Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W246 2141487-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 1073294201-150658092, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V.
und VII. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Taliban ihn entführt und 20 Tage gefangen gehalten hätten. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer gegen seinen Willen ausgebildet und ihm u.a. beigebracht worden, wie man ein Maschinengewehr benütze. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen einen Anschlag (Selbstmordattentat) auf den Flughafen XXXX verübe. In einem unbeobachteten Moment sei dem Beschwerdeführer die Flucht vor den Taliban gelungen. In der Folge sei er zu einem Freund seines Vaters gegangen, der daraufhin aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer an die Taliban zu übergeben. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer schließlich aus Afghanistan ausgereist und in der Folge nach Europa gelangt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die aufschiebende Wirkung ab.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2141487-1 protokolliert wurde.
5. Mit Beschluss vom 15.12.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht im zur Zl. W246 2141487-1 protokollierten Verfahren der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, zu.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 wegen der Verbrechen
der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB,
der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und
der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB
nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
8. Mit Beschluss vom 02.10.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zl. W246 2141487-1 protokollierte Verfahren gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des o.a. Verfahrens des Landesgerichtes XXXX (s. Pkt. I.7.) bzw. eines allfälligen anschließenden Rechtsmittelverfahrens aus.
9. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 11.10.2018 die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das o.a. Verfahren des Landesgerichtes
XXXX (Pkt. I.7.) zurück.
10. Mit ihrer Anfragebeantwortung vom 13.03.2019 zur "Verfolgung durch Taliban nach abgebrochenem Sprengstoffanschlag" antwortete die Staatendokumentation auf die vom Bundesverwaltungsgericht im zur Zl. W246 2141487-1 protokollierten Verfahren zuvor übermittelten Fragestellungen.
11. Mit Schreiben seines im Verfahren zur Zl. W246 2141487-1 bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 14.05.2019 nahm der Beschwerdeführer zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2019 Stellung.
12. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der über ihn zuvor verhängten Untersuchungshaft.
13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.07.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: AsylG 2005) (Spruchpunkt I.), sprach ihm gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: BFA-VG) und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: FPG) (Spruchpunkt II.) aus und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erneut fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 1 und 3 Z 5 leg.cit. ein unbefristetes Einreiseverbot. Zudem führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.04.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).
14. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019 im Wege seiner für dieses Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreterin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und regte an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2015 mit Bescheid vom 15.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung und stellte u.a. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2141487-1 protokolliert wurde. Diese Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sprach ihm gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung aus und stellte erneut fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Überdies führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.04.2017 verloren habe. Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2141487-1 protokolliert ist.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 wegen der Verbrechen
der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB,
der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und
der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 und zu der dagegen erhobenen Beschwerde sowie zu dem beim Bundesverwaltungsgericht dahingehend anhängigen Beschwerdeverfahren zur Zl. W246 2141487-1 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.2. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019 sowie zu der gegen diesen erhobenen, gegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug und aus den im Gerichtsakt zur Zl. W246 2141487-1 einliegenden Entscheidungen der Strafgerichte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) I. Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise folgendermaßen:
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU' verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) - (11) [...]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.-einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.-einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
[...]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) - (4) [...]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) - (14) [...]"
3.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 11.07.2019 für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hierfür aus folgenden Gründen keine Zuständigkeit:
Nach § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen dann zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, auf welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung stützt, ist eine solche zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15.11.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat, hat es in diesem Bescheid auch folgerichtig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) und für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geprüft, in der Folge eine solche erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, das zur Zl. W246 2141487-1 protokollierte Beschwerdeverfahren ist derzeit noch anhängig.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus den angeführten Bestimmungen keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuleiten, während eines offenen Beschwerdeverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) neuerlich zu prüfen sowie erneut eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 52 Abs. 2 Z 2 FPG läge unter Umständen erst nach einer etwaigen Abweisung der derzeit anhängigen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht im zur Zl. W246 2141487-1 protokollierten Beschwerdeverfahren wieder vor.
3.3. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf das derzeit anhängige Beschwerdeverfahren zur Zl. W246 2141487-1 dahingehend zu beheben. Da die Spruchpunkte III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung), IV. (Prüfung der Frist für die freiwillige Ausreise), V. (Erteilung eines Einreiseverbotes) und VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) lediglich in Folge der zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung ergangen sind, ist der Beschwerde auch dahingehend stattzugeben und sind diese Spruchpunkte ebenfalls zu beheben.
Zu A) II. Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
4.1. § 13 AsylG 2005 lautet auszugsweise folgendermaßen:
"Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4.-der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."
4.2. Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet informierte, nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund der vor seiner ersten Verurteilung über ihn verhängten Untersuchungshaft im angefochtenen Bescheid ausspricht, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt verloren hatte.
4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 abzuweisen.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
6. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde getätigte Anregung, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2141487.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020