Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W235 2206456-1/6E
W235 2206459-1/6E
W235 2206455-1/6E
W235 2206454-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. 1029570507-14905968 (ad. 1.), Zl. 1029570703-14905992 (ad. 2.), Zl. 1029570605-14906018 (ad 3.) und Zl. 1029570801-14906093 (ad 4.) beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellte die Erstbeschwerdeführerin nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer am 24.08.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 03.2009 in Italien einen Asylantrag gestellt hat.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, sie sei geschieden und bekenne sich zum Christentum. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen, sei nicht schwanger und verfüge - abgesehen von ihren minderjährigen Kindern - nicht über Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Vor zweieinhalb Monaten hätten sie Afghanistan verlassen und seien über den Iran und die Türkei nach Griechenland gebracht worden. Von dort aus seien sie mit einem PKW von Ort zu Ort gefahren bis sie nach XXXX gekommen seien. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Italien gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe das zuvor nicht erwähnt, da sie Angst gehabt habe, zurück [nach Italien] zu müssen. Sie hätten zwischen vier und fünf Jahre in XXXX gelebt und seien vor ca. einer Woche von Italien direkt nach Österreich gefahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Italien einen positiven Asylbescheid gehabt. Auch ihr Ex-Mann sei in Italien. Er habe sie geschlagen und sie habe sich von ihm getrennt. In Italien habe die Erstbeschwerdeführerin niemanden, der sie unterstütze. Sie habe in Italien um Unterstützung gebeten, als sie sich von ihrem Mann getrennt habe, aber man habe ihr gesagt, sie solle für ihren Unterhalt selbst sorgen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz aller vier Beschwerdeführer zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.08.2014 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien.
Mit Schreiben vom 11.09.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall aller vier Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf die österreichischen Wiederaufnahmegesuche auf Italien übergegangen ist.
1.4. Am 23.09.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich manchmal nicht wohlfühle. Sie habe Asthma. Manchmal habe sie auch Schmerzen in ihrem Arm und einen hohen Puls. Die Erstbeschwerdeführerin nehme Beruhigungstropfen und habe einen Termin bei einem Psychiater am XXXX 09.2014. An Asthma leide sie seit drei Jahren; die anderen Beschwerden habe sie seit sie in Österreich sei. Dreimal sei sie bei dem Arzt in der Betreuungsstelle gewesen, der ihr auch die Beruhigungstropfen verschrieben habe.
Ihre Angaben würden auch für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gelten. Diese seien mit der Erstbeschwerdeführerin mitgereist. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien gesund. Von 2009 bis August 2014 sei sie in Italien aufhältig gewesen. Der Viertbeschwerdeführer sei in Italien geboren. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer seien im Iran geboren. Italien habe sie verlassen, weil sie Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt habe. Dieser sei sehr religiös und habe die Erstbeschwerdeführerin bedroht, geschlagen und misshandelt. Er habe sie auch mit heißem Wasser übergossen. Ihr Ex-Mann sei für den Jihad und habe ihr auch die Kinder wegnehmen wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe er zwangsverheiraten wollen und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätte er in den Jihad schicken wollen. Allerdings seien alle vier Beschwerdeführer katholisch. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Italien einen Flüchtlingspass bekommen und glaube, dass dieser noch ein Jahr lang gültig sei. De Beschwerdeführer könnten nicht nach Italien zurück, da sie dort nicht in Sicherheit wären.
In der Folge beantragte die Rechtsberaterin wegen der Vulnerabilität der Beschwerdeführer, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Darüber hinaus beantragte sie ein medizinisches Gutachten der Erstbeschwerdeführerin.
1.5. Am 02.10.2014 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachstehende medizinische Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin ein:
* Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 09.2014, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine ca. ein Jahr alte Narbe nach einer Verbrennung an der linken Leiste feststellbar ist;
* Überweisungsschein an einen Facharzt für Radiologie vom XXXX 09.2014;
* Rezept einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie für Mirtabene vom XXXX 09.2014 und
* ärztlicher Ambulanzbericht vom XXXX 09.2014 mit der Diagnose psychophysischer Erschöpfungszustand mit Hyperventilation
1.6. Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte die italienische Dublinbehörde mit, dass der Erstbeschwerdeführerin in Italien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei und die Angelegenheit daher nicht unter die Bestimmungen der Dublin III-VO falle.
1.7. Am 20.11.2014 langten folgende medizinische Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin bei der Behörde ein:
* undatierte Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin an einen Facharzt für Augenheilkunde mit dem Zweck "Lichtempfindlichkeit, Begutachtung erbeten";
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 11.2014 an einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit dem Zweck "juckende Exanthem am re Schulterblatt, chron. venöse Insuffizienz, Dehnungsstreifen am Bauch, susp. Nagelmycose bds., Pat. wünscht Begutachtung";
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 11.2014 an eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit dem Zweck "Kontrolle mit MR-Befund erbeten";
* Rezept einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie für Mirtabene vom 25.11.2014 und
* Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX 11.2014 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung
Weiters wurde betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer wie folgt vorgelegt:
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 11.2014 mit dem Zweck "posttraumat. Belastungsstörung, psych. Th. erbeten" betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;
* Laborbefund vom XXXX 10.2014 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 11.2014 an einen Facharzt für Radiologie mit dem Zweck "Bronchopneumonie, Thoraxrö Ko erbeten" betreffend den Drittbeschwerdeführer
1.8. Am 12.01.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren einvernommen, bei der sie zunächst angab, dass es ihr nicht so gut gehe. Sie nehme Medikamente und habe Depressionen. Wegen ihrer Rückenschmerzen sei sie einmal pro Woche in Therapie. Auch sei sie beim Augenarzt gewesen, da sie Augenschmerzen vom Weinen gehabt habe. Sie habe auch in den Händen und Füßen Schmerzen, wobei der Arzt meine, das habe psychische Ursachen. Am XXXX 01.2015 habe die Erstbeschwerdeführerin noch einen Termin bei einem Psychologen.
Zur geplanten Anordnung zur Außerlandesbringung aller vier Beschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Italien Probleme mit ihrem Ex-Mann und mit der Polizei habe. In Italien könne man alles mit Geld kaufen wie in Afghanistan. Sie und ihre Kinder (die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) seien in Italien in Gefahr. Ihr Ex-Mann habe ihre Beine mit kochendem Wasser überschüttet und wolle die Zweitbeschwerdeführerin verheiraten. Sie habe auch wegen der Religion ihres Mannes Probleme. Die Beschwerdeführer seien nämlich Christen.
Am Ende der Einvernahme stellte der teilweise anwesende gewillkürte Vertreter einen Antrag auf ein psychologisches Gutachten aller Beschwerdeführer zum Beweis, dass die ganze Familie zum Vater in Italien Abstand benötige.
Im Zuge der Einvernahme wurden neben Schulbesuchsbestätigungen der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers nachstehende medizinische Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt:
* Arztbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom XXXX 11.2014 betreffend einen stationären Aufenthalt von XXXX 10.2014 bis XXXX 10.2014 mit dem Aufnahmegrund:
"Einweisung der Hausärztin mit dem Wortlaut: Traumatisierung, Z. n. Selbstmordversuch, Aufnahme dringend erbeten und den Entlassungsdiagnosen posttraumatische Belastungsstörung, Enuresis, Lat. Hypothyreose samt Laborbefund;
* Einweisung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 10.2019;
* Terminvereinbarungen in der "Ambulanz - Kinder" für den XXXX 12.2014 und den XXXX 02.2015;
* Laufzettel eines Landeskrankenhauses vom XXXX 10.2014 mit der Diagnose Anpassungsstörung;
* Kurzarztbrief vom XXXX 10.2014 mit den Diagnosen bei Entlassung:
posttraumatische Belastungsstörung, Enuresis, Lat. Hypothyreose samt auswärtiger Laborbefund;
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 10.2014 an einen Facharzt für Chirurgie mit dem Zweck "Traumatisierung, Enuresis nocturna, Begutachtung erbeten";
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 10.2014 an eine Krankenanstalt mit dem Zweck "Enuresis nocturna, Begutachtung erbeten" und
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 11.2014 an eine Kinderklinik mit dem Zweck "Lat. Hypothyreose, FÄ-Beg. wie empfohlen erb."
Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt:
* Terminvereinbarungen bei einer Fachärztin für Neurologie für den XXXX 12.2015 (richtig: 2014) und den XXXX 01.2015;
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 09.2014 an einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit dem Zweck "Nagelmycose, Haarausfall, Begutachtung erbeten";
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 11.2014 an einen Facharzt für Chirurgie mit dem Zweck "Varizen, Begutachtung erbeten";
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 10.2014 an einen Facharzt für Gynäkologie mit dem Zweck "erfüllter Kinderwunsch, OH erbeten";
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 09.2014 an einen Facharzt für Innere Medizin mit dem Zweck "rez. Tachycardien, Th-Schmerz, Beklemmungsgefühl, Begutachtung erbeten";
* Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 09.2014 an eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit dem Zweck "Traumatisierung, Globusgefühl, Z. n. Scheidung, 3 Kinder, Begutachtung und TV erbeten;
* undatierte Therapieempfehlung (Alprazolam, psychosoziale Unterstützung, Psychotherapie) und
* Bestätigung einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX 01.2015 betreffend krankheitswertige psychische Störungen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin
1.9. Am 14.01.2015 langte eine im Wege der Rechtsberaterorganisation eingebrachte "Bestätigung über den psychischen Zustand" vom XXXX 01.2015, verfasst von einem transkulturellen Therapiezentrum beim Bundesamt ein, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen seit XXXX 01.2015 in psychologischer Behandlung dieser Einrichtung befänden. Beide Beschwerdeführerinnen würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen, die auf Misshandlungserfahrungen durch den Ehemann bzw. Vater zurückgeführt werden könnten. Auch könnten bei beiden Beschwerdeführerinnen depressive Symptome festgestellt werden.
Neben einem handschriftlichen Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin in deutscher Sprache war dieser Bestätigung ein mehrseitiges Schreiben der Erstbeschwerdeführerin in der Sprache Dari beigelegt, welches vom Bundesamt übersetzt wurde und im Wesentlichen ausführte, dass sie von ihrem Ex-Mann häufig geschlagen worden sei. In Italien habe er sie auch verfolgt und misshandelt. Als sie dies der italienischen Polizei gesagt habe, sei diese bestochen worden und einfach wieder gegangen. Danach sei sie nicht mehr zur Polizei gegangen. Letzten Winter habe ihr Ex-Mann ihr Bein mit kochendem Wasser verbrannt. Als die Zweitbeschwerdeführerin drei Jahre alt gewesen sei, habe er sie ebenfalls mit kochendem Wasser verbrannt, weil sie ein Mädchen sei.
1.10. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden nachstehende ärztliche Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt:
* Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX 01.2015 mit der Diagnose Lumbalgie;
* Terminvereinbarung in einem Orthopädiezentrum für den XXXX 02.(2015) sowie bei einer Psychotherapeutin für den XXXX 03.2015 und
* Schreiben eines Arztes vom XXXX 03.2015 mit der Diagnose alopecia areata
Weiteres wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wie folgt vorgelegt:
* Einweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX 01.2015 an eine Landesklinik, Abteilung Psychiatrie, mit dem Zweck "Traumatisierung, depressives ZB, lt. Mutter äußert Kind SM-Gedanken, weint seit 4 Tagen, Globusgefühl, Hypothyreose, neuerl. Aufnahme erbeten";
* Kurzarztbrief vom XXXX 02.2015 mit den Diagnosen bei Entlassung (stationärer Aufenthalt von XXXX 01.2015 bis XXXX 02.2015):
Posttraumatische Belastungsstörung, Enuresis, Lat. Hypothyreose und
* Terminvereinbarung bei einem Therapiezentrum für XXXX 02.2015 und für XXXX 02.2015 sowie bei einer Landesklinik für XXXX 06.2015
1.11. Am 05.03.2015 langte eine weitere "Bestätigung über den psychischen Zustand" vom XXXX 02.2015, verfasst von einem transkulturellen Therapiezentrum beim Bundesamt ein, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an eine Psychotherapeutin dieser Einrichtung weiterverwiesen worden seien. Eine Therapieeinheit sei einmal pro Woche notwendig. Trauma- und depressive Symptome sowie latente Suizidalität würden weiterhin bestehen. Der Zustand beider Beschwerdeführerinnen sei als krankheitswertig und dringend behandlungsbedürftig einzustufen.
1.12. Am 17.03.2015 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich mit der Begründung der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens (vgl. AS 629 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) zugelassen.
1.13. Nach Verfahrenszulassung langten folgende medizinische Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein:
* Arztbrief eines Universitätsklinikums, Abteilung für Gynäkologie, vom XXXX 11.2016 mit der Diagnose "unerw. grav." und dem Hinweis auf eine durchgeführte Operation;
* Kurzarztbrief Psychiatrie 1 eines Universitätsklinikums vom XXXX 03.2016 betreffend einen stationären Aufenthalt von XXXX 03.2016 bis XXXX 03.2016 und den Entlassungsdiagnosen depressive Anpassungsstörung, Persönlichkeitsakzentuierung: emotional instabil, Vordiagn. dissoziative Bewegungsstörung, Asthma bronchiale;
* ärztliche Bestätigungen einer Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX 05.2016 mit folgenden Diagnosen: PTSD, rez. Depr. St., anamnest. dissoz. Bewegungsst. und vom XXXX 08.2016 mit den Diagnosen: F60.3 em. inst. Pers. Vd., Vd. a. PTSD;
* Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX .01.2017 mit den Diagnosen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, dissoziative Bewegungsstörung, Verdacht auf PTSD;
* Bestätigung einer klinischen Gesundheitspsychologin vom XXXX 05.2017, derzufolge die Erstbeschwerdeführerin seit August 2016 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung ist;
* Bestätigung einer (anderen) klinischen Gesundheitspsychologin vom XXXX 05.2017, dass die Erstbeschwerdeführerin von XXXX 01.2015 bis XXXX 03.2015 psychologische Behandlung in Anspruch genommen hat samt diesbezüglicher, weiterer Bestätigung vom XXXX 09.2016 und
* diverse Nachweise zur Integration (Absolvierung von Deutschkursen, Kursbesuchsbestätigung "Basisbildung", Bestätigung über den Besuch weiterer Kurse, Empfehlungsschreiben von Bekannten, Taufurkunde einer freien Christengemeinde etc.)
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden nachstehende medizinische Unterlagen vorgelegt:
* fachärztlicher Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom XXXX 11.2016 mit den Diagnosen: depressive Anpassungsstörung, kein Hinweis auf umschriebene Entwicklungsstörung, klinischer Eindruck durchschnittliche Intelligenz, Hypothyreose, abnorme psychosoziale Umstände vorhanden mit dem Hinweis, dass keine Medikation notwendig ist und
* Arztbrief eines Universitätsklinikums vom XXXX 01.2016 betreffend einen stationären Aufenthalt von XXXX 01.2016 bis XXXX 01.2016 zum Zweck eines Video EEGs mit den Entlassungsdiagnosen: sekundäre Enuresis nocturna, posttraumatische Belastungsstörung, psychosoziale Belastungsfaktoren, latente Hypothyreose, Hashimoto-Thyreoditis, Obstipatio, Therapie-Incompliance und rez. Schlafstörung samt Befunden
Ferner wurde betreffend den Drittbeschwerdeführer wie folgt vorgelegt:
* fachärztlicher Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom XXXX 11.2016 mit den Diagnosen:
Belastungsreaktion, keine umschriebene Entwicklungsstörung, klinischer Eindruck durchschnittliche Intelligenz, abnorme psychosoziale Umstände vorhanden mit dem Hinweis, dass keine Medikation notwendig ist und
* Bestätigung eines Kinderschutzzentrums vom XXXX 04.2017, dass der Drittbeschwerdeführer seit XXXX 09.2016 dort in wöchentlichen Abständen eine Psychotherapie absolviert
1.14. Im Akt befindet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.08.2017, der zu entnehmen ist, dass in Italien die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung bestehe, deren Notwendigkeit durch den zuständigen Arzt festgestellt werde. Auch die medikamentöse Behandlung sei in Italien gewährleistet. Die Medikamente Trittico, Seroquel, Sertralin, Depakine chrono retard, Olanzapin und Valproinsre seien in Italien verfügbar; das Medikament Xanor sei unter dem Namen Acido Valproico ebenfalls erhältlich.
1.15. Am 11.09.2017 erfolgte im nunmehr zugelassenen Verfahren eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Vertrauensperson und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari, in welcher die Erstbeschwerdeführerin (für das gegenständliche Verfahren) im Wesentlichen vorbrachte, dass ihre Kinder (= die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) krank seien. Sie selbst sei auch nicht gesund, sondern nehme seit zweieinhalb Jahren Medikamente gegen Depressionen, damit sie schlafen könne. Seit dem Jahr 2015 mache sie regelmäßige Therapien. Weiters habe sie Schmerzen in den Beinen sowie im Knie und leide unter Verspannungen. Das komme von den Depressionen. Auch mache sie ins Bett und werde während ihrer Menstruation aggressiv. Wenn es ihr schlecht gehe, schlage sie sich selbst. Diese Erkrankung habe sie seitdem sie geheiratet habe. Damals sei sie 13 Jahre alt gewesen. Es sei mit der Zeit immer schlimmer geworden. Die Erstbeschwerdeführerin mache eine Gesprächstherapie bei einer Psychologin einmal pro Woche. An Medikamenten nehme sie Seroquel, Atrax und Sertalin.
Die Erstbeschwerdeführerin habe im Jahr 2003 im Iran traditionell geheiratet. Sie sei damals 13 Jahre alt gewesen und ihre Eltern hätten die Ehe arrangiert. Die derzeitige Wohnadresse ihres Ehegatten wisse sie nicht. Seit drei Jahren und einem Monat habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Nach "dem Islam" sei sie geschieden; eine staatliche Scheidung habe sie nicht veranlasst. Offiziell sei sie sohin noch verheiratet. Ihr Mann habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer würden bei ihr leben und sie sei auch deren gesetzliche Vertreterin. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Probleme mit der Schilddrüse, nehme Medikamente und sei wegen psychischer Leiden oft in der Kinderklinik gewesen. Auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten Probleme und bekämen eine Therapie.
Italien habe sie verlassen, da ihr Mann sehr religiös gewesen sei. Er habe immer gewollt, dass sie sich so verhülle, dass nur die Augen frei seien. Einmal habe sie die Polizei gerufen. Diese sei von ihrem Mann bezahlt worden und wieder gegangen. Als sie einmal ein kurzes Kleid getragen haben, habe er heißes Wasser über ihre Beine geschüttet, obwohl sie niemand habe sehen können. Sie habe immer Angst um sich und um die Kinder gehabt. Sie sei auch von ihrem Mann geschlagen worden.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Bestätigung der XXXX vom XXXX 09.2017, dass die Erstbeschwerdeführerin fallweise für diese und für einige andere Flüchtlingshäuser als Dolmetscherin arbeitet;
* Bestätigung des Pastors der XXXX Gemeinde vom XXXX 09.2017, dass die Beschwerdeführer seit November 2015 dort die Gottesdienste besuchen;
* (bereits vorgelegte) Kursbesuchsbestätigungen und
* zwei Empfehlungsschreiben
1.16. Neben Integrationsunterlagen (Schulbesuchsbestätigungen der minderjährigen Beschwerdeführer, Deutsch- sowie weitere Kursbesuchsbestätigungen, Bestätigung über Dolmetschertätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin, Empfehlungsschreiben etc.) wurden im weiteren Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Bestätigung einer Psychotherapeutin vom XXXX 11.2015 über psychotherapeutische Behandlungen im Abstand von zwei Wochen seit XXXX 02.2015;
* Schreiben eines praktischen Arztes vom XXXX 03.2018, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin 2015, 2016 und 2017 wegen Depressionen mit Seroquel, Sertralin und Atarax behandelt wurde;
* Ambulanzbefund vom XXXX 11.2017 mit den Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom, Vordiagnostizierte dissoziative Bewegungsstörung und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge;
* Arztbrief vom XXXX 03.2018 betreffend Medikation auf der Kopfhaut samt Rezept;
* Rezept vom XXXX 08.2017 und vom XXXX 03.2018 für Seroquel, Sertralin und Atarax;
* zwei Rezepte vom XXXX 08.2017 für Seractil und Seretide;
* Rezept vom XXXX 09.2015 für Acetylcys;
* Rezept vom XXXX 02.2015 für Seractil und Sirdalud;
* Schreiben einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin an die XXXX vom XXXX 03.2018, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin eine "Klientin des erhöhten Betreuungsbedarfs" ist;
* Lungenfachärztlicher Untersuchungsbericht vom XXXX 10.2017 mit der Diagnose Polyvalente Inhalationsallergie;
* Bestätigung einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX 03.2018 und vom XXXX 06.2018 mit der psychiatrischen Diagnose instabile Persönlichkeit und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung;
* Bestätigung der XXXX vom XXXX 03.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX 01.2015 dort in klinisch-psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung ist und die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX 01.2015 bis XXXX 03.2016 in einem Therapiezentrum in ebensolcher Behandlung war;
* Überweisungsschein einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom XXXX 03.2018 mit dem Zweck 10x Heilgymnastik erbeten;
* ärztliche Bestätigung vom XXXX 03.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig Seroquel, Sertralin und Atarax erhält;
* Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX 03.2018 mit den Diagnosen PTSD und dissoziative Bewegungsstörung - anamnestisch;
* Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom XXXX 02.2015 mit den Diagnosen Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion, V.a. Zustand nach dissoziativem Anfall;
* Arztbrief Psychiatrie 1 vom XXXX 04.2016 betreffend einen stationären Aufenthalt von XXXX 03.2016 bis XXXX 03.2016 mit den Diagnosen depressive Anpassungsstörung, Persönlichkeitsakzentuierung: emotional instabil, Vordiagn.:
dissoziative Bewegungsstörung, Asthma bronchiale samt Laborbefund;
* ärztlicher Kurzbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX 08.2017 betreffend die Medikation mit Seroquel, Sertralin und Atarax und
* Befund einer Fachärztin für Psychiatrie mit den Diagnosen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, dissoziative Bewegungsstörung, Verdacht auf PTSD;
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
* Ambulanzbefund vom XXXX 07.2015 mit den Diagnosen sekundäre Enuresis nocturna, posttraumatische Belastungsstörung, latente Hypothyreose, Hashimoto-Thyreoditis, Obstipatio und Therapie-Incompliance samt Laborbefund;
* fachärztliche Befunde eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom XXXX 05.2017, vom XXXX 09.2017, vom XXXX 10.2017, vom XXXX 12.2017, vom XXXX 02.2018, vom XXXX 06.2018 mit den (jeweils gleichen) Diagnosen: depressive Anpassungsstörung, kein Hinweis auf umschriebene Entwicklungsstörung, klinischer Eindruck durchschnittliche Intelligenz, Hypothyreose, abnorme psychosoziale Umstände vorhanden (jeweils) mit dem Hinweis, dass keine Medikation notwendig ist;
* Terminvereinbarungen bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie für den XXXX 04.2018 und den XXXX 07.2018 und
* lungenfachärztliche Untersuchung vom XXXX 06.2018 mit einem unauffälligen pneumologischen Befund
Folgende Unterlagen wurden betreffend den Drittbeschwerdeführer vorgelegt:
* fachärztliche Befunde eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom XXXX 01.2018, vom XXXX 06.2018 mit den (jeweils gleichen) Diagnosen: Belastungsreaktion, keine umschriebene Entwicklungsstörung, klinischer Eindruck durchschnittliche Intelligenz, abnorme psychosoziale Umstände vorhanden (jeweils) mit dem Hinweis, dass keine Medikation notwendig ist;
* Terminvereinbarungen bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie für den XXXX 04.2018 und für den XXXX 06.2018 und
* lungenfachärztliche Untersuchung vom XXXX 06.2018 mit den Diagnosen Hausstaubmilbenallergie und Allergie auf Gräser/Roggen
Im gesamten Verfahren wurden betreffend den Viertbeschwerdeführer (neben Integrationsunterlagen wie Schulbesuchsbestätigungen etc.) nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Terminvereinbarungen bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie für den XXXX 04.2018 und für den XXXX 07.2018 und
* lungenfachärztliche Untersuchung vom XXXX 06.2018 mit einem unauffälligen pneumologischen Befund
1.17. Mit Schreiben vom 24.04.2018 stimmte die italienische Behörde der Übernahme aller vier Beschwerdeführer neuerlich zu und führte an, dass die vier Beschwerdeführer in Italien den Status von Asylberechtigten hätten.
1.18. Am 21.06.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Vertrauensperson einvernommen und gab dabei verfahrensrelevant an, dass es ihr von Tag zu Tag schlechter gehe. Ihr Arzt habe ihr gesagt, dass sie einen Aufenthalt im Krankenhaus wahrnehmen müsse, was sie jedoch nicht könne, weil ihre Kinder (= Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) nicht bei Fremden bleiben würden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei in Behandlung. Italien sei ein bestechliches Land. Die Polizei habe ihr nicht geholfen als sie ihr Mann geschlagen habe, da er die Polizei bezahlt habe. Die Polizei habe auch gesehen, dass ihr Fuß verbrannt gewesen sei, habe jedoch nichts getan. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass im Koran stehe, dass ein Mann seine Frau schlagen und auch weitere Frauen heiraten dürfe. Einmal habe er einen Bericht gesehen, in dem ein Mann seine Frau verstümmelt habe, weil sie sich von ihm habe trennen wollen. Seitdem sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Mann bedroht worden. Er habe ihr gesagt, er werde auf sie Säure werfen, wenn sie ihr Kopftuch ablege, nicht bete bzw. nicht faste oder hinausgehe. Wo sich ihr Ehemann derzeit befinde, wisse sie nicht. Sie habe keinen Kontakt zu ihm.
1.19. Mit Stellungnahme vom 26.06.2018 brachten die Beschwerdeführer vor, dass vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften hätten. Das italienische System gehe davon aus, dass man mit Schutzstatus arbeiten gehen und für sich selbst sorgen könne. Daher sei es generell für Schutzberechtigte schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische Sozialsystem sei schwach und könne kein Existenzminimum garantieren. Die Erstbeschwerdeführerin habe Deutschkurse besucht und bereit sich auf ihren Hauptschulabschluss vor. Die Beschwerdeführer würden große Unterstützung durch die Freikirche " XXXX -Gemeinde" erhalten.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde betreffend alle vier Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese afghanische Staatsangehörige seien, die in Italien Anträge auf internationalen Schutz gestellt und auch Asyl erhalten hätten. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass sie geschieden sei. Es werde festgestellt, dass sie sich bereits vor ihrer Einreise von ihrem Ehemann getrennt habe und nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin wurde (zusammengefasst) festgestellt, dass eine alte Narbe, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Lumbalgie, eine Anpassungsstörung, eine dissoziative Bewegungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge, Asthma bronchiale sowie Haarausfall diagnostiziert und diverse Medikamente verschrieben worden seien. Von XXXX 03.2016 bis XXXX 03.2016 habe sie sich einmalig stationär in einem Klinikum aufgehalten. Fest stehe, dass die Erstbeschwerdeführerin psychologische Unterstützung in Anspruch genommen habe und seit XXXX 02.2015 bis XXXX 11.2015 an regelmäßig im Abstand von zwei Wochen stattfindenden psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen habe. Seit August 2016 befinde sie sich in regelmäßiger psychotherapeutischen Behandlung bei einer Psychotherapeutin. Seit 2015 seien der Erstbeschwerdeführerin die Medikamente Seroquel, Sertralin und Atrax verschrieben worden. Seitens der XXXX würden regelmäßige psychologische Gespräche mit der Erstbeschwerdeführerin geführt und erhalte sie darüber hinaus zusätzliche Betreuung, die sich in der Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten sowie in der Unterstützung im Alltag manifestiere. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde zu ihrem Gesundheitszustand festgestellt, dass sie von XXXX 10.2014 bis XXXX 10.2014 in einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses aufhältig gewesen sei. Bei ihr seien (zusammengefasst) die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, Enuresis noctura, psychosoziale Belastungsfaktoren, latente Hypothyreose, Obstipatio, und rez. Schlafstörung unter Ausschluss von nächtlichen Krampfanfallen gestellt und seien ihr Medikamente verschrieben worden. Von XXXX 01.2016 bis XXXX 01.2016 sei sie geplant erneut stationär in einem Klinikum aufhältig gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit Mai 2017 in regelmäßiger Behandlung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und seien die Diagnosen depressive Anpassungsstörung, kein Hinweis auf umschriebene Entwicklungsstörung, klinischer Eindruck durchschnittlicher Intelligenz, Hypothyreose und abnorme psychosoziale Umstände vorhanden gestellt worden. Sie habe auch in einem Therapiezentrum psychologische Unterstützung in Anspruch genommen. Zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser in einem Kinderschutzzentrum von XXXX 09.2016 bis Ende April 2017 eine Psychotherapie in Anspruch genommen habe. Ferner habe er drei Termine bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie wahrgenommen. Diagnostiziert worden seien eine Hausstaubmilbenallergie und eine Allergie auf Gräser und Roggen. Diesbezüglich sei ihm ein Medikament verordnet worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befänden, der die Annahme rechtfertige, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig seien bzw. unter einer Erkrankung leiden würden, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. In der Folge wurde betreffend alle vier Beschwerdeführer festgestellt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben hätte, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer unter einer Erkrankung leiden würden, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Eine Außerlandesbringung nach Italien sei möglich. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam am 24.08.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin spreche bereits gut die deutsche Sprache und habe diverse Kurse - auch Deutschkurse - erfolgreich absolviert. Auch sei sie zwischen 2014 und 2017 als Dolmetscherin auf Remunerationsbasis tätig gewesen. Betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass diese in Österreich die Pflichtschule besuchen und die deutsche Sprache gut sprechen sowie verstehen würden. Sie hätten Freunde in Österreich. Betreffend alle vier Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden ferner Feststellungen zur Lage in Italien, unter anderem auch betreffend Schutzberechtigte. Festgestellt werde, dass keine konkreten Gründe vorgebracht worden seien, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Kernfamilie und zur Trennung vom Ehemann/Vater aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren ergeben hätten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand - insbesondere der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin - würden auf den vorgelegten Unterlagen gründen. Betreffend den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich diese aktuell in medizinischer Behandlung befänden. Dass die vier Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, die einer organisierten Überstellung nach Italien entgegenstünden, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. In den Fällen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin würden die getätigten Diagnosen und die Inanspruchnahme der Gesprächstherapien einer organisierten Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen, da nach der Rechtsprechung nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. In Italien sei die medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet. Personen mit Schutzstatus hätten dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Aus der Anfragebeantwortung vom 24.08.2017 ergebe sich, dass in Italien psychologische Betreuung nach ärztlicher Verordnung möglich und die medikamentöse Behandlung jedenfalls gewährleistet sei. Es werde angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin auch in Österreich an keiner über Gesprächstherapie, psychologische Betreuung und Medikamenteneinnahme hinausgehende Behandlung oder Therapie teilnehmen. Diese Möglichkeiten seien erwiesenermaßen auch in Italien gewährleistet. Daher könne in den gegenständlichen Fällen nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen im Sinne des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Weiters sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen würden. Dass die Beschwerdeführer in Italien Asylstatus erhalten hätten, ergebe sich zweifelsfrei aus dem Schriftverkehr mit den italienischen Behörden in Übereinstimmung mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben aller vier Beschwerdeführer würden sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und aus den Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zur Lage in Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Bedrohung durch ihren ehemaligen Ehemann sei anzuführen, dass es ihr im Fall einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Fall von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Italien ausgegangen werden. Im Fall der Anzeigenerstattung hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführer Schutz der italienischen Behörden bekommen würden und, dass gegen den Bedroher straf- sowie fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen würden. Der Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, sie habe sich wegen der durch den Ehemann begangenen Misshandlungen einmal an die Polizei gewandt und diese habe aufgrund der Bestechlichkeit nichts unternommen, werde nicht geglaubt. Diese werde ohne nähere Präzisierung in den Raum gestellt. Selbst bei Wahrunterstellung könne ein solches Verhalten nicht dem italienischen Staat zugerechnet werden, da es sich um ein Fehlverhalten eines Einzelnen handle. Weiters werde darauf hingewiesen, dass bei einer Überstellung nach Italien nicht von einer erneuten Bedrohung durch den Ehemann/Vater ausgegangen werde, da zum einen Italien mehr als 60 Millionen Einwohner zähle und zum anderen, weil der Ehemann/Vater von einer Überstellung nicht informiert werden würde. Rechtlich hätten anerkannte Flüchtlinge Zugang zu Sozialwohnungen und Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsbürger.
Rechtlich wurde zunächst festgehalten, dass zwischen den Beschwerdeführern ein Familienverfahren vorliege. Zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht dass die Beschwerdeführer - wie festgestellt - in Italien als Asylberechtigte anerkannt seien. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden wären. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide festgehalten, dass alle Familienangehörigen von den gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und daher ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht vorliege. Die beigebrachten Unterlagen würden in gewissem Maße von einer gelungenen sozialen Integration zeugen und würden die Beschwerdeführer den Willen zeigen, sich hier in Österreich zu integrieren. Allerdings relativiere sich dieser Umstand dadurch, dass diese Kontakte in einem Zeitraum geschaffen worden seien, in dem der Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidungen über die Asylanträge geknüpft gewesen sei. Zum Schulbesuch der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sei anzuführen, dass dieser lediglich das Resultat einer in Österreich bestehenden Schulpflicht sei und nicht als Folge einer besonderen Integration gewertet werden könne. Eine besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würde, könne jedoch nicht erkannt werden. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters am 17.09.2018 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Feststellungen die italienische Aufenthaltsberechtigung mit XXXX 04.2015 geendet und sohin der Aufenthaltstitel mehr als zwei Jahre abgelaufen sei. Daher sei gemäß Art. 13 Dublin III-VO Österreich für das Verfahren zuständig. Ferner sei auch die Überstellung nicht innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO erfolgt, sodass auch diesbezüglich die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen sei. Weiters drohe betroffenen Asylwerbern ohne ausreichende Geldmittel die Obdachlosigkeit und sei dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern handle, nicht zumutbar. Auch infolge des Systems der medizinischen Versorgung, nachdem eine Registrierung erforderlich sei, die mehrere Monate in Anspruch nehmen könne, drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vor diesem Hintergrund würde angesichts der gesundheitlichen Situation - auf einen Selbstmordversuch der Erstbeschwerdeführerin werde verwiesen - und der daher erforderlichen umgehenden medizinischen Versorgung die Außerlandesbringung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Auch liege keine Einzelfallzusicherung aufgrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführer durch die italienischen Behörden vor. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer auch keinerlei Möglichkeit hätten, am italienischen Arbeitsmarkt für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Aufgrund der Bedrohungen und Misshandlungen durch den Ehemann/Vater hätten die Beschwerdeführer aus Italien fliehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits einmal versucht, Schutz bei der Polizei zu finden, was jedoch nach Intervention ihres Mannes bei der Polizei nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Vorfälle in Italien mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der sie ständig misshandelt habe, hätte auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt werden müssen, da eine einstweilige Verfügung jedenfalls erlassen hätte werden können und der Aufenthaltstitel zum Schutz vor diesen Übergriffen auch erforderlich sei. Jedenfalls aber sei die Integration nach vier Jahren Aufenthalt in Österreich derart fortgeschritten, dass die Außerlandesbringung nach Italien die Beschwerdeführer auch in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde.
Neben diversen Integrationsunterlagen, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben wurden nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen der Beschwerde beigelegt:
* Bestätigung einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX 09.2018 mit der psychiatrischen Diagnose instabile Persönlichkeit und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung der Erstbeschwerdeführerin und dem Hinweis, dass diese seit August 2016 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung sei;
* Kurzarztbrief betreffend einen stationären Aufenthalt von XXXX 09.2018 bis XXXX 09.2018 der Zweitbeschwerdeführerin in einem Klinikum mit den Entlassungsdiagnosen: Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, appellativer Suizidversuch, anamnetisch Enuresis nocturna (seit zwei Jahren keine mehr), anamnetisch posttraumatische Belastungsstörung (aktuell keine mehr), anamnetisch Hashimoto-Thyreoditis (aktuell euthyreot) und
* Schreiben der XXXX vom XXXX 09.2018, dass der negative Bescheid einen Suizidversuch der Erstbeschwerdeführerin zur Folge gehabt habe und unmittelbar nach ihrer Entlassung die Zweitbeschwerdeführerin mit einem Suizidversuch in eine Psychiatrie aufgenommen worden sei
4. Mit Beschluss vom 03.10.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.
5. Neben drei weiteren Unterstützungsschreiben langte am 12.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein fachärztlicher Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom XXXX 09.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin nach stationärer Unterbringung von XXXX 09.2018 bis XXXX 09.2018 aufgrund eines Suizidversuchs mit Tabletten aus der Hausapotheke mit den Diagnosen:
depressive Anpassungsstörung, kein Hinweis auf umschriebene Entwicklungsstörung, klinischer Eindruck durchschnittliche Intelligenz, Hypothyreose, abnorme psychosoziale Umstände vorhanden samt Terminvereinbarung für den XXXX 10.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.2. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO,