Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2169616-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. 1152065303-180785347, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste im Mai 2017 in Begleitung ihrer (unstrittig) volljährigen Schwester erstmalig illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 11.05.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Laut EURODAC-Abfrage hatte die BF zuvor am 12.07.2015 einen Asylantrag in Ungarn und am 18.12.2015 einen Asylantrag in Deutschland gestellt.
In ihrer am 12.05.2017 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die BF ihr Geburtsdatum mit XXXX an. Sie lebe seit dem Jahr 2015 mit ihrer Familie (Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern) in Deutschland. Obwohl sie seit zwei Jahren in Deutschland gewesen seien, würden ihre Eltern wünschen, dass sie sich wie in Afghanistan verhalte. Sie dürfe das Haus nicht verlassen, habe keine Freiheiten und müsse die Regeln ihres Vaters und Bruders befolgen. Ihr Vater wolle sie zwangsverheiraten und sie werde regelmäßig von ihrem Vater und Bruder geschlagen. Aufgrund der Probleme mit ihrer Familie habe sie Deutschland verlassen müssen.
Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) befindet sich ein Aktenvermerk vom 19.05.2017 betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung", dem zu entnehmen ist, dass laut dem "Vier-Augen-Prinzip" Zweifel an der von der BF behaupteten Minderjährigkeit bestanden hätten.
In der Folge wurde die BF einer radiologischen Untersuchung unterzogen. Dem mit 26.05.2017 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass bei der BF eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand erfolgte, wobei "sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich sowohl am distalen Radius als auch an der distalen Ulna eine zarte Epiphysennarbe zeige". Das Ergebnis lautet: "GP 24, Schmeling 3".
Im Akt liegt ein E-Mail eines Sachverständigen vom 31.08.2017 zum Handwurzelröntgen ein, wonach GP 24 oder GP 25 im gegebenen Fall keinen Unterschied mache, zumal in beiden Fällen das Mindestalter unterhalb des behaupteten Alters liegen würde bzw. beide Stadien mit dem vorgebrachten Geburtsdatum XXXX vereinbar wären.
Am 07.06.2017 richtete das BFA bezüglich der BF und deren Schwester ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland.
Am 21.06.2017 richtete das BFA bezüglich der volljährigen Schwester der BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Darin wies das BFA unter namentlicher Nennung der BF mit dem von ihr angegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) darauf hin, dass auch die minderjährige Schwester wiederaufzunehmen sei.
Mit Schreiben an das BFA vom 27.06.2017 erklärte die deutsche Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme der BF und ihrer Schwester nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO und übermittelte die in Deutschland erfassten Namen und Geburtsdaten der Schwestern. Hinsichtlich der BF wurden darin auch eine Aliasidentität und neben dem Geburtsdatum XXXX auch ein Aliasgeburtsdatum mit XXXX angegeben.
Am 05.07.2017 wurde die BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab diese zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie Magenprobleme und eine Schilddrüsenunterfunktion habe. Sie glaube, auch psychische Probleme zu haben, sie müsse öfters weinen, habe Albträume und denke immer wieder an Selbstmord. Der BF wurde daraufhin eine Ladung zu einer PSY III-Untersuchung ausgehändigt. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz infolge Zuständigkeit Deutschlands zurückzuweisen, führte die BF zusammengefasst aus, dass sie auf keinen Fall dorthin zurückkehren könne. Sie habe große Angst vor ihrem Vater und ihrem Bruder, ihre Familie habe sie wiederholt geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, da sie die Ehre der Familie zerstört hätte. Sie habe in Deutschland auch bei der Polizei Anzeige erstattet und die Vorfälle beim Jugendamt gemeldet. Sie sei dann drei Monate im Jugendschutz gewesen, habe dann jedoch ein Schreiben bekommen, dass sie nach Hause zu ihren Eltern zurückkehren müsse. Sie wünsche sich, ganz normal wie alle anderen 15-jährigen Mädchen leben zu dürfen.
Am 28.07.2017 wurde die BF dazu befragt, weshalb sie zum anberaumten Termin einer PSY III-Untersuchung nicht erschienen sei. Die BF gab an, darauf vergessen zu haben.
Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2017 wurde der Antrag der BF (wie auch der ihrer volljährigen Schwester) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Gegen den Bescheid vom 09.08.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 29.08.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Einverständniserklärung der BF zur freiwilligen Überstellung nach Deutschland sowie ein Rechtsmittelverzicht, beides von der gesetzlichen Vertretung der BF unterfertigt, ein. Auf schriftliche Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, ob es sich hierbei um eine Beschwerdezurückziehung handle, gab die gesetzliche Vertretung der BF mit Schreiben vom 07.09.2017 bekannt, dass es sich um eine Beschwerdezurückziehung handle, da die BF und ihre volljährige Schwester freiwillig nach Deutschland ausreisen wollen würden.
Mit hg. Beschluss vom 21.09.2017, W240 2169616-1/5E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der BF infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ein.
Am 04.10.2017 reiste die BF freiwillig auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus (siehe IZR-Auszug).
Im August 2018 reiste die BF alleine abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 19.08.2018 einen zweiten, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer polizeilichen Erstbefragung am 20.08.2018 gab die BF ihr Geburtsdatum wie im Verfahren betreffend den ersten Asylantrag erneut mit XXXX an. Sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihre Eltern, ihre Tante sowie zwei Brüder und zwei Schwestern würden sich in Deutschland aufhalten. Die BF sei nach Ablehnung ihres Asylantrages in Österreich freiwillig nach Deutschland ausgereist, wo sie sich vom 04.10.2017 bis 19.08.2018 aufgehalten habe. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, da ihre Eltern sehr religiös seien. Sie habe ihren Eltern gesagt, dass sie keinen Glauben habe, woraufhin sie ihr Vater mit dem Tod bedroht habe, sollte sie so etwas noch einmal sagen. Daraufhin sei sie aus Angst vor ihrem Vater erneut nach Österreich gereist.
Am 28.08.2018 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben an das BFA vom 30.08.2018 erklärte die deutsche Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme der BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
Am 12.09.2018 wurde die BF vor dem BFA im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters (ARGE Rechtsberatung) einvernommen (Anmerkung im Protokoll: "Da AW MJ gilt ARGE als gesetzl. Vertreter") und gab zu ihrer Person an, am XXXX geboren zu sein. Ihre Familie lebe in Deutschland, sie stehe derzeit nicht mit dieser in Kontakt.
Nach ihren Problemen in Deutschland befragt, schilderte die BF zunächst die Beweggründe für ihre vormalige Flucht nach Österreich und führte aus, dass ihre Eltern sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrmals angerufen und ersucht hätten, zurückzukehren, da sie sich geändert hätten. Die BF sei daraufhin freiwillig mit ihrer Schwester nach Deutschland zurückgekehrt und sei es in den ersten Monaten zu Hause auch ruhig gewesen. Dann habe sie sich allerdings entschlossen, ihren Glauben zu wechseln, woraufhin die Schikanen wieder begonnen hätten. Ihre Eltern hätten auch gesagt, dass sie gegen Bildung seien und sie sich im richtigen Heiratsalter befinden würde. Sie wolle aber ihre Ausbildung fortsetzen und einen Beruf ergreifen. Im Fall einer Rückkehr nach Deutschland würde ihr Leben zerstört werden.
Mit Schreiben vom 12.09.2018 (unterfertigt von der ARGE-Rechtsberatung als gesetzlicher Vertretung) ersuchte die BF im Falle der Nichtzulassung ihres Verfahrens in Österreich um Einholung einer individuellen Zusicherung der deutschen Behörden, dass die BF in Deutschland adäquat untergebracht würde und keiner weiteren Bedrohung durch ihre Familie ausgesetzt wäre.
Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und Deutschland sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklärt habe. Es wird angeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe und sich die im Bescheid angeführten Aliasdaten [" XXXX (DE)"] aufgrund der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 30.08.2018 ergeben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen oder Krankheiten bestehen würden. In Österreich würde die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen und würden sich alle ihre Verwandten in Deutschland befinden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person der BF in Österreich könne nicht festgestellt werden, weshalb die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, wonach sie von ihrer Familie geschlagen und bedroht werde, sei anzumerken, dass daraus nicht hervorgehe, dass die BF dadurch in Deutschland tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Zutreffen der behaupteten Gefährdung seien den Angaben der BF keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des deutschen Staates zu entnehmen und könne sich die BF an die dortigen Polizeibehörden wenden. Die BF würde unter dem Schutz des Jugendwohlfahrtsträgers stehen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
In der Folge wurde der Bescheid der ARGE Rechtsberatung zugestellt, die auch im Bescheid als gesetzliche Vertreterin der BF angeführt wird.
In einer von der ARGE Rechtsberatung als gesetzlicher Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 29.10.2018 wurde vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und nicht erkennbar sei, von welchem Alter der BF die Behörde ausgehen würde, zumal die Geburtsdaten XXXX und XXXX parallel angeführt würden. Es werde nur kurz erwähnt, dass die BF in Deutschland zu ihrem Schutz gesonderte Einrichtungen des Jugendwohlfahrtträgers in Anspruch nehmen könnte. Dies und die vierwöchige Beschwerdefrist würden dafür sprechen, dass die Behörde von einer Minderjährigkeit der BF ausgehe. Im restlichen Bescheid würde jedoch weder in den Feststellungen zur Person der BF noch in der rechtlichen Beurteilung auf das Alter der BF oder auf eine gesonderte rechtliche Stellung der BF als Minderjährige eingegangen werden. Zudem sei in der rechtlichen Begründung mit keinem Wort auf die besondere Situation der BF als von Gewalt Betroffener eingegangen worden und werde mit keinem Wort das Kindeswohl der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland erwähnt.
Nach Einlangen des Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht erkannte dieses der Beschwerde vom 29.10.2018 mit Beschluss vom 09.11.2018, W165 2169616-2/5Z, gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2019, W165 2169616-2/8E, wurde der Beschwerde sodann gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass qualifizierte Ermittlungsmängel zum Alter der BF vorliegen würden. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwenigen Ermittlungsschritte zum Alter der BF zu setzen, entsprechende Feststellungen zu treffen und nachvollziehbar darzulegen haben, von welchem Alter diese aus welchen Gründen ausgehe. Diesbezüglich wird auch das im Verfahren zum ersten Asylantrag der BF durchgeführte Handwurzelröntgen und das im Akt einliegende E-Mail des Sachverständigen vom 31.08.2017 zu beachten sein, wonach sowohl bei GP 24 als auch bei GP 25 das Mindestalter unterhalb des behaupteten Alters der BF liegen würde und beide Stadien mit dem von der BF angegebenen Geburtsdatum XXXX vereinbar wären. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG zu entnehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen habe, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stütze und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend sei (RV 1803 XXIV. GP). Neben einer multifaktoriellen Altersdiagnose kommt gegenständlich ferner auch die Beschaffung der Altersangaben in Betracht, die die BF gegenüber den deutschen Behörden gemacht hat.
Im fortgesetzten Verfahren stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2019 fest, dass es sich bei der BF um eine volljährige Person handle und verwies auf eine schriftliche Mitteilung der deutschen Behörden vom 30.08.2018, wonach die BF in Deutschland mit dem Geburtsdatum XXXX registriert worden sei. Weiters wurde angemerkt, dass die BF im laufenden Verfahren an ihrer Altersfeststellung - Handwurzelröntgen - nicht mitgewirkt habe und deren äußeres Erscheinungsbild mit dem von dieser in Österreich angegeben Geburtsdatum in keiner Weise vereinbar sei. Aufgrund der "o.a. Sachverhalte" werde deren Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.
Mit Stellungnahme vom 29.03.2019 brachte die BF - vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe - zusammengefasst vor, dass sie in allen Befragungen in ihren Asylverfahren ihr Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe. Das (in Deutschland registrierte) Aliasgeburtsdatum vom XXXX stamme von ihrem Vater, der dort bei der Einvernahme falsch verstanden worden sei. Zu den seitens des BFA vorgehaltenen Gründen für die angenommene Volljährigkeit wurde vorgebracht, dass sich das Ermittlungsergebnis aus Deutschland auf eine schriftliche Mitteilung vom 30.08.2018 beschränke, wobei der konkrete Inhalt dieser Mitteilung, in welchem Zusammenhang diese angefragt worden sei und worauf sich dieses Geburtsdatum stütze, nicht bekannt gegeben worden sei, sodass insofern eine Stellungnahme dazu nicht möglich sei. Soweit die Behörde eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angeführt habe, werde darauf verwiesen, dass eine Ladung zu einem neuerlichen Handwurzelröntgen (das bereits im Vorverfahren durchgeführt worden sei) im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt sei, weshalb mangels Mitwirkungsmöglichkeit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gar nicht möglich sei. Die Heranziehung des äußeren Erscheinungsbildes sei kein taugliches Mittel für eine Altersfeststellung. Rechtserhebliche Ermittlungsergebnisse seien mit der gegenständlichen Verfahrensanordnung nicht vorgelegt worden. Für die Annahme der Volljährigkeit würden jedenfalls Informationen zu einer allfälligen Altersfeststellung aus Deutschland, weitere Maßnahmen im Sinne einer multifaktoriellen Altersdiagnostik und eine gutachterliche Feststellung des Alters der BF fehlen.
Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 erneut als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Im Bescheid hielt das BFA fest, dass die BF unglaubwürdig sei und es sich bei dieser um eine volljährige Person handle. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein namentlich genanntes Landesratsamt in einer Korrespondenz vom 20.09.2017 mitgeteilt habe, dass die BF am XXXX geboren sei. Nach schriftlichen Mitteilungen des deutschen Bundesamts vom 28.09.2017 und vom 30.08.2018 sei die BF in Deutschland mit dem Geburtsdatum XXXX registriert und habe zumindest in einem der beiden Verfahren in Österreich bzw. Deutschland falsche Angaben getätigt. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sich die BF bei ihrer ersten Asylantragstellung in Europa absichtlich älter machen hätte sollen. Auch sei deren äußeres Erscheinungsbild in keinster Weise mit dem von ihr in Österreich angegebenen Geburtsdatum vereinbar. Die BF habe keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorweisen können, aus denen ihr angegebenes Alters ersichtlich sei, sondern sei sie diese vielmehr als Person unglaubwürdig. Das Ergebnis des Handwurzelröntgens vom 26.05.2017 zeige einen Altersbereich zwischen 14,5 und 18,4 Jahren. Für das BFA stehe aufgrund der vorliegenden Sachverhalte in einer Gesamtzusammenschau zweifelsfrei fest, dass die BF volljährig sei und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Zu der in der Verfahrensanordnung bemängelten Nichtmitwirkung bei der Altersfeststellung wurde festgehalten, dass dies irrtümlich angeführt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, mit Schreiben vom 18.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde neben den bereits in der Stellungnahme angeführten Argumenten ausgeführt, dass es die Behörde entgegen der im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht weiterhin unterlassen habe, zusätzliche Ermittlungen zur Altersfeststellung durchzuführen. Insbesondere habe diese lediglich ihre Argumentationslinien ergänzt, die aber keine fehlenden Beweiserhebungen ersetzen könnten. Die Behörde habe es verabsäumt, der BF die Ergebnisse des Beweisverfahrens zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Da die Behörde ohne weitere Ermittlungstätigkeit die Volljährigkeit der BF festgestellt habe, habe sie auch keine Abwägung zum Kindeswohl vorgenommen und weise der Bescheid daher auch inhaltliche Mängel auf.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2019, W165 2169616-3/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 10 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:
§ 10 (3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem
gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde [...]
§ 10 Abs. 5 2. Satz BFA-VG idgF lautet:
Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 2
Definitionen
lautet auszugsweise:
Art. 2 lit j:
Unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Die stattgebende Entscheidung des BVwG vom 07.02.2019 (Behebung des Bescheides des BFA vom 13.09.2018 gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG) hat ex lege die Zulassung des Verfahrens nach sich gezogen. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist verfahrensgegenständlich nunmehr § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Erlässt die Verwaltungsbehörde - wie gegenständlich der Fall - nach einer Behebung gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG neuerlich eine Unzulässigkeitsentscheidung, diesfalls jedoch außerhalb des Zulassungsverfahrens, und erweist sich diese wiederum als rechtswidrig, kann eine Behebung nicht nach § 21 Abs. 3 BFA-VG erfolgen, sondern ist dann auf die allgemeine Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzugreifen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K12 zu § 21).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf der Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in in seinem Erkenntnis, Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, wurde dem BFA in der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2019, W165 2169616-2/8E, aufgetragen, die notwendigen Ermittlungsschritte zum Alter der BF zu setzen sowie entsprechende Feststellungen zu treffen und nachvollziehbar darzulegen, von welchem Alter der BF die Behörde aus welchen Gründen ausgehe. Neben einer multifaktoriellen Altersdiagnose komme auch die Beschaffung der Altersangaben in Betracht, die die BF gegenüber den deutschen Behörden gemacht habe.
Dieser Ermittlungspflicht hat das BFA trotz bestehender Bindungswirkung an die behebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch in keiner Weise entsprochen. In ihrem Bescheid verweist die Behörde - ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2019 - auf die schriftlichen Mitteilungen des deutschen Bundesamtes vom 28.09.2017 und vom 30.08.2018, wonach die BF in Deutschland mit dem Geburtsdatum XXXX registriert worden sei. Es wurden demnach - ohne weitere Ermittlungsschritte - lediglich die vorhandenen Zustimmungserklärungen Deutschlands zur Wiederaufnahme der BF in den den ersten und den zweiten (nunmehrigen) Asylantrag der BF betreffenden Verfahren herangezogen, die jedoch offenkundig von der Behörde selbst bisher nicht als für eine Altersfeststellung ausreichend erachtet wurden. So werden noch im beschwerdegegenständlichen, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 behobenen Bescheid des BFA vom 13.09.2018 die beiden in Rede stehenden Geburtsdaten XXXX und XXXX der BF parallel angeführt. In den herangezogenen Zustimmungserklärungen Deutschlands werden die in Deutschland registrierten Daten der BF lediglich (unkommentiert) genannt. Aus diesen Unterlagen geht jedoch nicht hervor, auf welche Weise diese Altersangaben zustande gekommen sind und finden sich allfällige Unterlagen der deutschen Behörde im Zusammenhang mit den Altersangaben der BF in Deutschland weder im Verfahrensakt noch werden solche im Bescheid erwähnt. Aus den Verwaltungsakten geht auch nicht hervor, dass das BFA diesbezügliche Ermittlungen angestellt hätte. Das BFA ging ferner mit keinem Wort auf das Vorbringen der BF ein, wonach die Altersangaben in Deutschland von ihrem Vater getätigt worden seien und dieser falsch verstanden worden sei. Schließlich kann dem Bescheid bzw. den Verwaltungsakten auch nicht entnommen werden, dass die BF in Deutschland einer Altersfeststellung mit dem allfälligen Ergebnis der Volljährigkeit unterzogen worden wäre. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass das BFA Nachforschungen angestellt hätte. Das BFA stellte unter Bezugnahme auf die Mitteilung Deutschlands vom 30.08.2018 mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2019 die Volljährigkeit der BF in nicht nachvollziehbarer Weise fest und führte dazu an, dass die BF in Deutschland mit dem Geburtsdatum XXXX registriert worden sei. Wenn sich die Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides weiters auf eine Korrespondenz mit einem Landratsamt vom 20.09.2017 beruft, derzufolge die BF am XXXX geboren sei, so ist diese nicht einmal im Akt vorhanden und wurde der BF (etwa im Zusammenhang mit der Verfahrensordnung) auch nicht vorgehalten. Zwar findet sich auf Aktenseite 467 ein E-Mail dieses Landratsamtes an das BFA vom 20.09.2017, worin um Informationen zum Aufenthaltsort und Verfahrensstand der BF und ihrer Schwester ersucht wurde, jedoch wurde in geg