RS Lvwg 2020/4/14 LVwG-AV-1192/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §15 Abs5a
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen entsprechenden Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Gefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1192.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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