TE Bvwg Beschluss 2019/6/18 W240 2220040-1

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz 2
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2220040-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl.:

1089064000-190035671, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2019 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie sei direkt von Teheran nach Österreich geflogen. Ihr sei von der französischen Botschaft ein von 13.11.2018 bis zum 11.05.2019 gültiges Visum ausgestellt worden.

Laut Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage wurde der Beschwerdeführerin von französischen Botschaft in Teheran am ein für den Zeitraum 13.11.2018 bis 11.05.2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) richtete am 22.01.2019 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) NR. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.

Mit schriftlicher Erklärung, beim Bundesamt eingelangt am 06.03.2019, teilte Frankreich seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit.

Am 20.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: In meiner Erstbefragung wurde ich nicht nach meiner Religion befragt, es wurde einfach eingetragen, dass ich Muslima bin, es wurde von meinem Reisepass übernommen, ich habe aber meine Religion gewechselt und bin Christin.

L: Warum haben Sie das nicht bereits bei der Rückübersetzung der Erstbefragung angegeben?

A: Damals ist es mir so schlecht gegangen, ich habe sehr viele Medikamente genommen und das habe ich nicht bemerkt. Als ich nach Hause gekommen bin habe ich alles durchgelesen und dann habe ich es bemerkt.

L: Haben Sie nun weitere Beweismittel?

A: Ich habe ein Schreiben von einem Psychologen aus dem Iran, weiters habe ich ein Schreiben bezüglich meines psychologischen Zustandes hier aus Österreich.

L: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Ich habe nächste Woche einen Termin.

L: Nehmen Sie zurzeit Medikamente?

A: Ich hatte einige Medikamente aus dem Iran und weitere Medikamente habe ich hier bekommen.

Anm.: AW legt zwei Umschläge vor, welchem sich Medikamente befinden. Diese sowie die restlichen vorgelegten Schriftstücke werden zum Akt genommen.

L: Von wem haben Sie diese Medikamente bekommen?

A: Von diesem Arzt, ich war schon mal bei diesem Arzt und nächste Woche habe ich noch einen Termin. Nachgefragt kenne ich den Namen nicht, aber ich habe eine Visitenkarte.

Zur Person:

XXXX in Teheran, Iran. Die AW ist ledig und iranische Staatsbürgerin. Die AW hat 12 Jahre lang die Grundschule besucht, mit Matura abgeschlossen und 4 Jahre lang die Universität besucht, danach als Verkäuferin gearbeitet.

L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Meine 2 Tanten väterlicherseits leben hier in Österreich. Nachgefragt besteht zu meinen Tanten Kontakt aber es besteht weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, weiters habe ich meine Eltern, meine zwei Brüder hier, dann habe ich auch viele Freunde.

Anm.: Der Vater der AW wird darauf hingewiesen die Einvernahme nicht zu unterbrechen.

L: Nennen Sie die Daten Ihrer Brüder!

A: XXXX

Anm.: Der Vater der AW unterbricht neuerlich die Einvernahme und wird gebeten das Zimmer zu verlassen.

L: Seit wann sind Ihre Brüder in Österreich?

A: XXXX Jahre in Österreich und XXXX Jahren.

L: Welche Aufenthaltstitel haben Ihre Brüder in Österreich?

A: XXXX ist österreichischer Staatsbürger und XXXX ist anerkannter Flüchtling.

Anm.: Die AW wird aufgefordert bis 22.03.2019 eine Kopie des Ausweises ihres Bruders XXXX zu übermitteln.

L: Seit wann sind Ihre Eltern in Österreich?

A: Mein Vater seit ca. 7 Jahren und meine Mutter seit ca. 3-4 Jahren.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Ich wohne bei meinem Vater.

L: Wer lebt sonst noch an dieser Adresse?

A: Ich lebe mit meinem Vater alleine. Nachgefragt weiß ich nicht wo meine Mutter wohnt.

L: In Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben keinen Kontakt zu Ihren Eltern zu haben, wie kommt es, dass Sie nun bei Ihrem Vater leben?

A: Das ist ein Fehler, ich weiß nicht was passiert ist, ich hatte schon damals Kontakt und wusste wo sich meine Eltern befinden. Nachgefragt habe ich zurzeit keinen Kontakt zu meiner Mutter.

L: Haben Sie freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet und sich dazu entschlossen bei Ihrem Vater zu leben?

A: Ja.

L: Können Sie Ihre Adresse angeben?

A: Ich kenne die genaue Adresse nicht, ich wohne am Rennbahnweg. Nachgefragt lebe ich dort alleine mit meinem Vater.

L: Wo wohnen Ihre Brüder?

A: XXXX , dort arbeitet er hat einem XXXX und XXXX wohnt bei seiner Freundin, die Adresse kenne ich nicht.

L: Besteht zu Ihren Brüdern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Ja.

L: Inwiefern? Beschreiben Sie dieses Abhängigkeitsverhältnis!

A: Wenn ich etwas benötige sage ich es ihnen und dann bekomme ich Geld.

L: Besteht zu Ihrem Vater ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Mein Vater hat gar nicht die Möglichkeit, ein wenig schon.

L: Wie meinen Sie das?

A: Mit 40 € hat er mir bis jetzt geholfen.

L: Wer finanziert die Wohnung in der sie leben?

A: Das weiß ich selber nicht, wer die Miete zahlt.

L: Wie ist die Beziehung zu Ihren in Österreich aufhältigen Verwandten?

A: Wir haben eine gute Beziehung. Ich war schon 3-4 Mal hier in Österreich.

L: Vor Ihrer jetzigen Einreise in Österreich, wann hatten Sie zuletzt persönlichen Kontakt zu Ihren Brüdern bzw. Ihrem Vater?

A: Vor 2 Jahren als ich hier in Österreich war. Nachgefragt war ich ca. 1-2 Monate zu Besuch in Österreich, solange war mein Visum gültig.

L: Aufgrund des Ermittlungsstandes steht fest, dass Sie mit einem gültigen französischen Visum in das Bundesgebiet eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen?

A: Ich wusste es nicht genau, ich wusste nur, dass es ein Schengenvisum war und ich damit nach Österreich reisen konnte.

L: Sind Sie über Frankreich in das Bundesgebiet eingereist?

A: Nein. Ich bin direkt von Teheran nach Wien geflogen.

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Daran kann ich mich nicht genau erinnern.

L: Laut Einreisestempel sind Sie am 26.12.2018 in Österreich eingereist, weshalb haben Sie erst am 11.01.2019 den gegenständlichen Asylantrag gestellt?

A: Ich hatte sehr große Angst, ich war zu Hause und habe nur die Tabletten genommen um zu schlafen. Ich war 2 Mal in der Kirche, sonst hatte ich große Angst.

L: Sind Sie mit der Intention nach Österreich gekommen um hier einen Asylantrag zu stellen?

A: Ich musste.

L: Sie haben am 18.01.2019 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Frankreich informiert wurden. Am 05.03.2019 hat Frankreich die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich möchte nicht dorthin, mein Zustand ist sehr schlecht. Meine Familie ist hier und ich möchte hier bei meiner Familie sein. Ich kann alleine nicht auf mich aufpassen.

L: Was meinen Sie damit? Sie haben jahrelang im Iran gelebt ohne Ihre Familie!

A: Ich habe dort sehr viele Schwierigkeiten gehabt, die letzten 6 Monate waren sehr schlimm.

Anm.: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Frankreich vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Länderfeststellungen inkl. Beiblatt wurden der AW bereits vorab zur Kenntnis gebracht.

L: Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Frankreich vorbereitet?

A: Nein.

L: Möchten Sie zur Lage in Frankreich eine Stellungnahme abgeben?

A: Mit den Leuten mit denen ich im Heimatland Probleme habe, die wissen dass ich ein französischen Visum habe und daher habe ich Angst.

L: Wie können diese Leute das wissen, wenn Sie es nicht einmal selbst wussten. Sie haben angegeben lediglich zu wissen, dass es sich bei Ihrem Visum um ein Schengenvisum handeln würde!

A: Ich wusste schon, dass es ein französisches Visum ist aber ich wusste nichts über Dublin. Dort war ich bei der Botschaft.

L: Weshalb haben Sie ein französisches Visum beantragt?

A: Ich hatte nur kurze Zeit, ich hatte niemanden der mir ein österreichisches Visum beantragt.

L: Woher sollten die Leute wissen, dass Sie ein französisches Visum beantrag haben?

A: Ich bin mir sicher, dass sie es wissen.

L: Was genau hätten Sie Ihrer Meinung nach in Frankreich zu befürchten?

A: Die haben schon Leute in Frankreich und in Deutschland. Dadurch können sie mich leichter finden.

L: Haben diese Leute auch jemanden in Österreich?

A: Ich denke nicht.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Meine ganze Familie ist hier, alles ist hier.

L: Was machen Sie im Falle einer negativen Entscheidung? Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren?

A: Ich möchte nicht nach Frankreich.

Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

RB: Ich beantrage Art. 9 der Dublin III-VO.

(...)"

Betreffend die Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

* Iranischer Reisepass mit französischem Schengen Visum

* Bestätigung Kriseninterventionszentrum vom 18.03.2019

* Befund Psychiater aus dem Iran vom 23.12.2018

2. Mit gutachterliche Stellungnahme vom 11.05.2019, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin aufgrund einer Untersuchung am 26.04.2019, wurde insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin selbst im Wesentlichen schildert, es sei ihr schlecht gegangen, sie sei bei einem Psychologen gewesen, sie habe viel Stress gehabt und habe nicht essen können. Ihr Schlaf sei nicht erholsam, ihr Herz schlage schnell. Die Beschwerdeführerin bejahte Suizidgedanken und sie verwies darauf am 06.05.2019 einen neuerlichen Kontrolltermin zu haben. Derzeit könne sie zu den Suizidgedanken keine Angaben tätigen, ihre Familie sei in Österreich. Von der Ärztin wurde in der gutachterlichen Stellungnahme eine milde Anpassungsstörung, F 43.2, bejaht. Weiters wurde eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige Episode F33.0, festgestellt. Laut Einschätzung der die gutachterliche Stellungnahme erstellende Ärztin würden beide Störungsbilder sich ergänzen oder sogar subsummieren, diese könnten mit den gängigen Psychopharmaka und mittels psychotherapeutischer Gesprächsbehandlung in Europa überall behandelt werden. Eine unmittelbare und unbedingte Notwendigkeit, dass die Beschwerdeführerin im Familienverband leben müsse, könne derzeit nicht erkannt werden. Eine therapeutische und medizinische Maßnahme werde angeraten, ein gängiges SSRI werde empfohlen, wenn dies auch nicht zwingend erforderlich sei. Eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes infolge einer Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden. Eine aktuelle Suizidalität bestehe derzeit nicht. Affekthandlungen seien niemals auszuschließen. Es bestehe grob neurologisch kein Hinweis auf eine neurologische Erkrankung. Auch allgemeinmedizinisch sei die Beschwerdeführerin eine gesunde, junge Frau, der Allgemein- und Ernährungszustand sei unauffällig.

Am 15.05.2019 langte eine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme ein. Es wurde darin von der ausgewiesenen Vertretung ausgeführt, dass die abschließende Bemerkung in der gutachterlichen Stellungnahme, wonach kein Hinweis auf eine neurologische Erkrankung vorliege und allgemein medizinisch die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau sei, im Widerspruch zum Befund stehe. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor der Flucht nach Österreich in psychologischer Behandlung gewesen und sei auf Medikamente angewiesen gewesen. Die seit Jahren bestehende starke Depression sei nicht untersucht worden, ebenso wenig wie der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Es liege zweifellos nicht nur eine materielle, sondern auch eine emotionale Abhängigkeit vom Vater und den Geschwistern der Beschwerdeführerin vor.

Am 22.05.2019 langte eine Ergänzung zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin selbst ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, es sei aus dem ärztlichen Befund zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit einer langen Zeit unentwegt an wiederkehrenden depressiven Störungen leide, diese seien begleitet von schwerer immer wieder auftretender emotionaler Instabilität bis hin zu Suizidgedanken, sodass die Beschwerdeführerin von einem Augenblick auf den nächsten von zerstörerischen Emotionen übermannt und in Tränen aufgelöst von Hoffnungslosigkeit und selbstzerstörerischen Gedanken geplagt werde. Dank der Behandlung durch einen namentlich genannten Arzt und der herzlichen Unterstützung und Fürsorge durch ihre Familie während der letzten fünf Monate fühle sich die Beschwerdeführerin seit Jahren wieder besser. Allein der Gedanke fern von ihrer Familie leben zu müssen, rufe in der Beschwerdeführerin große Angstzustände hervor, sodass stets Suizidgedanken drohen sie zu überwältigen. Es sei erstaunlich, dass eine Ärztin nach nur einer halben Stunde Gespräch mit der Beschwerdeführerin Diagnosen zu erstellen vermag, die die eines Arztes, bei dem die Beschwerdeführerin bereits seit über zwei Monaten in Behandlung sei, zunichte machen sollten.

Übermittelt wurde zusammen mit der Ergänzung zur Stellungnahme eine Bestätigung des Kriseninterventionszentrums vom 08.04.2019. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer deutlichen Destabilisierung gekommen sei mit der Notwendigkeit einer intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Um eine Verschlechterung hintanzuhalten sei die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre psychiatrische Grunderkrankung in essentieller Weise auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Ihre wichtigsten Bezugspersonen würden sich in Österreich befinden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt:

"(...)

Ihre Identität steht fest.

Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Sie leiden an einer milden Anpassungsstörung F43.2 iVm einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichtgradige Episode F33.0. Sie werden laut eigenen Angaben hier in Österreich medikamentös behandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Festgestellt wird, dass Sie am 26.12.2018, mit einem gültigen französischen Visum (Schengen Visum), legal in das Gebiet der Europäischen Union (einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz) eingereist sind, wobei die Einreise von Teheran (Iran) per Flug direkt nach Wien-Schwechat (Österreich) erfolgte. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie nach der Einreise am 26.12.2018 das Gebiet der Europäischen Union (einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz) wiederum verlassen haben. Festgestellt wird, dass Sie im Besitz eines französischen Schengen Visums mit der Gültigkeitsdauer von 13.11.2018 bis 11.05.2019 sind. Festgestellt wird, dass sich Frankreich mit Schreiben vom 06.02.2019 gemäß Art. 12 (2) Dublin III-VO für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.

In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:

Ihr Vater, Ihre Mutter, Ihre zwei Brüder sowie zwei Tanten väterlicherseits befinden sich laut Ihren Angaben bei der Einvernahme am 20.03.2019 in Österreich.

Ihr Bruder, XXXX wäre seit etwa XXXX Jahren in Österreich aufhältig und wäre laut eigenen Angaben österreichischer Staatsbürger. Ihr Bruder, XXXX (IFA 1020088209) ist XXXX 2016 in Österreich aufhältig und mit XXXX wurde diesem ein Asylstatus zuerkannt. Ihrer Mutter, XXXX (IFA 1021742409) wurde im Jahr XXXX ein Einreiseantrag gem. § 35 AsylG gewährt und ist diese seit XXXX in Österreich asylberechtigt.

Mit den angeführten Verwandten leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Ihr Vater, XXXX (IFA 588705101) ist seit dem Jahr XXXX in Österreich und XXXX asylberechtigt. Mit Ihrem Vater leben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis konnte seitens der Behörde nicht festgestellt werden.

Außer den angeführten Familienangehörigen befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich.

Sie sind am 11.01.2019 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.

(...)"

4. Gegen den zitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus berechtigter Furcht vor religiöser Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum den Herkunftsstaat habe verlassen müssen. Das BFA behaupte im nunmehr angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Frankreichs, das BFA gehe jedoch auf die konkreten von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Frankreich und auf ihre persönliche Situation in Österreich - insbesondere die gesundheitlichen Befürchtungen und die Notwendigkeit einer Betreuung durch ihre in Österreich aufhältige Familie - nicht nachvollziehbar ein. Die Zuständigkeit Frankreichs wäre nicht festzustellen, weil die Rechtmäßigkeit der Visumserlangung anzuzweifeln sei und es wäre zu hinterfragen gewesen, ob Frankreich über die familiäre und psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin informiert worden sei, da andernfalls die Zustimmung Frankreichs wirkungslos wäre. In der Beweiswürdigung werde das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht miteinbezogen, obwohl die Beschwerdeführerin insbesondere vorbrachte, dass die Mängel in der Versorgungs- und Unterbringungslage menschenrechtlichen Standards widersprechen und auch ihr enger Familienbezug in Österreich sowie ihre Abhängigkeit von der Pflege durch ihre Familie einer Abschiebung widersprechen würde. Es wäre auf jeden Fall eine konkrete Einzelfallzusicherung seitens der österreichischen Behörden einzufordern gewesen. Dies insbesondere in Hinblick auf die gravierenden psychiatrischen Probleme der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängenden Komplikationen. Auch von der Gutachterin wurde eine krankheitswertige psychische Störung der Beschwerdeführerin diagnostiziert, was zu einer erhöhten Vulnerabilität führe. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende junge Frau mit intensiv schützenswürdigem familiären Bezug zu Österreich besonders vulnerabel und daher gerade in dieser Hinsicht besonders gefährdet, in Frankreich menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein.

Eine Beurteilung, ob im Einzelfall der Beschwerdeführerin ein Mangel in der Betreuung Frankreichs drohe, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würde, sei unterblieben. Das BFA hätte sich durch weitere Fragen und durch eine Auswertung der Beweismittel mit den Erklärungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen und auch mit der ihr drohenden gesundheitlichen Gefährdung infolge ihrer Suizidgefahr. Die pauschale Meinung, es wäre nicht glaubwürdig, dass in Frankreich eine menschenrechtswidrige Situation für Asylwerber herrsche, da Frankreich ein Mitglied der Europäischen Union sei und sich aus diesem Grund jegliche Überprüfung des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin erübrigen würde, sei nicht verständlich. Auch in Bezug auf die zentrale Befürchtung der Beschwerdeführerin hafte dem Bescheid des Bundesamtes somit ein qualifizierter Begründungsmangel an.

Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin sei eine nur unzureichende Behandlung ihres Vorbringens erfolgt. Festzustellen wäre gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden habe und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe, dies auch mithilfe der in Österreich aufhältigen Familie. Der bloße Verweis des Bundesamtes auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Aufgrund dieser dargestellten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Frankreich eine Verletzung von Art 2, 3 sowie Art. 8 EMRK darstellen würde und es wurde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht. Zumindest aus humanitären Gründen wäre Österreich verpflichtet gewesen, in das inhaltliche Verfahren einzutreten. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre.

Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente übermittelt:

-

vorläufiger Patientenbrief einer Notfallstation eines österreichischen Spitals vom 24.05.2019 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin, als Aufnahmegrund wurde "Medikamentenintoxikation mit 10 Tabletten Tramadol á 150 mg in suizidaler Absicht, St. P. erstmaliger Krampfanfall nach Tramal-Überdosierung, Diagnose bei Entlassung:

Medikamentenintoxikation, St. P. erstmaliger Krampfanfall nach Tramal-Überdosierung" festgestellt, empfohlen wurden neben Medikamenten die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und gegebenenfalls stationäre Aufnahme an der zuständigen psychiatrischen Abteilung zur medikamentösen Therapieeinstellung

-

Entlassungsbrief und Pflege-Kurzinformation vom 24.05.2019

-

Ambulanzblatt über die Nachbehandlung vom 29.05.2019 mit den Diagnosen "Depressio, V. a. Panikattacken, Hypotonie, Schwäche und Müdigkeit, St. P. Diagnosen", empfohlen wurde psychologische Unterstützung, bei akuten Beschwerden Vorstellung in der Notfallstation

-

fachärztlicher Befundbericht eines Kriseninterventionszentrums vom 03.06.2019, wonach die Feststellung, dass der Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Begutachtungstermins nicht die Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllt hätte, aus fachlicher Sicht nicht als eine Widerlegung der Vordiagnose "rezidivierende depressive Störung" anerkannt werden könne. Vielmehr würde man von einer ausgehen, wobei die Beschwerdeführerin unter massiven Schlafstörungen, Alpträumen, Angstzuständen, großer innerer Unruhe, massiver Anspannung und depressivem Einbruch leide, was sich am 23.05.2019 in eine suizidale Zuspitzung in Form einer Tablettenintoxikation manifestiert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage wurde der Beschwerdeführerin von französischen Botschaft in Teheran am ein für den Zeitraum 13.11.2018 bis 11.05.2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt.

Das BFA richtete am 22.01.2019 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.

Mit schriftlicher Erklärung, beim Bundesamt eingelangt am 06.03.2019, teilte Frankreich seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit.

Die Beschwerdeführerin leidet unter gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere unter massiven Schlafstörungen, Alpträumen, Angstzuständen, großer innerer Unruhe, massiver Anspannung und depressivem Einbruch, was sich am 23.05.2019 in eine suizidale Zuspitzung in Form einer Tablettenintoxikation manifestiert hat. Sie verfügt über zahlreiche familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, insbesondere über einen Bruder, der österreichischer Staatsbürger ist, einen Bruder sowie über ihre Eltern, welche alle in Österreich asylberechtigt sind.

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Gesundheitszustand, zum Familienleben sowie zu allfällig bestehen Abhängigkeitsverhältnissen sowie zur Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Familienlebens, des Gesundheitszustandes und eine allenfalls bestehende Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl

16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden

Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen

Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Frankreich zur Aufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 12. Abs. 2 Dublin III-VO, Frankreich hat mit Schreiben vom 06.03.2019 seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuerkannt.

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

In seiner Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).

Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Frankreich widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine hinreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes unterlassen.

Das BVwG verkennt nicht, dass hinsichtlich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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