Entscheidungsdatum
16.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W198 2167613-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER Rechtsanwälte, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018,
Zl. W198 2167613-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2015 gab der Antragsteller zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Grundstücke gekauft und weiterverkauft habe. Kommandant Mumdaz habe dem Vater die Grundstücke wegnehmen wollen. Der Vater sei geschlagen worden und seien ihm alle Grundstücke weggenommen worden. Anschließend hätte der Kommandant den Vater des Antragstellers umbringen wollen, deshalb sei die Familie aus Afghanistan geflüchtet.
3. Der Antragsteller wurde am 03.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei Immobilienmakler gewesen. Die Familie habe ein normales Leben gehabt und es sei ihnen gut gegangen. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern geflüchtet und habe seine Familie auf der Flucht verloren. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Antragsteller aus, dass sein Vater Grundstücke gekauft und wieder verkauft habe. Ein Kommandant namens Mumdaz habe mit Gewalt Grundstücke vom Vater des Antragstellers weggenommen. Er habe den Vater auch verprügelt. Der Vater sei dann zur Regierung gegangen und habe Anzeige gegen Mumdaz erstattet. Der Kommandant habe dann den Vater des Antragstellers mit dem Tod bedroht. Eines nachts habe er zum Antragsteller gesagt, dass sie ausreisen müssten. Näher zu dem Kommandanten Mumdaz befragt, führte der Antragsteller aus, dass dieser ein mächtiger Mann gewesen sei. Die Probleme mit ihm hätten ca. vier bis fünf Monate vor der Ausreise begonnen. Befragt, wie der Vater des Antragstellers konkret bedroht worden sei, gab er an, dass Mumdaz zu ihm nachhause gekommen sei und gesagt habe, dass er den Vater des Antragstellers und die ganze Familie töten werde. Befragt, ob der Antragsteller selbst gesehen habe, als sein Vater verprügelt worden sei, gab er an, dass er das nicht gesehen habe; er habe nur gesehen, dass sein Vater eines Tages mit Verletzungen nachhause gekommen sei. Er habe dann gesagt, dass er von Mumdaz geschlagen worden sei. Zwischen der Bedrohung durch Mumdaz und der Ausreise seien ca. zwei Wochen vergangen, in denen sich die Familie nur zuhause aufgehalten habe. Eines nachts habe der Vater des Antragstellers dann alle aufgeweckt und sie seien geflüchtet.
4. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Antragstellers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Das gesamte Fluchtvorbringen des Antragstellers beziehe sich auf die Erlebnisse seines Vaters. Der Antragsteller habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Antragsteller wäre eine Rückkehr nach Kabul zumutbar. Es liege beim Antragsteller zwar ein Familienbezug in Österreich vor, er lebe jedoch weder mit seinem Onkel noch seiner Tante oder seinen Cousins und Cousinen in einer gemeinsamen Wohnung und könne daher kein schützenwertes Familienleben im rechtlichen Sinne erblickt werden.
5. Gegen den Bescheid vom 25.07.2017 wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Antragstellers vom 10.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Afghanistan verlassen habe, da seine gesamte Familie gegenüber seinem Vater von Kommandant Mumdaz bedroht worden sei. Seinem Vater seien Grundstücke gewaltsam weggenommen worden, wobei ihm gegenüber körperliche Gewalt angewendet worden sei. Sein Vater habe gegen diese Bedrohung Anzeige erstattet, wobei von staatlicher Seite nichts unternommen worden sei um den Kommandanten zu belangen. Die Bedrohung habe zwar nur gegenüber dem Vater des Antragstellers bestanden, dennoch habe sie sich dem Inhalt nach auf die ganze Familie bezogen. Eine Erstreckung der Verfolgungshandlung gegenüber dem Vater auf seinen Sohn könne in vertretbarer Weise vorgenommen werden.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 16.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 25.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Rechtsvertretung des Antragstellers ein, mit welcher diverse Teilnahme- und Kursbestätigungen übermittelt wurden.
8. Am 29.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 29.09.2017 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von Blutrache verlassen habe, da sein Vater in Grundstücksstreitigkeiten mit einem hochrangigen General verwickelt gewesen sei, der ihn und seine Familie töten habe wollen. Im Falle einer Abschiebung drohe dem Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Familienmitglieder sowie der Tatsache, dass er längere Zeit in Europa gelebt habe, Verfolgung. Die belangte Behörde stütze ihre Länderfeststellungen größtenteils auf unvollständige Länderberichte. Dies betreffe insbesondere die Berichte zur Situation in Kabul sowie zur Situation von Rückkehrern aus Europa. In weiterer Folge wurden Berichte zur Situation von in Blutrache verwickelten Personen, zur Situation von Tadschiken in Afghanistan sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Situation in Kabul, sowie zur Situation von Rückkehrern angeführt und wurden Ausführungen dazu getätigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf bloßen Mutmaßungen beruhe. Das Vorbringen des Antragstellers sei schlüssig und glaubhaft. Die belangte Behörde missachte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit das jugendliche Alter des Antragstellers zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Vorfälle. Zur Situation des Antragstellers im Falle einer Rückkehr sei auszuführen, dass er seine gesamte Kernfamilie auf der Flucht verloren habe. Er könnte somit nicht mit der Unterstützung von Angehörigen in Afghanistan rechnen. Er wäre im Falle einer Abschiebung gänzlich mittelos und wäre nicht in der Lage seine fundamentalen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
9. Am 13.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Information zur Wohnsitzbeschränkung des Antragstellers ein.
10. Am 20.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Bestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben der Volkshochschule
XXXX betreffend den Antragsteller ein.
11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 27.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Antragstellers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, Zl. 198 2167613 - 1/22E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
13. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss 10.09.2018, Ra 2018/19/0259-7, die Revision der Rechtsvertretung des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 zurückgewiesen.
14. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Antragstellers vom 14.12.2018 wurde der im Spruch genannte, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit seiner Ankunft in Österreich laufend seine Familie über soziale Medien gesucht habe. Bis zum 30.11.2018 habe er keinerlei Informationen über das Schicksal seiner Familie erhalten. Am 30.11.2018 habe er über Facebook ein Foto seines Cousins gefunden. Er habe ihn angeschrieben und noch am selben Tag mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm wiederum die Nummer der im Iran lebenden Mutter des Antragsellers gegeben habe. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass im Dezember 2016 der Vater und der Bruder des Antragstellers versucht hätten, das Grundstück aufzusuchen, das vom Kommandanten Mumdaz besetzt worden sei. Sie seien von diesem Treffen nicht zurückgekehrt und seien am 16.12.2016 deren Leichen gefunden worden. Es seien sohin am 30.11.2018 Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnte. Dem Antragsteller sei eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Verfolgungsgefahr durch den Kommandanten Mumdaz nicht möglich. Des Weiteren seien bei der Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme auch die aktuellen Länderberichte heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtalternative betreffend Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ausgegangen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den schriftlichen Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, Zl. W198 2167613-1/22E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen.
Nach ständiger - auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbarer - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").
Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher von ihr nicht geltend gemacht werden konnten. Unter Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 ist nach der Rechtsprechung des VwGH Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an, auch leichte Fahrlässigkeit genügt. (VwGH vom 19.03.2003, 2000/08/0105).
Im gegenständlichen Fall wird der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass der Antragsteller am 30.11.2018 erfahren habe, dass sein Bruder und sein Vater Ende des Jahres 2016 von dem Kommandanten Momtaz (Hinweis: im Erkenntnis W 198 2167613-1/22E als Mumdaz bezeichnet) getötet worden seien.
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise stellen nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Das vom Antragsteller nunmehr als neues Beweismittel vorgelegte Schreiben seines Onkels, in welchem jener ausführt, dass der Vater und der Bruder des Antragstellers Ende des Jahres 2016 von dem Kommandanten Mumdaz umgebracht worden seien, hätte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeiführen können. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme erschöpft sich in dem bloßen Vorbringen des Antragstellers, wonach sein Vater und sein Bruder von dem Kommandanten Mumdaz getötet worden seien. Ein echtes Beweismittel (beispielsweise eine Todesurkunde seines Vaters und Bruders bzw. ein Gesprächsnachweis für die Telefonate mit seinem Onkel und seiner Mutter) wurde nicht vorgelegt, sodass wiederum nur eine Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens erfolgen könnte. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 zu verweisen, wonach der Antragsteller eine Bedrohung durch den Kommandanten Mumdaz nicht glaubwürdig vorbringen konnte.
Es ist auszuführen, dass das nunmehr mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegte Schreiben des Onkels des Antragstellers überhaupt nicht überprüfbar ist und kommt dem Schreiben daher keine Beweiskraft zu. Die sprachkundige Übersetzung dieses Schreibens wird lediglich behauptet, jeglicher Hinweis auf den Übersetzer, um eine Überprüfung dessen Sprachkundigkeit vornehmen zu können, fehlt. Der Antragseller lässt dadurch eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen. Es ist weiters amtsbekannt, dass in Ländern wie Afghanistan jegliche Urkunden und alle Arten von gefälschten Dokumenten verfügbar sind und ist das vorgelegte Schreiben nicht geeignet, einen Beleg dafür zu geben, dass der Vater und der Bruder des Antragstellers tatsächlich ermordet worden seien. Zu den vorgelegten Fotos ist auszuführen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, was diese Fotos beweisen sollen; es findet sich nicht einmal ein Hinweis, welche Personen auf diesen Fotos überhaupt abgebildet sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, was die beiden vorgelegten Screenshots eines Handys ("Kabul Clip" vom 22.07., weitere Nachricht vom 17.11., jeweils ohne Jahresangabe) beweisen sollen.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 09.04.2018 dem Antragsteller die persönliche Glaubwürdigkeit bereits abgesprochen hat. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 09.04.2018 verwiesen.
Dem weiteren Wiederaufnahmevorbringen des Antragstellers, dass sich aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 ergebe, die Stadt Kabul komme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, was eine anderslautende, den Anträgen des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte, kann im Ergebnis aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
Einleitend ist anzumerken, dass dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 22.06.2017 (inkl. Kurzinformation vom 30.01.2018) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (deutsche Fassung) zugrunde gelegt wurden.
Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 davon aus, dass vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (vgl. S. 114).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).
Entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmewerbers stellen die Richtlinien des UNHCR im gegebenen Zusammenhang, jedoch weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar.
Hengstschläger/Leeb führen dazu aus, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, § 69 AVG, Stand 01.04.2009, Rdb Rz 33) VwGH 10.05.1996, 94/02/0449; 21.04.1999, 99/03/0097; 02.07.2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme sein (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188; 04.08.2004, 2002/08/0074; 25.07.2007, 2006/11/0147). Einen Wiederaufnahmegrund können aber nur neue Befundergebnisse bzw. neue konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen in einem Gutachten bilden und nicht auch ein Irrtum des Sachverständigen (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093; 16.10.2007, 2004/18/0376), d.h. geänderte sachverständige Schlussfolgerungen aus eben den festgestellten Tatsachen.
Zwar handelt es sich bei den UNHCR-Richtlinien nicht im engeren Sinn um ein Sachverständigengutachten iSd AVG, sondern um eine Hilfestellung für Entscheidungsträger bei der Beurteilung des internationalen Schutzbedarfs von Asylwerbern. Dennoch sind Rechtsprechung und Lehre zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar, als die hier in Rede stehende Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in der Stadt Kabul eben keine "neue (sachverständige) Tatsachenfeststellung", sondern vielmehr eine geänderte Schlussfolgerung des UNHCR auf Basis der bereits zum Entscheidungszeitpunkt bestandenen und dem Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2018 zugrunde gelegten Tatsachen (insbesondere betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul) darstellt und insoweit als (unverbindliche) Empfehlung oder als eine Art "Rechtsgutachten" angesehen werden kann.
Die geänderte Schlussfolgerung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 vermag auch deshalb weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" zu begründen, weil die Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative rechtlicher Natur ist, mag diese auch anhand konkreter einzelfallbezogener Sachverhaltsfeststellungen erfolgen.
Vom Verwaltungsgericht wurde bereits klargestellt (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229), dass es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung handelt, die freilich in den Feststellungen Deckung finden muss.
Die von Seiten des UNHCR geäußerte Auffassung, wonach angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe, stellt daher streng genommen eine - dem BFA und letztlich dem Bundesverwaltungsgericht - obliegende rechtliche Beurteilung dar, der im Einzelfall mit näherer Begründung auf Basis konkreter Feststellungen gefolgt oder auch nicht gefolgt werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit aus den dargelegten Erwägungen der Ansicht, dass die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführte - in den Richtlinien vom 30.08.2018 enthaltene - Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in der Stadt Kabul keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellt.
Überdies hätte die Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul - unbeschadet der Frage des Bestehens eines Wiederaufnahmegrundes - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt:
Was die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten anlangt, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützte, weshalb eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich für die Entscheidung war (vgl. etwa VwGH 24.01.2017, Ra 2016/01/0338).
Betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 zusammengefasst ausgeführt, dass dem Antragsteller Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul möglich und zumutbar ist.
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/07/0074; 30.06.1998, 98/05/0033; 22.02.2001, 2000/04/0195; 20.12.2005, 2005/12/0124).
Die vom Antragsteller ins Treffen geführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 könnten daher nur dann maßgeblich sein, wenn sie nach ihrem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich ihrer inhaltlichen Bewertung) geeignet wären, dass es im wieder aufzunehmenden Verfahren bei ihrer Zugrundelegung voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Entscheidung gekommen wäre (vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Dies ist aus nachfolgend näher dargelegten Gründen nicht der Fall:
Soweit das UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 die Auffassung vertritt, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage in Kabul eine relevante interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (S. 114), ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen zur Sicherheitslage von jenen des Erkenntnisses des BVwG vom 09.04.2018 im Wesentlichen nur dadurch unterscheiden, dass die Richtlinien vom 30.08.2018 (auch im Unterschied zu jenen vom 19.04.2016) ausdrücklich auf das nicht quantifizierte Risiko hinweisen, Opfer von generalisierter Gewalt im Zuge der Teilnahme an tagtäglichen sozialen oder wirtschaftlichen Aktivitäten zu werden. Es ergibt sich aus den Richtlinien vom 30.08.2018 allerdings nicht, dass die Beurteilung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereigneten sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lasse - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richteten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren, unzutreffend gewesen sei. Somit waren diese Gefährdungsquellen in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden konnte.
Nach den aktualisierten Richtlinien vom 30.08.2018 ist das UNHCR vor dem näher beschriebenen Hintergrund der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich (und zumutbar) ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. Weiters ist UNHCR der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (vgl. S. 109 f.).
Dass der Antragsteller besondere Vulnerabilitäten aufweisen würde, die eine Ansiedlung in einer afghanischen Großstadt unzumutbar machen würden, ist weder im Verfahren vor dem BFA noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen.
Selbst wenn man daher mit dem Antragsteller - entgegen etwa der Einschätzung der Staatendokumentation - eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul nicht annehmen möchte, wäre selbst nach den vom Antragsteller angeführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 eine Ansiedlung in anderen afghanischen urbanen und semi-urbanen Agglomerationen, die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen und die über die notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen, aufgrund der persönlichen Umstände des Antragstellers, die im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft wurden, möglich und zumutbar.
Im Erkenntnis W198 2167613-1/22E wurde in den Länderfeststellungen die Rückkehrsituation, insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage, außer in der Hauptstadt Kabul, auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat erörtert. Dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von mehreren gleichermaßen in Frage kommenden innerstaatlichen Fluchtalternativen in der rechtlichen Beurteilung beispielhaft auf die Hauptstadt Kabul verwiesen wurde, ändert nichts daran, dass für den Antragsteller auch unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in Zusammenschau mit anderen aktuellen Quellen, die - soweit schon vorhanden - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen wurden, innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen und ihm diese aufgrund seiner persönlichen Umstände, die im Verfahren einer Einzelfallbeurteilung unterzogen wurden, auch zumutbar sind. Die sichere Erreichbarkeit etwa der Städte Herat und Mazar-e Sharif, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Erkenntnisses vom 09.04.2018. Die neuen, vom Antragsteller genannten UNHCR-Richtlinien wären daher, selbst wenn sie bereits im Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses (W198 2167613-1/22E) existiert hätten und bekannt gewesen wären, im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, "ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis" (vgl. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) herbeizuführen. Sie stellen nach einer ersten Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren keine taugliche Grundlage dafür dar, die rechtliche Würdigung, dem Antragsteller stehe in Afghanistan eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung, in Zweifel zu ziehen, da sie sich in den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wesentlichen, oben zitierten Teilen kaum von den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben anderen aktuellen Quellen herangezogenen UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 unterscheiden. Wäre das Beweismittel, auf das sich nun der Wiederaufnahmeantrag stützt, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte es keine andere, im Ergebnis zur Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz führende rechtliche Würdigung erfahren.
Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. Aus denselben Gründen bleibt auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Raum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2167613.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020