TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/25 L501 2005546-1

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Veröffentlicht am 25.11.2016
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Entscheidungsdatum

25.11.2016

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L501 2005546-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn RA Dr. XXXX XXXX als Masseverwalter im Konkurs der XXXX , vormals XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.01.2013, GZ. XXXX, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend teils die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG (A1), teils die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG (A2U) und teils die Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (N14), bzw. Arbeiterlehrling (A7y) der in der Anlage 1 angeführten Personen zu Recht erkannt:

A)

Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Anlage 1 die Namen XXXX (Zeitraum 01.08.2010 - 04.02.2011) und XXXX (Zeitraum 01.03.2009 - 30.03.2011) aufgrund örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu entfallen haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 15.01.2013 wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 angeführten Personen in den dort näher dargelegten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die damalige XXXX ( XXXX XXXX ) (in der Folge bP) teils der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG (A1), teils der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG (A2U) und teils der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (N14), bzw. Arbeiterlehrling (A7y) unterliegen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zu diesem Bescheid enthaltenen Dienstnehmern festgestellt worden seien. So würden in der Buchhaltung Akontozahlungen aufscheinen, welche die Netto-Löhne laut Lohnkonto überstiegen und bei welchen es sich laut Auskunft des Steuerberaters um Dienstnehmerdarlehen handeln würde. In der Bilanz würden jedoch keine derartigen Darlehen aufscheinen. Diese Zahlungen seien teils bar, teils über die Bank ausbezahlt worden. Die diesbezüglich vom Dienstgeber vorgelegten Darlehensverträge beträfen die Jahre 2006 – 2008 und würden auf diesen Verträgen auch nicht mehr bei der Firma beschäftigte bzw. nicht in der Buchhaltung vermerkte Dienstnehmer aufscheinen. Der Wortlaut dieser sogenannten Verträge sei jeweils immer gleich, für jedes Jahr mit demselben Datum ausgestellt. Sie würden keine Rückzahlungsvereinbarungen enthalten, sondern sei nur festgehalten: "Wenn Sie wieder für uns tätig sein wollen, können wir das Darlehen monatlich bei Ihrem Lohn abziehen". Da diese Verträge keinem Fremdvergleich standhalten würden, seien die Differenzen aus den ausbezahlten Beträgen zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Aufgrund dieser Nachverrechnungen seien teilweise Dienstnehmer von geringfügig beschäftigt auf vollversichert umgemeldet bzw. zur Sozialversicherung angemeldet worden, soweit sie überhaupt noch nicht angemeldet gewesen seien.

I.2. Die Versicherungspflicht sei auch für XXXX (Mitbeteiligte MB 1), XXXX (Mitbeteiligte MB 2) und XXXX (Mitbeteiligte MB 3) festgestellt worden, welche im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg Land, Team Finanzpolizei, am 11.11.2011 um 09:50 Uhr im Hotel XXXX , bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten worden seien. Alle drei Damen hätten Arbeitskleidung mit der Aufschrift der bP getragen. Die MB 1 habe bei ihrer Befragung angegeben, als Reinigungskraft in Vollbeschäftigung seit 02.11.2011 im Hotel für die bP tätig zu sein. Zum Kontrollzeitpunkt sei die MB 1 nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, eine Meldung sei erst nach der Kontrolle, am 11.11.2011 um 10:42 Uhr als Mindestangabenmeldung erfolgt. Die MB 2 habe im Zuge ihrer Befragung angegeben, als Reinigungskraft seit Mitte September 2011 für die bP zu arbeiten. Sie sei zum Zeitpunkt der Kontrolle gleichfalls nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die MB 3 habe angegeben, dass sie am Tag der Kontrolle, am 11.11.2011, um 06:30 Uhr im Hotel für die bP zu arbeiten begonnen habe und dieser Tag ihr Probetag sei. Auch die MB 3 sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.

I.3. Des Weiteren sei die Versicherungspflicht auch für XXXX (in der Folge Mitbeteiligte MB 4) festgestellt worden, welche im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, Team Finanzpolizei Eisenstadt, am 04.02.2011 um 13:45 Uhr im Betrieb eines Möbelhauses in 7000 Eisenstadt bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten worden sei, ohne korrekt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Die MB 4 habe ausgesagt, dass sie noch keinen schriftlichen Vertrag habe, aber seit August 2010 für die bP als Reinigungskraft im Möbelhaus in 7000 Eisenstadt arbeite. Ihre Arbeitszeiten seien von Montag bis Samstag täglich von 09:00 bis 14:00 Uhr, sie bekäme hierfür monatlich € 600,00 netto. Würden Reinigungsmaterialien gebraucht, würde die bP diese nach entsprechender fernmündlicher Meldung vorbeibringen. Die Arbeitskleidung, welche mit dem Firmenlogo der bP beschriftet sei, würde von der bP kostenlos zur Verfügung gestellt werden und müsste diese bei der Arbeit getragen werden. Die MB 4 habe von der bP einen Dienstplan erhalten, welchem die an den jeweiligen Wochentagen zu verrichtenden Tätigkeiten zu entnehmen gewesen seien.

Im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 sei am 30.03.2011 im Betrieb eines Möbelhauses in 1220 Wien Frau XXXX (in der Folge Mitbeteiligte MB 5) bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten worden, ohne korrekt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein; auch diesfalls sei die Versicherungspflicht festzustellen. Die MB 5 sei seit 06.03.2009 für die bP tätig. Sie habe in ihrer Niederschrift angegeben, dass sie Reinigungsarbeiten im Möbelhaus in Wien verrichte, wobei sie sowohl die Arbeitsanweisungen als auch die notwendigen Betriebsmittel, wie Reinigungsmaschinen, Putzwagen, Wischmops, etc. von der bP erhielte. Andere Betriebsmittel, wie Müllsäcke, Toilettenpapier, Seife und Papierreinigungstücher würden vom Möbelhaus beigestellt. Sollte die Reinigungsmaschine ein Service oder ähnliches benötigen, würde dies von der bP übernommen. Die Arbeitszeiten der MB 5 wären mit Montag bis Samstag, jeweils von ca. 08:00 bis 14:30 Uhr vorgegeben und würde diese durch das Zeiterfassungssystem des Möbelhauses aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen würde die MB 5 am Monatsende der bP zur Abrechnung vorlegen. Sie sei von der bP eingeschult worden, später habe es einen Plan gegeben, welchem die an den jeweiligen Wochentagen zu verrichtenden Tätigkeiten zu entnehmen seien.

I.4. Die Beweiswürdigung stützt sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA sowie auf die Feststellungen der Finanzpolizei im Zuge der Betretung der MB 1, MB 2, MB 3, MB 4 und MB 5 vor Ort. Rechtlich geht die belangte Behörde hinsichtlich der von der Finanzpolizei betretenen Personen MB 1 bis MB 5 vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG aus und verweist hinsichtlich der Prüfergebnisse insbesondere auf die fehlende Mitwirkung der bP.

Mit Schreiben vom 11.02.2013 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie eine mangelnde Mitwirkung im Zuge der GPLA Prüfung bestritt, die Qualifizierung der Zahlungen an die Mitarbeiter als Arbeitgeberdarlehen vorbrachte und die im Zuge der Kontrollen der Finanzpolizei betretenen Personen als Selbständige Gewerbetreibende und sohin als Subunternehmer bezeichnete.

Am 11.01.2013, 30.01,2013, 05.03.2103 und 25.04.2013 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen dem Vorwurf der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der u.a. der Geschäftsführer der bP, XXXX , XXXX (Kontrollorgan Finanzpolizei), MB 1, XXXX (in der Folge Frau A, Objektleiterin der bP betreffend das Hotel), XXXX (in der Folge Frau B, Büroangestellte der bP) und XXXX (in der Folge Frau C.) einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Als Masseverwalter im Konkursverfahren (HG Wien, AZ. XXXX ) der Rechtsnachfolgerin der am XXXX in das Firmenbuch eingetragenen XXXX , der XXXX (FN XXXX ) wurde Herr Dr. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, bestellt.

II.1.1. Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 wurden im Betrieb der damaligen XXXX Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt. In den Buchhaltungsunterlagen waren die ausgewiesenen Lohnzahlungen (inklusive den verbuchten Akontozahlungen) höher als die Nettolohnsumme, die laut den Lohnkonten abgerechnet wurde. Die Akontozahlungen wurden teils bar, teils über die Bank ausbezahlt. Die Zahlungsflüsse sind konkret nachvollziehbar. Echte Dienstnehmerdarlehen scheinen in der Bilanz keine auf. Die von der Geprüften zur Untermauerung ihres Vorbringens, die Differenzen seien durch die Gewährung von Dienstnehmerdarlehen erklärbar, vorgelegten Darlehensverträge wurden im Zuge der Prüfung von einer ihrer Büroangestellten (Frau B.) in ihrem Auftrag nachträglich erstellt und rückdatiert. Bei diesen von der bP als "Darlehen" bezeichneten Zahlungen handelt es sich um beitragspflichtiges Entgelt und waren daher aus diesem Grund die Differenzen dieser ausbezahlten Beträge zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen und die diesbezüglichen Nachverrechnungen vorzunehmen. Da das Prüforgan jedoch auch nach mehrmaligen Besprechungen mit dem Geprüften nicht feststellen konnte, ob es sich hierbei um Nettolohnvereinbarungen handelt, wurde keine Hochrechnung vorgenommen; als Beitragsgrundlage wurde daher das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen. Dem Prüfbericht ist klar zu entnehmen, für welche Personen hinsichtlich welcher Zeiträume Beiträge nachverrechnet wurden sowie die sich hieraus jeweils ergebenden Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, wie Ummeldung von geringfügig beschäftigt auf vollbeschäftigt bzw. Anmeldung zur Sozialversicherung soweit noch keine vorgenommen worden war. Seitens der bP wurden im Rahmen der Prüfung unrichtige bzw. rudimentäre Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt und kam die bP ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.

Der Aufgabenbereich der Büroangestellten Frau B. umfasste die Lohnverrechnung, die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnkonten sowie die Eingabe der eingehenden Bankauszüge ins System mit Buchungstexten. Frau B. wurde von der bP angehalten, die seitens der Mitarbeiter geführten Arbeitszeitaufzeichnungen zu ändern bzw. neu zu schreiben, damit das tatsächliche Beschäftigungsausmaß mit den angemeldeten Stunden übereinstimmt. Während diese Aufzeichnungen in einem Ordner abgelegt wurden, wurden die Originalaufzeichnungen der Dienstnehmer in einer Folie auf einem Schränkchen unter dem Schreibtisch der bP abgelegt. In die Lohnverrechnung flossen nur die tatsächlich angemeldeten Stunden ein, das darüber hinaus gehende Stundenausmaß wurde als Akontozahlung tituliert und auch so in die Buchhaltung aufgenommen. Im Zuge der gegenständlichen Prüfung erhielt Frau B. seitens der bP den Auftrag, Schreiben an die Mitarbeiter zu verfassen, in welchen diese daraufhin gewiesen wurden, dass seitens der bP in den künftigen Monaten Teilbeträge zu Akontozahlungen/Darlehen (so im Schreiben angegeben) einbehalten werden würden. Diese Schreiben umfassten die Zeiträume der Jahre 2006 bis 2011 und mussten diese auch rückdatiert werden. Die Akontozahlungen, welche später als Darlehen tituliert wurden, wurden für die Überstunden der Mitarbeiter bezahlt. Benötigte ein Dienstnehmer einen Vorschuss, so wurde dies zwischen dem Dienstnehmer und der bP mündlich vereinbart und floss der - zumeist kleinere - Betrag, sofort in bar und wurde im Folgemonat vom Lohn abgezogen. Diese Vorschussbezieher sind nicht ident mit jenen, für die nachträglich von Frau B. die im Zuge der Prüfung vorgelegten Darlehensverträge erstellt worden waren.

Bei Neuaufnahmen von Mitarbeitern wurde zunächst eine Mindestangabenmeldung mittels Fax an die Gebietskrankenkasse übermittelt. Bei jenen, die nicht entsprachen bzw. die nicht weiterbeschäftigt wurden, wurde die Meldung innerhalb der Frist von sieben Tagen mit der Begründung storniert, dass sie angeblich nicht zur Arbeit erschienen seien. Jene, die im Unternehmen blieben, wurden korrekt mittels ELDA-Vollmeldung vom Steuerberater gemeldet.

II.1.2. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg Land, Team Finanzpolizei, am 11.11.2011 um 09:50 Uhr im Hotel XXXX , wurden die MB 1, MB 2 und MB 3 in Arbeitsmäntel mit dem Emblem der bP bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten. Die bP hatte mit dem Hotel einen Pauschalvertrag über die Reinigung der Gästezimmer, wobei sich das Entgelt nach den gereinigten Zimmern richtete. Zum Kontrollzeitpunkt waren die genannten Mitbeteiligten nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Die MB 1 verrichtete zumindest vom 02.11.2011 bis zum 11.11.2011, die MB 2 zumindest vom 19.09.2011 bis zum 11.11.2011 und die MB 3 zumindest am 11.11.2012 Reinigungsarbeiten über der Geringfügigkeitsgrenze für die bP im verfahrensgegenständlichen Hotel. Die MB 1 wurde in der Regel von der bP nach XXXX zur Arbeit gefahren, die MB 3 am Kontrolltag von der Objektleiterin der bP, Frau A. Die MB 3 hatte am Kontrolltag einen Probearbeitstag. Die MB 2 wurde nicht von der bP zur Arbeitsstätte gebracht, sondern von Frau C. Die Mitbeteiligten haben als Stubenmädchen gearbeitet, d.h. sie haben nicht nur gereinigt, sondern auch die Betten gemacht. (UVS Seite 9) Welche Zimmer in Ordnung zu bringen waren, richtete sich nach einer seitens des Hotels ausgegebenen Liste (UVS Seite 10, 1. Absatz). Die Zimmer wurden von den Mitbeteiligten stets gemeinsam aufgeräumt (UVS Seite 10, 2. Absatz, 3. Satz), auch beendeten sie ihre Arbeit zur gleichen Zeit. Da die MB 2 kaum die deutsche Sprache beherrschte, wurde ihr von der MB 1 nur gezeigt, was zu machen ist bzw. ihr am Zettel gezeigt, welche Zimmer zu reinigen sind. Als Lohn waren zwischen der bP und den MB 1 und 3 ungefähr € 7,35 pro Stunde sowie ein Zuschlag von ca. € 2,50 pro gereinigtem Zimmer vereinbart (UVS Seite 9, 2. Absatz). Da die Zimmer jedoch gemeinsam geputzt wurden, konnte bei der Abrechnung ein Zimmer immer nur von einer MB geputzt worden sein (UVS Seite 10, 1. Absatz).

Frau XXXX (Frau C.) verfügte vom 28.07.2011 bis 17.04.2012 über den Gewerbeschein für das Anbieten von Hausbetreuungstätigkeiten als persönliche Dienste an nicht öffentlichen Orten und vom 17.04.2012 bis 11.10.2012 über den Gewerbeschein für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Am 09.09.2011 wurde zwischen der bP und Frau C. eine Vereinbarung über die Durchführung von Aufträgen auf Abruf getroffen. Es handelte sich um eine Pauschalvereinbarung ohne Angabe konkreter Arbeiten oder eines bestimmten Arbeitsbereiches. Das Auftragsentgelt sollte für jeden Auftrag von der bP gesondert bekanntgegeben werden, wobei Frau C. verpflichtet sei, für sämtliche Reinigungsarbeiten die benötigten Reinigungsgeräte und Materialien zu stellen. Die für die Durchführung der Arbeiten bisweilen erforderliche weitergehende Gewerbeberechtigung wurde Frau C. von einem Verwandten der bP, Herrn XXXX , zur Verfügung gestellt (UVS Seite 14, 2. Absatz). Ursprünglich sollte Frau C. selbst samt Lebensgefährten für die bP arbeiten (UVS Seite 12, letzter Absatz). Frau C. warb jedoch die MB 2 via Internet an und erfolgte deren Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die Lohnabrechnung durch einen Steuerberater. Alleiniger Auftraggeber von Frau C. im Jahr 2011 war die bP. Frau C. verfügte im Prinzip über keine eigene Firmeninfrastruktur; die Firmenunterlagen wurden im Wohnzimmer von Frau C. aufbewahrt und besaß sie weder Reinigungsgeräte noch Reinigungsmittel; auch wurde der für den Transport der Putzkräfte benötigte PKW im Herbst 2011 etwa für zwei Monate von der bP zur Verfügung gestellt, da das Kfz von Frau C. defekt war (UVS Seite 14,

2. Absatz; Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei). Es musste im Hotel jeden Tag ab 09:00 Uhr Frau C. bzw. jemand von ihr der Putztätigkeit nachgehen und hatte sie der bP stets melden, wenn sie oder die MB 2 krank waren, nach Hause in die Slowakei fuhren oder aus sonstigen Gründen nicht konnten; die bP suchte dann einen Ersatz (Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei, Seite 5, 6). Die Reinigungstätigkeit wurde im Verbund mit und unter Anleitung der von der bP zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmerinnen durchgeführt; es gab keine Aufteilung hinsichtlich des zu reinigenden Hotelbereichs bzw. der Hotelzimmer. Die Kontrolle der Arbeit erfolgte durch die Hausdame des Hotels sowie bisweilen durch die Sekretärin der bP. Wenn etwas nicht passte, rief jemand von der bP bei Frau C. an und gab Bescheid (Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei, Seite 5). Seitens Frau C. wurde für die Reinigungsarbeit im Hotel kein Arbeitsmaterial, wie Putzmittel, Besen, etc. gestellt, dies wurde von der bP im Hotel bereitgestellt (Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei, Seite 6; UVS Seite 13, letzter Absatz). Frau C. führte Aufzeichnungen über die Anzahl der gereinigten Räume sowie die Arbeitsstunden und übergab diese der Sekretärin der bP (Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei, Seite 3, UVS Seite 13, 1. Absatz). Die bP erstellte sodann aufgrund dieser Aufzeichnungen die Rechnung, welche von Frau

C. unterfertigt wurde (UVS Seite 13, letzter Absatz). Im Zuge der Rechnungserstellung wurden die von Frau C. erstellten Aufzeichnungen seitens der bP stets betreffend Stundenzahl und Anzahl der gereinigten Zimmer korrigiert. Frau C. wurde von der bP einmal im Monat bezahlt; sie erhielt von der bP je gereinigtem Zimmer ungefähr € 3,50, die MB 2 sodann von Frau C. ca. € 2 netto pro Zimmer. (Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei, Seite 3, UVS Seite 13, 1. Absatz).

II.1.3. Im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, Team Finanzpolizei Eisenstadt, wurde am 04.02.2011 um 13:45 Uhr im Betrieb eines Möbelhauses in 7000 Eisenstadt die MB 4 bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten. Die MB 4 war für die bP seit August 2010 ausschließlich im Möbelhaus in Eisenstadt tätig; sie war zum Kontrollzeitpunkt nicht als ihre Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Benötigte Reinigungsmaterialien brachte die bP nach entsprechender fernmündlicher Anfrage durch die MB 4 oder ihrer Kollegin in das Möbelhaus. Die MB 4 erhielt von der bP einen Dienstplan, welchem die an den jeweiligen Wochentagen zu verrichtenden Tätigkeiten zu entnehmen waren. Die MB 4 wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse im Zuge der GPLA 2009-2011 für den Zeitraum 18.01.2011 bis 31.10.2011 bei der bP nachversichert.

Im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wurde am 30.03.2011 im Betrieb eines Möbelhauses in 1220 Wien die MB 5 bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten. Die MB 5 war für die bP seit 06.03.2009 ausschließlich im Möbelhaus in 1220 Wien tätig; sie war zum Kontrollzeitpunkt nicht als ihre Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Die MB 5 war von der bP eingeschult worden, später hat es einen Plan gegeben, welchem die an den jeweiligen Wochentagen zu verrichtenden Tätigkeiten zu entnehmen waren. Die MB 5 erhielt sowohl die Arbeitsanweisungen als auch die notwendigen Betriebsmittel, wie Reinigungsmaschinen, Putzwagen, Wischmops, etc. von der bP. Benötigte die Reinigungsmaschine ein Service oder ähnliches, so wurde dies von der bP veranlasst. Die MB 5 wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse im Zuge der GPLA 2009-2011 für den Zeitraum 12.03.2009-31.12.2011 bei der bP nachversichert.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts samt den Bezugsakten, den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde sowie insbesondere der dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 29.05.2013, Zl. UVS- XXXX , zugrundeliegenden Verhandlung, der Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei, den Erhebungen der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit und den in diesem Zusammenhang vorgenommenen Einvernahmen der Mitbeteiligten, der niederschriftlichen Aussage von XXXX (Frau B.), einer Büroangestellten der bP, vom 27.03.2015 sowie den Ergebnissen der seitens der belangten Behörde durchgeführten Sozialversicherungsprüfung betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 im Betrieb der bP.

II.2.1. Die im jeweils angeführten Zeitraum bestehende Dienstnehmereigenschaft der nachverrechneten und folglich einer Sozialversicherungspflicht unterzogenen Personen wurde seitens der bP zu keiner Zeit bestritten. Die Ausführungen des Prüforgans zu den im Zuge der Sozialversicherungsprüfung festgestellten Differenzen werden durch die niederschriftlichen Einvernahme der Angestellten der bP (Frau B.), welche nicht nur die Manipulation der seitens der Mitarbeiter geführten Arbeitszeitaufzeichnungen, sondern auch die von ihr auftragsgemäß erstellten Schreiben betreffend die Ankündigung der Einbehaltung von Teilbeträgen der "Darlehen" im Jahr 2010 samt Rückdatierung eingestand, zweifelsfrei bestätigt. Im Hinblick auf den der Angestellten zugekommenen Aufgabenbereich ist auch ihre Aussage, sie könne sich nicht erinnern, jemals die Rückzahlung eines Darlehens im System erfasst zu haben, bzw. dass es sich bei den später als Darlehen titulierten Akontozahlungen um Überstundenentgelt handelt, besonderes Gewicht beizumessen.

II.2.2. Die Tätigkeiten sowie in weiterer Folge das Vorliegen von Arbeitsverhältnissen in den angeführten Zeiträumen werden/wird von der bP betreffend die MB 1 und 3 gleichfalls nicht bestritten, es seien lediglich Missgeschicke bei den Meldungen zur Sozialversicherung passiert. Die Feststellungen betreffend Frau C. und die MB 2 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den sich in den entscheidenden Punkten deckenden Aussagen der MB 1 und Frau C. Hinsichtlich der verpflichtenden täglichen Anwesenheit von Frau C. bzw. der MB 2 im verfahrensgegenständlichen Hotel sowie die Entlohnungsmodalitäten ist auf die diesbezüglich unmissverständlichen und eindeutigen Angaben von Frau C. im Zuge ihrer Einvernahme am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei zu verweisen, welchen sowohl im Hinblick auf die Judikatur zur Beweiskraft von Erstangaben als auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen eher zu folgen war als ihrer Aussage vor dem UVS Salzburg.

Seitens der bP wurde kein Vorbringen erstattet, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit der Feststellungen darlegen würde, sodass der Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts sohin unzweifelhaft feststeht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist; ausgenommen im Falle hier nicht relevanter Gegebenheiten.

II.3.1. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gemäß § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050).

Die belangte Behörde hat jene Differenzen, die sich bei einer vergleichenden Betrachtung der in den Buchhaltungsunterlagen aufscheinenden Akontozahlungen mit den Lohnkonten ergeben, als Entgelt für die aus den Dienstverhältnissen erbrachten Leistungen bewertet und die Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet. Die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen wurden in einem einwandfreien Verfahren ermittelt, auch wurde die Methode und das Ergebnis der Schätzung zur Kenntnis gebracht und wurde dieser seitens der bP - auch der Höhe nach - nicht substantiell entgegengetreten. Das Vorbringen der bP erschöpfte sich vielmehr in der Behauptung, es lägen Dienstnehmerdarlehen vor, was jedoch – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht den Tatsachen entspricht. Des Weiteren zog die bP weder die Dienstnehmereigenschaft der betroffenen Personen noch die Betragszeiträume in Zweifel und zeigt auch nicht auf, dass bei der Berechnung der Schätzergebnisse Fehler unterlaufen wären. Mangels Vorlage korrekter Arbeitszeitaufzeichnungen war die belangte Behörde zweifelsohne zur Vornahme der Schätzung berechtigt und waren die Dienstverhältnisse sohin – wie in der Anlage 1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt – festzustellen.

II.3.2. Unstrittig ist, dass die MB 1, MB 2 und MB 3 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei im verfahrensgegenständlichen Hotel bei der Erbringung von Reinigungsarbeiten angetroffen wurden. Generell kann gemäß ständiger Rechtsprechung bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252).

Die von den MB 1, 2 und 3 erbrachten Reinigungstätigkeiten sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten zu bewerten. Ihre Integration in den Betrieb der bP ergibt sich aus dem seitens der bP organisierten Transport zur Arbeitsstätte, der Zurverfügungstellung der wesentlichen Arbeitsgeräte, der Arbeitskleidung mit dem Emblem der bP, der sich nach den Erfordernissen des Auftragsgebers der bP richtenden und sohin für die MB verbindlichen Einsatzzeit (Arbeitsbeginn im Hotel spätestens ab 9:00 Uhr, gemeinsames Arbeitsende der MB 1 bis 3 nach "Abarbeitung" der seitens des Hotels ausgegebenen Liste), der Reinigung der Räumlichkeiten im Verbund sowie die Anleitung der MB 2 durch die MB 1 sowie der Kontrolltätigkeit durch die "Sekretärin" der bP.

Im Hinblick auf das Vorbringen, es handle sich bei der MB 2 um eine Dienstnehmerin von Frau C., ist zu prüfen, ob eventuell "gegenläufige Anhaltspunkte" vorliegen, die der Qualifizierung im oben ausgeführten Sinne entgegenstehen. Die ins Treffen geführte Vereinbarung vom 09.09.2011 über die Durchführung von Aufträgen auf Abruf ist im Sinne von § 539a ASVG auf ihren wahren wirtschaftlichen Gehalt zu überprüfen. Laut Vereinbarung war Frau C. verpflichtet, sämtliche Reinigungsgeräte und Materialen zur Verfügung zu stellen, Arbeiten im Rahmen ihres gültigen Gewerbes auf Abruf durchzuführen sowie ihre Arbeiterinnen zur Sozialversicherung anzumelden. Diese Übereinkunft entspricht jedoch nicht den unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen; so verfügte Frau C. im Prinzip über keine eigene Firmeninfrastruktur; die Firmenunterlagen wurden im Wohnzimmer von Frau C. aufbewahrt und besaß sie weder Reinigungsgeräte noch Reinigungsmittel; überdies wurde der für den Transport der Putzkräfte benötigte PKW im Herbst 2011 für etwa zwei Monate von der bP zur Verfügung gestellt, da das Kfz von Frau C. defekt war. Die Arbeiten wurden des Weiteren weder auf Abruf (die Arbeit war im Hotel täglich durchzuführen) durchgeführt noch ausschließlich im Rahmen der eigenen gültigen Gewerbeberechtigung; vielmehr war bisweilen ein "Ausleihen" der benötigten Berechtigung von einem Verwandten der bP erforderlich. Gemäß § 539a Abs. 4 ASVG sind nun Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung, sodass für die Beurteilung gegenständlich die verdeckten wahren Verhältnisse maßgebend sind. Richtig ist, dass Frau C. die MB 2 zur Sozialversicherung angemeldet hatte, diese jedoch – wie bereits oben dargelegt – in realiter in den Betrieb der bP integriert war. Die Einbindung der MB 2 in den Betrieb der bP zeigt sich darüber hinaus in der Verpflichtung von Frau C., Verhinderungen der MB 2 der bP zu melden, welche sodann selbst für Ersatz sorgte. Des Weiteren offenbart die Art der Abrechnung die Eingliederung der MB 2 in den Betrieb der bP, zumal das Arbeiten der Mitbeteiligten im Verbund eine realitätsbezogene Rechnungslegung von Frau C. ("ein Zimmer konnte immer nur von einer MB geputzt worden sein"; UVS Aussage MB 1) schon rein faktisch ad absurdum führt. Auch der Transport der MB 2 zum Hotel wurde im Hinblick auf den Ausfall des defekten PKW von Frau C. in Wahrheit von der bP getragen.

Laut Rechtsprechung ändert sich nun an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes (welches unzweifelhaft bei der bP liegt) im Gesamten unmittelbar trifft, nichts, wenn sie die Dienstnehmerin durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder sie an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0240; vom 25.01.1994, 92/08/0264). Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist sohin vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses der MB 2 zur bP gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen, zumal sie die einfachen manuellen Tätigkeiten für die bP bei Integration in deren Betrieb erbrachte und gegenläufige Anhaltspunkte – wie ausgeführt - nicht vorliegen. Eine Dienstgebereigenschaft von Frau C. wäre sohin bereits aus diesem Blickwinkel nicht gegeben.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Eintreten der gesetzlichen Sozialversicherung auch nicht der vertraglichen Disposition unterliegt. Die gesetzliche Sozialversicherung tritt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein, auch unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung und vom Willen der Vertragsparteien bezüglich der Versicherungspflicht, den Parteien kommt keine isolierte Zugriffsmöglichkeit auf die Rechtsfolge Pflichtversicherung zu.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass die MB 1, 2 und 3 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der bP mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG beschäftigt wurden.

II.3.3. Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Gegebenheiten - nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort.

Bei unselbständig Erwerbstätigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit somit grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Die Definition des Beschäftigungsortes im Abs. 2 ist in Form einer Kaskade aufgebaut: Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Abs. 2 stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort. Werden die versprochenen Dienstleistungen jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jener als Beschäftigungsort (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1ff zu §30 mwN).

Die MB 4 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur an einer konkreten Arbeitsstelle in Eisenstadt eingesetzt, sohin im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse. Die MB 5 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur an einer konkreten Arbeitsstelle in Wien eingesetzt, sohin im Zuständigkeitsbereich der Wiener Gebietskrankenkasse. Gemäß dem beschriebenen Kaskadensystem des Abs. 2 leg cit ist in diesen beiden Fällen der Beschäftigungsort jener Ort an dem die faktische Dienstleistungserbringung erfolgt ist. Da diese Orte außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der belangten Behörde liegen, war sie gemäß § 30 Abs. 1 ASVG nicht zur Entscheidung zuständig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines - dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach - versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG bzw. zur Frage der Schätzung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Darlehen, Dienstgebereigenschaft,
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, örtliche Zuständigkeit,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005546.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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