Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W175 2220084-1/4E
W175 2220085-1/4E
W175 2220086-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , und 3.) des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zahlen: 1.) 1225379410-190353444, 2.) 1225378903-190353452 und 3.) 1225379007-190353465, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers (BF2 und BF3) und stellte am 06.04.2019 für sich und die beiden anderen BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Hierbei gab sie an, dass die BF in Dänemark anerkannte Flüchtlinge seien, die Konventionsreisepässe wären bei einem Bekannten in Wien. Aus Dänemark seien sie geflüchtet, da sie nach Syrien zurückgeschoben hätte werden sollen, wo ihr seitens ihrer Familie und ihres Ex-Mannes der Tod drohe.
Aufgrund dieser Angaben und eines Eurodac-Treffers (DK1 ... vom
12.04.2015) richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.04.2019 ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Dänemark.
Die dänischen Behörden teilten mit Schreiben vom 26.04.2019 mit, dass die BF (sowie zwei weitere Kinder der BF1) am 12.05.2014 in Dänemark Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Am 26.05.2014 sei der BF1 (ebenso wie ihrem Ex-Mann) ein Aufenthaltstitel aufgrund Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis 26.05.2019 erteilt worden. Den Kindern der BF seien im Zuge der Familienzusammenführung am 10.10.2015 Aufenthaltstitel bis 10.10.2016, verlängert am 06.02.2017 bis 26.05.2019, erteilt worden.
Um Verlängerungen der diversen Titel sei nicht angesucht worden
Einem Mail vom 07.05.2019 ist zu entnehmen, dass die BF1 an diesem Tag gegen ihren Ex-Mann Anzeige bei der PI Traiskirchen wegen gefährlicher Drohung, Vergewaltigung, schwerer Nötigung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erstattet hat. Sie führte aus, dass sie von diesem in Dänemark in der Zeit von 2014 bis 2017 mehrmals vergewaltigt worden sei, bis sie sich im Juni 2017 von ihm habe scheiden lassen. Er habe zur Mafia in Dänemark Kontakt gehabt, sei dann untergetaucht und nach Syrien zurückgekehrt. Er habe der BF (zu einem nicht aus dem Akt ersichtlichen Zeitpunkt) Videos gesendet, auf denen er ihr mit dem Tod drohe. Die Videos wurden behördlich gesichtet, der Sachverhalt wurde dem LVT Niederösterreich übermittelt, weitere Ermittlungen würden in Absprache durchgeführt.
Am 15.05.2019 legte die BF1 dem BFA Konventionsreisepässe (laut Anmerkung in der Niederschrift) und eine (nicht übersetzte) Bestätigung einer dänischen Frauenorganisation vor, wonach sie Opfer von Gewalt seitens ihres Ex- Mannes geworden sei. Weitere nicht übersetzte Unterlagen in Dänisch und Arabisch wurden kopiert und beigelegt, darunter laut BF1 eine Bestätigung, dass die BF staatenlos seien. Die BF1 gab niederschriftlich an, dass sie in Dänemark aus Angst vor ihrer Familie nicht einmal zur Polizei habe gehen können. Beantragt wurde eine PSY-III Untersuchung der BF1 und der BF2.
Mit Bescheid vom 29.05.2019, zugestellt am 03.06.2019 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Dänemark zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass die BF in Dänemark internationalen Schutz erhalten hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF1 in Dänemark systematischen Misshandlungen beziehungsweise Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte; sie sei kein Opfer von Gewalt. Schwere psychische Störungen oder sonstige Erkrankungen könnten nicht festgestellt werden.
Gegen die oben genannten Bescheide des BFA wurde am 13.06.2019 durch einen gewillkürten Vertreter sowie am 14.06.2019 durch die ARGE Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde erhoben. In der zweiten Beschwerde wurde moniert, dass der Schutzstatus der BF nicht mehr bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.
Aus dem Akteninhalt geht nun zwar hervor, dass der BF1 in Dänemark am 26.05.2014 subsidiärer Schutz erteilt wurde, aufgrund dessen ihr ein Aufenthaltstitel gültig bis 26.05.2019 erteilt wurde. Unklar ist jedoch, welchen Status die BF2 und der BF3 haben. Diesen seien laut Auskunft der dänischen Behörden "im Zuge der Familienzusammenführung" am 10.10.2015 Aufenthaltstitel bis 10.10.2016, verlängert am 06.02.2017 bis 26.05.2019, erteilt worden. Nach der in den Länderfeststellungen des BFA zu Dänemark angeführten Regelungen (AS 95) werden seit 2016 "Aufenthaltstitel bei internationalem Schutz auf zwei Jahre erteilt, bei subsidiärem Schutz zuerst um ein Jahr und erst nach drei Jahren um 2 Jahre verlängert. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden."
Daraus lässt sich eine Zuerkennung des Schutzstatus an die BF2 und an den BF3 nicht zwingend erkennen. Auf Kopien eventueller Unterlagen wurde seitens des BFA verzichtet und sind diese daher aus dem Akt nicht ersichtlich und können daher auch nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Laut Ausführungen des BFA in den gegenständlichen Bescheiden könne nicht festgestellt werden, dass die BF1, eine syrische Staatsangehörige, in Dänemark systematischen Misshandlungen beziehungsweise Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte; sie sei kein Opfer von Gewalt. Schwere psychische Störungen oder sonstige Erkrankungen könnten nicht festgestellt werden.
Völlig unklar bleibt, worauf sich diese Feststellungen des BFA stützen.
Unberücksichtigt bleiben die Angaben der BF zu ihrer Staatenlosigkeit, zu den Vorfällen in Dänemark, zur Bedrohung durch Familienangehörige in Dänemark, die vorgelegten - nicht übersetzten - Unterlagen, die vorgelegten Videos, die aus dem Akt ersichtliche Korrespondenz der PI Traiskirchen mit dem LVT und die Frage, ob in Österreich eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegen könnte (mit der Konsequenz, dass § 57 AsylG zu prüfen wäre), wozu sich in den Bescheiden keine Ausführungen (etwa über eine Kontaktaufnahme mit den ermittelnden Behörden ob etwa Voraussetzungen für eine inländische Zuständigkeit bei der Strafverfolgung gegeben wären) finden. Die Ausführungen in den Bescheiden "Sie reisten in das Bundesgebiet ein. Sie fielen in Österreich bis dato nicht strafrechtlich an. Sie sind kein Opfer von Gewalt. Daher ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen" sind aufgrund der Aktenlage ohne weitere grundlegende Erhebungen nicht nachvollziehbar.
Weshalb die Behörde zu der Ansicht kam, keine PSY-III Untersuchung durchzuführen, beziehungsweise worauf sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF stützen, wurde ebenfalls nicht begründet.
Im vorliegenden Fall kann daher zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde überdies nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den BF eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Dänemark vorliegen.
Wie dargelegt, wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeit nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W175.2220086.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020