Entscheidungsdatum
01.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W194 2107755-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. A. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, W220 2107755-1/13E, abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz den Beschluss:
A)
Der Antrag wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 19.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. 831513907-1735408, den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, W220 2107755-1/13E, abgewiesen wurde.
4. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2047/2018-8, die Behandlung der auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde ablehnte. Das Verfahren wurde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, welcher die Revision mit Beschluss vom 29.11.2018, Ra 2018/01/0186-7, zurückwies.
5. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 14.09.2018 langte am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass laut den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018) Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr zur Verfügung stehe. Da diese Richtlinien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgelegen seien und sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gestützt habe, sei ein Wiederaufnahmegrund gegeben.
Der Antragsteller beantrage daher
"1. die Wiederaufnahme des Asylverfahrens über meine Anträge zu bewilligen und die Entscheidung vom 09.04.2018, zur Zahl GZ: W220 2107755-1/13E, zugestellt am 11.04.2018, zu beheben und mir den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkennen;
in eventu
2b. mir den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkennen;
in eventu
2c. aussprechen, dass mir eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen ist;
in eventu
2. d aussprechen, dass mir eine Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG zu erteilen ist;
in eventu
2. e. aussprechen, dass mir eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG zu erteilen ist;
3. feststellen, dass meine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig ist."
Ferner erging der Hinweis, dass der belangten Behörde Gelegenheit zu geben sei, nach § 68 AVG vorzugehen.
6. Am 20.03.2019 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid hob die belangte Behörde am 16.04.2019 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, W258 2107755-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig festgestellt.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller stellte am 19.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. 831513907-1735408, den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, W220 2107755-1/13E, rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 03.09.2018 erhielt der Antragsteller per E-Mail Kenntnis von den am 30.08.2018 erschienen UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018.
Am 17.09.2018 brachte er den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 14.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass laut den neuen UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018, bei denen es sich um Tatsachen handle, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden hätten, aber erst nach der Entscheidung festgestellt worden seien, Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative biete.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
3.2. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm. 13).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben; zur Verbindung mit der Sachentscheidung durch Erkenntnis vgl. VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/06/0355).
3.3. Zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen:
3.3.1. Aus dem Antrag auf Wiederaufnahme muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, Zl. 92/09/0212).
Der Antragsteller begehrt konkret die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, W220 2107755-1/13E, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
3.3.2. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren.
Der Antragsteller hatte als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass er grundsätzlich zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist.
3.3.3. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
Sowohl die zweiwöchige als auch dreijährige Frist sind im gegenständlichen Fall gewahrt, sodass der Antragsteller berechtigt ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme ist daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt:
3.4. Zum Nicht-Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes:
3.4.1. In dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 in Kabul aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es liege somit ein neuer Bericht vor, durch welchen hinsichtlich der Lage in Kabul die Tatsachen in Zweifel gezogen werden würden, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung gegründet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hätte, soweit ihm die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bei Erlassung seines Erkenntnisses bekannt gewesen wären, dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
3.4.2. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089, mwN; vgl. zur Eignung eines späteren Sachverständigenbefundes, der sich auf neu hervorgekommene "alte" Tatsachen bezieht, als Wiederaufnahmegrund etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2012/07/0131; 20.10.2009, Zl. 2009/13/0062).
3.4.3. In einem dem vorliegenden gleichgelagerten Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 25.02.2019, Zl. Ra 2018/19/0611):
"Es trifft zu, dass die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul enthalten (vgl. insbesondere Seiten 126 ff der UNHCR-Richtlinien in der deutschsprachigen Fassung). Nach Angaben des UNHCR beruht seine Analyse auf öffentlich verfügbaren Informationen und auf Informationen, die der UNHCR im Rahmen seiner Tätigkeit in Afghanistan und an anderen Orten gesammelt und erhalten hat, sowie auf Informationen von anderen Organisationen der Vereinten Nationen und Partnerorganisationen (vgl. Seite 7). Auf dieser Grundlage gelangt der UNHCR zur Schlussfolgerung, ‚angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul' sei eine ‚interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar' (vgl. Seite 129).
11 Die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 wurden am 30. August 2018 veröffentlicht. Nach den Ausführungen in ihrer einleitenden Zusammenfassung (vgl. Seite 7) ‚ersetzen' sie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016, wurden vor dem Hintergrund ‚anhaltender Besorgnis' in Bezug auf die Sicherheitslage und weitreichende Menschenrechtsverletzungen herausgegeben und enthalten Informationen über die besonderen Profile von Personen, für die sich internationaler Schutzbedarf ‚im derzeitigen Kontext in Afghanistan' ergeben kann. Daraus folgt aber, dass die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bzw. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sich auf die Lage in Afghanistan im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen. Dass sich aus den Richtlinien ergeben würde, dass allenfalls einzelne, näher umschriebene Tatsachen, die der UNHCR bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen, aber - aufgrund der damaligen Berichtslage - noch nicht bekannt gewesen wären, wurde durch die revisionswerbende Partei nicht dargetan. Schon aus diesem Grund wird im Sinn der dargestellten Judikatur kein tauglicher Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG des vor Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 abgeschlossenen Verfahrens geltend gemacht, sodass es auf die weiteren Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung nicht ankommt. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt daher nicht von den in der Revision dargelegten Rechtsfragen ab."
Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass sich die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bzw. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen auf die Lage in Afghanistan im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen. Die Richtlinien können daher grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hinsichtlich - wie im vorliegenden Fall - vor ihrer Veröffentlichung abgeschlossener Verfahren darstellen.
Dass sich aus den Richtlinien konkret ergeben würde, dass allenfalls einzelne, näher umschriebene Tatsachen, die der UNHCR bei seiner Beurteilung berücksichtigte, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen, aber - aufgrund der damaligen Berichtslage - noch nicht bekannt gewesen wären, wird im vorliegenden Fall nicht konkret dargetan.
3.4.4. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, W220 2107755-1/13E, abgeschlossenen Verfahrens ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis bleibt für eine Entscheidung über den Antrag auf Behebung des Erkenntnisses vom 09.04.2018 und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. über die in eventu gestellten Anträge kein Raum.
3.5. Darüber hinaus ist festzuhalten:
Ebenso erübrigt sich bei diesem Ergebnis ein gesonderter Ausspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0113).
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das ergibt sich aus § 32 VwGVG, in dem sich keine dem § 22 VwGVG für Beschwerden oder dem § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232).
Zum "Hinweis" des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag, dass der belangten Behörde Gelegenheit zu geben sei, nach § 68 Abs. 3 AVG vorzugehen, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass, sobald das Verwaltungsgericht über die zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat und der jeweilige Bescheid dadurch aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, eine Anwendung des § 68 AVG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2018] § 68 Anm. 60).
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen insbesondere weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Zl. Ra 2016/08/0140).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Zl. Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2019, Zl. Ra 2018/19/0611.
Schlagworte
Wiederaufnahme, WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2107755.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020