TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/8 W129 2217035-1

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PVG §41

Spruch

W129 2217035-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 14.02.2019, A 3-PVAB/19-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

1. Mit Mail vom 03.02.2019 teilte der Beschwerdeführer der Personalvertretungsaufsichtsbehörde mit, er wolle eine "Beschwerde gegen den Zentralausschuss des BMLV" einbringen, da dieser sein Personal offensichtlich nicht vertrete.

Konkret habe er den Zentralausschuss beim Bundesheer in Kenntnis gesetzt, dass das Verteidigungsministerium im Jahr 2008 zwar 22.966 Lizenzen des Programms "Office Professional Plus 2007" auf Steuerkosten erworben, diese jedoch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zur Verfügung gestellt habe, sodass diese bis zum Jahr 2015 mit dem veralteten "Office 2003" hätten arbeiten müssen.

Weiters habe er den Zentralausschuss beim Bundesheer in Kenntnis gesetzt, dass das Verteidigungsministerium im Jahr 2008 zwar 21.482 Lizenzen des Betriebssystems "Vista" auf Steuerkosten erworben, diese jedoch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zur Verfügung gestellt habe, sodass diese bis zum Jahr 2015 mit dem veralteten "Windows XP" hätten arbeiten müssen.

Weiters habe er den Zentralausschuss beim Bundesheer in Kenntnis gesetzt, dass das Verteidigungsministerium den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit vorenthalten habe, eine kostengünstige private Home-Use-Lizenz des Office-Programmes zu erwerben.

Zuletzt habe er den Zentralausschuss beim Bundesheer in Kenntnis gesetzt, dass die veraltete Hardware durch zusätzliche Wartungsverträge künstlich am Leben habe erhalten werden müssen. Auch habe es eine halbe Stunde gedauert, die EDV-Systeme hochzufahren; zudem hätte man mit diesen Systemen nicht arbeiten können, sodass dienstliche Arbeiten auf Privatrechnern von zu Hause aus verrichtet worden seien.

2. Mit Mail vom 07.02.2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen - hier zusammengefasst - dahingehend, dass er eine weitere "Beschwerde gegen den Zentralausschuss" einbringe, da dieser nicht dem öffentlichen Wohl gedient habe, da Steuergelder ungenützt ausgegeben worden seien. Er erblicke eine gesetzwidrige Geschäftsführung der Personalvertretung darin, dass sich diese nicht vom Grundsatz habe leiten lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen, sodass die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes missachtet worden seien.

3. Mit Mail vom 11.02.2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen - hier zusammengefasst - dahingehend, dass er glaube, ein Recht auf die in Schubläden versperrte aktuelle Software zu haben, damit er damit arbeiten könne. Auch als Steuerzahler fühle er sich verletzt. Der Zentralausschuss habe zugesehen und sich damit mitschuldig gemacht.

4. Mit Mail vom 12.02.2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen - hier zusammengefasst - dahingehend, dass er die Missstände auch dem Kabinettschef des Bundesministers zur Kenntnis gebracht habe, worauf eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden sei. Obwohl die Personalvertretung in der Arbeitsgruppe vertreten gewesen sei, sei zweieinhalb Jahre lang der Unsinn nicht abgestellt worden. In weiterer Folge sei er als Feinddarsteller auserkoren worden. Er habe Tag und Nacht, an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Ihm seien 13 Urlaubswochen wegen Unabkömmlichkeit verfallen. Er habe sich an die Gewerkschaft gewandt, doch sei sein Rechtshilfeansuchen verschwunden. Er sei erkrankt und entlassen worden. Die Entlassung werde seit eineinhalb Jahren bei Gericht verhandelt. Nachweislich sei Software im Wert von 15-20 Mio. Euro angekauft, aber in Schubladen eingesperrt worden. Es bestehe der Verdacht, dass Steuergelder veruntreut worden seien. Die Personalvertretung habe zwischen 2008 und 2015 zugesehen und sich einer rechtswidrigen Geschäftsführung mitschuldig gemacht.

5. Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 14.02.2019, Zl. A3-PVAB/19-9, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.

Begründend wird darin ausgeführt, dass nach § 41 Abs 1 PVG eine Auseinandersetzung mit der Frage des Rechtsschutzinteresses eines Antragstellers zu erfolgen habe. Dieses Interesse sei nach der Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu verneinen, da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Zeitpunkt sich nicht für beschwert erachten könne. Zum einen seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Zustände im Jahr 2015 beendet worden, zum anderen sei der Beschwerdeführer vom Dienst freigestellt, sodass ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtssphäre nicht gegeben sein könne. Ergänzend anzumerken sei, dass Bundesbedienstete keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsmittel nach dem jeweiligen Stand der Technik hätten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt zu erheben, auch sei das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht, da das Arbeitsgericht der Kündigung/Entlassung erst zustimmen müsste.

Die gegenständliche Beschwerde und verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Begleitschreiben vom 27.03.2019 vorgelegt und sind am 04.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Darüber hinaus konnte nach § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt; eine meritorische Entscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Rechtsmittelinstanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde hat die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und es ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde.

4. Gemäß § 41 PVG obliegt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

Unter der Geschäftsführung ist das Verhalten der Organe der Personalvertretung schlechthin zu verstehen. Aus § 41 Abs. 4 PVG ist zu schließen, dass auch die Untätigkeit von Organen als gesetzwidrige Geschäftsführung anzusehen ist, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 6).

5. § 41 Abs. 1 PVG gibt Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behaupten, ein Antragsrecht an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch tatsächlich verletzt sein können (Schragel, PVG, § 41, Rz 18, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der (früheren)

Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK), ist einer bzw. einem Bediensteten zudem nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich diese Person auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde als beschwert erachten kann (z.B. PVAK 16. Dezember 1975, A 15-PVAK/75; PVAK vom 13. März 1979, A 26-PVAK/78).

6. Auch für Rechtsmittel nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle leitete der Verwaltungsgerichtshof aus § 58 Abs 2 VwGG ab, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren darstellt (vgl. VwGH 06.11.2002, Zl. 99/16/0450). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einem Rechtsmittel im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wäre daher immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr machte, ob der angefochtene Bescheid aufrecht blieb oder aufgehoben wurde bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hatte, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besaßen (vgl. zuletzt VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; vgl. weiters VwGH 21.10.2010, Zl. 2010/10/0197).

Fehlte es schon im Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides und somit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führte dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0192).

7. Im Lichte dieser zitierten Rechtsprechung ist der belangten Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall darin zu folgen, dass ein zum Antragszeitpunkt schon mehr als vier Jahre zurückliegender Missstand bei der Anschaffung bestimmter EDV-Programme nicht geeignet ist, eine aktuelle Beeinträchtigung der persönlichen Rechte des Beschwerdeführers darzulegen, zumal der (behauptete) Missstand nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2015 behoben wurde.

Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 durch die (behauptete) langjährige Untätigkeit des (damaligen) Zentralausschusses bis zum Jahr 2015 für beschwert erachten könnte.

Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Prozessvoraussetzung, Rechtsschutzinteresse,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2217035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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