TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 W200 2146549-2

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W200 2146549-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.

AFGHANISTAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle

Salzburg vom 18.07.2019, Zl. 1068084601-190283756, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. - V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt III. zu lauten hat:

Gemäß §52 Abs. 9 FPG AsylG iVm § 46 FPGwird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach Afghanistan zulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnite. Er reiste gemeinsam mit seinem Bruder sowie mit seiner Schwester nach Österreich und stellte am 11.05.2015nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Bescheid vom 05.01.2017, Zl. 1068084601-150488035, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E wurde die dagegen erhobenen Beschwerde abgewiesen.

Am 20.03.2019 leitete das BFA, RD Salzburg, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot ein.

Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge ab 15.05.2019 unbekannten Aufenthalts. Am 25.07.2019 wurde er laut Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister aufgegriffen.

Mit Bescheid vom 18.07.2019, Zl. 1068084601-190283756, wurde unter

I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt,

II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen,

III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach (sic!) zulässig ist (gemeint wohl "nach Afghanistan"),

IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen,

V. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und

VI. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zum Privat- und Familienleben hielt das BFA fest, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig, ein unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht festgestellt worden sei, sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG bzw. seit Ablauf der Frist für die freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet weder nennenswerten Änderungen hinsichtlich seines Familienlebens noch nennenswerte Änderungen hinsichtlich seines Privatlebens ergeben haben, er bis dato ausschließlich von Geldern aus öffentlicher Hand lebte.

Das Einreiseverbot begründet die belangte Behörde damit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.01.2017 eine Frist zur freiwilligen Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aufgetragen wurde, er seiner Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen sei, irgendwelche tatsächlichen Hinderungsgründe, welche seiner Ausreiseverpflichtung entgegenstehen würden, weder belegt noch vorgebracht wurden, gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit b der Rückführungsrichtlinie Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher gehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, er nicht nachweisen konnte, im Besitz der Mittel zu sein, um seinen Lebensunterhalt in Österreich aktuell oder in naher Zukunft selbst bestreiten zu können, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan ausgereist sei, da sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit in Afghanistan in Gefahr seien.

Unter Zugrundelegung der neuesten Kurzinformationen in Ergänzung zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (ÖCZ/BVwG-Team/LHN/18.03.2019) würden die Auswertung der jüngsten Entwicklungen der Sicherheitslage zeigen, dass im gesamten Staatsgebiet ein sich verschärfender Bürgerkrieg bestehe, der landesweit eine große Gefahr für ZivilistInnen darstelle und aufgrund der Unberechenbarkeit der wechselnden geographischen Schwerpunkte (vgl. die völlig unerwartete Einnahme von Ghazni-Stadt durch die Taliban im August 2018, sowie der Wandel von Kabul-Stadt vom sichersten zum unsichersten Ort Afghanistans, der jederzeit genauso in den jetzt als vergleichsweise sicheren Städten passieren kann) keine Annahme sicherer Zufluchtsorte für die Zivilbevölkerung zulasse.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass es mittlerweile auf Grund aktueller Berichte von UNHCR zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen sei, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens und einer Auseinandersetzung mit der aktuell gefährlichen Lage in Afghanistan hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan derzeit unzulässig ist.

Im Fall des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde verkannt, dass er durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde.

Zu Art. 8 EMRK wurde die vierjährige legale Aufenthaltsdauer geltend gemacht. Er lebe zusammen mit seinen Geschwistern in einer privaten Unterkunft in XXXX und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. (A2-Deutschkurs positiv abgeschlossen).

Durch eine Rückkehrentscheidung werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Nach ordnungsgemäßer Führung des Verfahrens hätte die belangte Behörde zumindest zum Schluss kommen müssen, dass die Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers als auf Dauer unzulässig zu erklären sei und ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilen müssen.

Darüber hinaus erweise sich auch das verhängte - auf die Dauer von 18 Monaten befristete - Einreiseverbot als rechtswidrig. Dabei verwies er auf die Entscheidung I417 2128297 vom 21.05.2018 des BVwG.

Unter Zugrundelegung der Judikatur des BVwG G311 2180797-1 vom 08.02.2018 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Rückführungsrichtlinie nicht direkt anwendbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnite. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwester nach Österreich und stellte am 11.05.2015nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.01.2017, Zl. 1068084601-150488035,betreffend

* die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II) sowie

* die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Feststellung, der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG (Spruchpunkt III.),

* die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt IV.)

abgewiesen.

1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor.

1.3. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E verwiesen. Eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vom März 2019 ist nicht bekannt.

1.4. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht freiwillig verlassen, ist nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens untergetaucht und war in Österreich bis zum Aufgriff am 25.07.2019 nicht gemeldet.

1.5. Davor lebte er mit seinem erwachsenen Bruder und seiner asylberechtigten erwachsenen Schwester in einer Unterkunft. Im Bundesgebiet leben insgesamt drei der Geschwister des Beschwerdeführers. Ferner baute er sich im Laufe seines Aufenthalts einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, besuchte einen Führerscheinkurs und nahm ab dem Wintersemester 2018 an einem Pflichtschulabschlusskurs teil. In einem Verein oder einer sonstigen Organisation engagiert er sich hingegen nicht. Er absolvierte überdies einen Werte- und Orientierungskurs.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Seine Eltern leben nach wie vor in Afghanistan und besteht zu ihnen auch Kontakt.

1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer lebte bis zum 30.04.2019 von der Grundversorgung. Derzeit ist er mittellos.

1.7. Ein weiterer Aufenthalt des mittellosen und zuvor untergetauchten Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Pkt. 1.1 ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3. - die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - wird auf die dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Dem Vorbringen, dass seit Erlassung des Erkenntnisses relevante Änderungen in der Sicherheitslage eingetreten seien, kann sich die erkennende Richterin nicht anschließen, zumal im Erkenntnis vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E als innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif festgehalten wurde und Mazar-e Sharif bis dato in der ständigen Judikatur des BVwG und VwGH als innerstaatliche Fluchtalternative gilt.

Die Feststellungen zu Pkt. 1.4. ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu Pkt. 1.5 (zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu den Eltern) ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu Pkt. 1.6 ergeben sich aus den entsprechenden Auszügen (ZMR, GVS).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, ist den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20.03.2019 Parteiengehör gewährt worden bzw. wurde der Beschwerdeführer durch konkrete Fragestellung aufgefordert diverse Angaben zu machen. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch unterlassen - er hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch die gestellten Fragen beantwortet.

Die im Rahmen dieses Schreibens angeführten Sachverhaltsaspekte wurden - mangels gegenteiliger Stellungnahme - dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt und erweisen sich sohin als unstrittig. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird auf das gemeinsame Familienleben mit den Geschwistern hingewiesen, welches sich seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 01.03.2019, W124 2146549-1/17E nicht intensiviert hat, sondern durch das Untertauchen des Beschwerdeführers höchstens abgeschwächt hat, sowie auf die Deutschkenntnisse verwiesen. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.

Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbots wird auf Pkt. II.3. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ad I.:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [...]"

Da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, war dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.

Ad. II.:

Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gründete sich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz und war nur bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens rechtmäßig.

Im vorliegenden Fall wurde die erlassene Rückkehrentscheidung zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt, zumal sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer infolge Ablaufs der Ausreisefrist nach der rechtskräftigen Entscheidungen vom 01.03.2019 als rechtswidrig erwiesen hat.

Zu prüfen ist weiteres, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein

Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die

Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Der Beschwerdeführer reiste am 11.05.2015 unrechtmäßig in Österreich ein und war hier in weiterer Folge bis März 2019 legal - im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz - aufhältig. Seitdem verfügt der Beschwerdeführer über keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Titel.

Im Bundesgebiet leben insgesamt drei der Geschwister des Beschwerdeführers. Mit zwei seiner Geschwister lebt er in einem gemeinsamen Haushalt und ist dieses Zusammenleben unter dem Aspekt des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu beurteilen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden (erwachsenen) Geschwistern, mit welchen er nach Österreich gemeinsam geflüchtet ist, bereits während eines langen Zeitraums in einem gemeinsamen Haushalt in Kabul gelebt hat und dieses Familienleben in Österreich nunmehr fortsetzt, verstärkt grundsätzlich sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Allerdings ist es nicht so stark zu gewichten, dass dieses Gewicht das Interesse des Beschwerdeführers zum Überwiegen bringen würde, zumal im konkreten Fall keine zusätzlichen Abhängigkeitselemente hinzutreten. Seine Schwester bestreitet die Wohnkosten, während sich der Beschwerdeführer insofern an den Lebenskosten beteiligt, als er die Mittel aus der Grundversorgung für die gemeinsamen Lebensmittel aufwendet. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann daraus nicht abgeleitet werden und bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer pflegerischen Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer das Gewicht seines Familienlebens durch sein Untertauchen relativiert.

Dem Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehen seine verwandtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat gegenüber. Seine Eltern leben nach wie vor in Afghanistan und besteht zu ihnen auch Kontakt.

Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von vier Jahren und drei Monaten zu verweisen. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23. 06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027).

Die Aufenthaltsdauer wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Für den Beschwerdeführer spricht, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, einen Werte- und Orientierungskurs absolviert hat. Naturgemäß verfügt er auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Des Weiteren besuchte er einen Pflichtschulabschlusskurs und hat eine Einstellungszusage erhalten. Einer Erwerbstätigkeit ging und geht der Beschwerdeführer jedoch nicht nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung.

Auch darüber hinaus sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Im gegenständlichen Fall war sohin kein Interesse des Beschwerdeführers an einem (langfristigen) Verbleib im Bundesgebiet erkennbar.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit eine Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar. Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, und in Afghanistan nicht behandelbar ist, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Ad III.:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II. 1.3..) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Dass das BFA nicht Afghanistan als Land festgestellt hat, in das die Abschiebung zulässig ist, beruht auf einem Versehen. Offensichtlich wurde im Formular vergessen, das Zielland einzugeben. Insofern konnte eine Korrektur durch das BVwG erfolgen.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 46, 55 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Ad IV.: Zur Verhängung eines Einreiseverbotes:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(...)

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)

(Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Erkenntnis das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des BVwG I417 2128297 vom 21.05.2018 behoben wurde).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Wenn das BVwG anklingen lässt, dass die fragliche Bestimmung einer sachlichen Rechtfertigung entbehren könnte, ist anzumerken, dass beim VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung nicht hervorgekommen sind. (VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 legcit (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg.cit erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt iSd § 53 Abs. 3 leg.cit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein. (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125)

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im zu beurteilenden Fall stützte die belangte Behörde das für eine Dauer von 18 Monaten verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG - "den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag" -, zumal der Beschwerdeführer bis zum Untertauchen immer in der Grundversorgung war. Ein Nachweis vorhandener Mittel erfolgte nicht. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen jeglicher Rechtsfolgen entziehen wollte. Die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes entspricht den Überlegungen der Judikatur des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, weshalb dieses nicht zu kritisieren war.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des 18-monatigen Einreiseverbotes vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Ad V.:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine unverzügliche Ausreise Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtkonnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (das Erkenntnis des BVwG wurde wurde im März 2019 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde kein Vorbringen erstattet, das mit den Feststellungen und Beurteilungen des Erkenntnisses nicht in Einklang steht). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, wurden - wie an anderer Stelle dargelegt im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides in ausreichender Weise berücksichtigt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Einreiseverbot,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2146549.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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