Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
AWG 2002 §23Rechtssatz
Eine im Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe gilt solange für die Folgejahre, bis sich die Bemessungsgrundlagen ändern. Dies kann sein eine Änderung entweder des zugeteilten Behältervolumens, der Grundgebühr oder – im Hinblick auf die Berechnung des Bereitstellungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr – die Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.279.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020