TE Bvwg Beschluss 2019/5/8 W105 2176941-3

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W105 2176955-3/2E

W105 2176957-3/2E

W105 2176941-3/2E

W105 2176952-3/2E

W105 2188580-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über den Antrag vom 26.02.2019 von 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den "Verein für Menschenrechen Österreich", beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zlen. 1.) W105 2176955-1/10E, 2.) W105 2176957-1/11E, 3.) W105 2176941-1/9E, 4.) W105 2176952-1/9E, 5.) W105 2188580-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiederaufnahmewerber (im Folgenden: "WAW") sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der turkmenischen Volksgruppe sowie des moslemischen Glaubens. Der WAW1 ist Ehemann der WAW2, beide sind Eltern der mj. WAW3 bis WAW5. Die WAW1 bis WAW4 reisten spätestens am 28.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag erstmals Anträge auf internationalen Schutz.

2. Der WAW1 und die WAW2 wurden am 29.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gaben der WAW 1 und die WAW 2 auf die Frage nach ihren Fluchtgründen zusammenfassend an, dass sie von den Taliban bedroht und verfolgt worden seien. Einem Onkel des WAW 1 hätten die Taliban beide Beine abgeschnitten. Deshalb wären sie geflüchtet.

Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 24.10.2017 bzw. 26.02.2018 wurden die Anträge der WAW auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Das BFA begründete die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz unter Darlegung näherer Ausführungen zusammenfassend damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig wäre, sodass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben

4. In der Folge wurde für den 01.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die WAW sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi teilnahmen.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018 wurden die gegen oben angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich ihres Vorbringens zu einer Verfolgungsgefährdung keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass diese nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wären. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch Privatpersonen stünde den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen, da den Beschwerdeführern der Aufenthalt in diesen Städten zumutbar sei.

6. Am 22.01.2019 stellten die WAW ihre nunmehr zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Vorhalt, dass ihre Verfahren am 25.09.2018 bereits rechtskräftig entschieden worden seien und auf die Frage, weshalb sie die neuerlichen Asylanträge stellen würden bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber den bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, gaben der WAW 1 und die WAW 2 an, dass sich ihre Fluchtgründe seit ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich nicht verändert hätten.

7. Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 12.02.2019 wurde seitens des BFA der faktische Abschiebeschutz betreffend die Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AyslG aufgehoben.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019, Zl. W185 2176955-2/3E (ad 1.), Zl. W185 2176957-2/3E (ad 2.), Zl. W185 2176941-2/3E (ad 3.), Zl. W185 2176952-2/3E (ad 4.), Zl. W185 2188580-2/3E (ad 5.), wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für nicht rechtmäßig erkannt. Unter einem wurden die zitierten Bescheide aufgehoben.

9. Mit den oben angeführten Bescheiden vom 26.02.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der WAW vom 22.01.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Ab. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde jeweils nur gegen den WAW 1 und die WAW 2 ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. betreffend den WAW 1 und die WAW 2). Weiters wurde den WAW gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 22.01.2019 bis 12.02.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen bzw. ab 15.02.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Folgeverfahren lediglich auf Gründe stützen würden, die bereits Gegenstand der ersten Asylverfahren gewesen seien. Es sei auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen.

9. Die gegen oben angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, als unbegründet abgewiesen.

10. Am 28.02.2019 langte der gegenständliche Antrag vom 26.02.2019 auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beim BFA.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem WAW 1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.08.2018 vorgeworfen worden sei, dass er in Österreich und in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden sei und sich Strafregisterauszüge von Österreich und der Schweiz in seinem Akt befinden würden. Schon damals habe der WAW 1 bestritten, jemals in der Schweiz gewesen zu sein und auch jemals in Österreich oder der Schweiz straffällig geworden zu sein. Dies sei jedoch mit Verweis auf den Strafregisterauszug und den Abgleich seiner Daten mit der Datenbank abgetan worden. Auch sei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018 auf den Strafregisterauszug vom 17.09.2018 Bezug genommen worden, der die Person des WAW 1 betreffen sollte und demzufolge er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen §§ 218 Abs. 1 Z. 2 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden sei. Auch in der Schweiz wäre der WAW 1 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden. Auch sei gegen ihn seitens des BFA mit Mandatsbescheid vom 12.02.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Auch in diesem Bescheid würde die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX angeführt, obwohl er diese nie begangen habe. In einem Telefongespräch der Rechtsberaterin der WAW am 15.02.2019 mit dem zuständigen Bearbeiter des BFA habe sich herausgestellt, dass mit dem Datensatz des WAW 1 ein Strafregisterauszug verknüpft sei, der nicht seine Person betreffe, sondern einen ägyptischen Staatsangehörigen, der den gleichen Namen wie er führe und ein ähnliches Geburtsdatum habe. Hierbei handle es sich um neue Tatsachen, die ohne das Verschulden des WAW 1 nicht schon früher geltend gemacht werden hätten können. Mangels eines gültigen ID Dokuments sei es ihm nicht möglich gewesen, selbst einen Strafregisterauszug einzuholen. Auch eine Einsichtnahme durch die Rechtsberaterin sei aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt worden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig gestellt worden, da dieser zwei Wochen ab dem Zeitpunkt zu stellen sei, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat und dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall jener Moment sei, in dem die Rechtsberaterin anlässlich des Telefonates am 15.02.2019 erfahren habe, dass im Beschwerdeverfahren der WAW ein Strafregisterauszug verwendet worden sei, der nicht die Person des WAW 1 betreffe. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei somit ein Strafregisterauszug berücksichtig worden, der eine völlig fremde Person betreffe. Hingegen sei kein Strafregisterauszug berücksichtigt worden, der die Person des WAW 1 betreffe. Somit hätten im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht alle Tatsachen, die bereits vorgelegen seien, berücksichtigt werden können. Es sei daher nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen, die Rechtsmittelbehörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aufgrund der fälschlicherweise angenommenen Straffälligkeit der Person des WAW 1 und seinem Abstreiten dieser sei erschwerend von einer generellen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 32 Abs. 1 VwGVG lautet:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichthof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1.-das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.-neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3.-das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4.-nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Die WAW behaupten in ihrem Wiederaufnahmeantrag das Vorliegen neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel, welche im Ergebnis eine anderslautende gerichtliche Entscheidung herbeigeführt hätten. Das erkennende Gericht geht jedoch aufgrund folgender Erwägungen nicht vom Bestehen tauglicher Wiederaufnahmegründe aus:

Soweit nämlich im Wiederaufnahmeantrag begründend ausgeführt wird, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Strafregisterauszug betreffend - vermeintlich - den WAW 1 berücksichtigt worden wäre und diesem daher Straftaten angelastet worden wären, die dieser nicht begangen hätte, so ist dazu anzuführen, dass eine von Amts wegen veranlasste EKIS-Personenabfrage bestätigt hat, dass es sich bei der Person, auf die sich der in Rede stehende Strafregisterauszug bezieht, tatsächlich nicht um den WAW 1 handelt, sondern um eine von diesem gänzlich verschiedene Person. Der Umstand, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im genannten Erkenntnis dieser Strafregisterauszug und damit die vermeintlich vom WAW 1 begangenen Straftaten Eingang fanden, vermag jedoch schon dem Grunde nach deshalb keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darzustellen, da diese weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe noch hinsichtlich der Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung als zentrales und maßgebliches Kriterium herangezogen wurden, sondern lediglich einen Nebenaspekt darstellten.

Voraussetzung einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in casu zur Auffassung, dass auch in Kenntnis des Umstandes, dass ein sich auf eine andere Person als den WAW 1 beziehender Strafregisterauszug im Beschwerdeverfahren Eingang gefunden hat, eine gleichlautende Entscheidung gegen die WAW zu erlassen wäre. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wäre abermals als unbegründet abzuweisen. Insgesamt kann aus den dargestellten Überlegungen nicht ansatzweise ein Wiederaufnahmegrund erkannt werden.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des vwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe,
Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W105.2176941.3.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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