Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen entsprechenden Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Gefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1192.001.2019Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020