TE Vfgh Beschluss 1996/6/19 V45/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem auf Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG gestützten und zu V45/96 protokollierten Antrag begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 29. August 1994, Z MA 46-V-7-1234/94, mit der "das Befahren der in Wien 7., gelegenen Neubaugasse im Bereich zwischen Lindengasse und Mariahilfer Straße ... mit Fahrzeugen aller Art verboten (wird),

ausgenommen ... Linienbusse, Fahrräder, Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie die Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo-Fr (wt) von 6.00 bis 10.30 Uhr," (kurz: Fahrverbot in der Neubaugasse) als gesetzwidrig aufzuheben.

Begründend wird dasselben Bedenken aufgeworfen, das der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schon in den zu V176/95 ua. protokollierten Verfahren gegen die Gesetzmäßigkeit der zitierten Verordnung vorgetragen hat.

2. Der Verordnungsprüfungsantrag ist nicht zulässig:

2.1. Mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, V176/95 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Aufhebung der auch im vorliegenden Verfahren bekämpften Verordnung abgewiesen.

Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in das genannte Erkenntnis war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich (vgl. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 10737/1985, 11455/1987, 13336/1993 und 13478/1993, VfGH 12.3.1994, G259/93 ua.).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991, 13085/1992 ua.). Da das vom antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgetragene Bedenken mit jenem übereinstimmt, über das der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 29. Februar 1996, V176/1995 ua., abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahren, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V45.1996

Dokumentnummer

JFT_10039381_96V00045_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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