Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W148 2155457-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Sonja SCHEED, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, Zl. W148 2155457-2/3E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm. § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. W148 2155457-2/3E, ein.
Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigt, mit dem ein Asylfolgeantrag der revisionswerbenden Partei gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt eine Ausreisefrist festgesetzt wurde. Ein in diesem Bescheid ebenfalls verhängtes, auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf 12 Monate herabgesetzt.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei in ihrer Revision Folgendes an:
"Durch die nunmehr ergangene negative Entscheidung endet das mit dem aufrechten Verfahren verbundenes Bleiberecht.
Der Zwang, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren, wo der Revisionswerber der konkreten und evidenten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt ist, bedeutet einen unverhältnismäßigeren Nachteil als der weiterer Aufenthalt in Österreich für die Dauer des Verfahrens, zumal infolge mehr als 3,5 jährigem Aufenthalt in Österreich hinreichende Integration gegeben ist (S. 34 im angefochtenen Erkenntnis, es wurden hinreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen). Zwingende öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Der Leiter der Gerichtsabteilung, die für das vorliegende Verfahren zuständig ist (Gerichtsabteilung W148, Dr. Stefan KEZNICKL), ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt urlaubsbedingt an der Bearbeitung des Revisionsvorverfahrens gehindert (§ 7 Abs. 1 Z 2 GV-BVwG 2019). Daher ist gemäß § 9 iVm. Anlage 3 der Geschäftsverteilung des BVwG 2019 (Siehe Anlage 3, Punkt I. "Gerichtsabteilungen am Hauptsitz in Wien", bei Gerichtsabteilung W148) sein Vertreter Mag. Philipp CEDE, LL.M., vertretungsweise zur Erlassung des vorliegenden Beschlusses zuständig.
Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2155457.2.01Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020