TE Bvwg Beschluss 2019/9/27 W112 2165780-1

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §35

Spruch

W112 2165780-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA SLOWAKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1050607404/170602601, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache SLOWAKISCH in der Verhandlung am 08.08.2017 iHv € 187,60 (inkl. USt) auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 187,60 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn vom Ersatz der Dolmetschkosten gemäß § 35 VwGVG iVm der Aufwandersatzverordnung zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2017. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) legte am 31.07.2017 die Akten vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2017 von 10:50 Uhr bis 13:15 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der im Spruch genannten Dolmetscherin für die Sprache SLOWAKISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

Mit dem am 08.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG ab, ebenso gemäß § 35 VwGVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung auf, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.08.2017 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Antrag dem Bundesamt am 02.10.2017 zu und fertigte das Erkenntnis am 13.11.2017 schriftlich aus.

2. Die Dolmetscherin legte mit Schriftsatz vom 08.08.2017, der am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 188,20. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass die Dolmetscherin eine Gebühr für Mühewaltung für insgesamt sechs halbe Stunden beantragt habe, die mündliche Verhandlung habe aber laut Verhandlungsprotokoll nur fünf halbe Stunden gedauert. Daher stelle sich die von der Dolmetscherin beantragte Gebühr als zu hoch dar. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Ersatz der Dolmetschkosten nicht auferlegen bzw. diesen vom Ersatz der Dolmetschkosten gemäß § 35 VwGVG iVm der Aufwandersatzverordnung befreien und die Honorarnote der Dolmetscherin dahingehend korrigieren, als ihr die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt wird.

Mit Beschluss vom 18.04.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 187,60 (inkl. USt) und wies das Mehrbegehren iHv € 0,60 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 18.08.2017 an.

3. Mit Schriftsatz vom 12.07.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, binnen ZWEI Wochen mitzuteilen, ob es sich bei dem Antrag im Schriftsatz vom 29.11.2017 um einen Verfahrenshilfeantrag handelte; in diesem Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb derselben Frist ein Vermögensbekenntnis abzugeben.

Mit Eingabe vom 22.07.2019 teilte der Rechtsberater des Beschwerdeführers als gewillkürter Vertreter mit, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer besteht, und legte die Vollmacht zurück.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Barauslagenersatz

1. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat.

2. Die Dolmetscherin verzeichnete € 188,20 an Gebühren.

Die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro. Der Beginn der Verhandlung erfolgte laut Vernehmungsprotokoll um 10:50 Uhr und endete um 13:15 Uhr. Neben der ersten halben Stunde (10:30 bis 11:00 Uhr) fielen fünf weitere halbe Stunden bei der Verhandlung an (11:00 - 13:30 Uhr). Der Umfang der übrigen geltend gemachten Gebühren (Reisekosten und Mühewaltung für Rückübersetzung § 54 Abs. 1 Z 4 2. Halbsatz GebAG) stellte sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe dieser angesetzten Beträge stand in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und war daher nicht zu beanstanden. Es erfolgt jedoch kein Kostenersatz an den Sachverständigen oder Dolmetscher in eigener Sache im Bestimmungsverfahren für Erstellung und Erläuterung der Gebührennote oder deren Postaufgabe (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 38 GebAG E8; § 32 E14 und E 29). Die beantragten Postgebühren in der Höhe von € 2,50 wurden daher nicht anerkannt.

Offensichtliche Rechenfehler der Dolmetscherin sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich die Dolmetscherin zu ihren Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 27.10.1989, 15 R 149/89 SV 1990/1; vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001) § 39 GebAG, E 9). Da die Antragstellerin sämtliche Gebühren gemäß den Bestimmungen des GebAG beantragt hat und ihr beim Zusammenrechnen der Beträge offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen war, waren die Gebührenrechnung der Dolmetscherin vom Gericht rechnerisch richtig zu stellen. Aus den bisherigen Ausführungen ergab sich daher folgende Gebührenberechnung:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70 € 45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

Fahrt mit öffentlichen Verkehrstmitteln

hin und zurück, Parkschein € 4,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50 € 24,50

für weitere 5 halbe Stunden á € 12,40 € 62,00

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks € 20,00

Zwischensumme € 156,30

20% USt € 31,26

Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) € 187,60

Die Gebühren der Dolmetscherin waren daher mit € 187,60 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

3. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 187,60 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu A.II.) Antrag auf Nichtauferlegung der Barauslagen

1. § 35 VwGVG iVm der Aufwandersatzverordnung bietet schon aus dem Grund keine Rechtsgrundlage für den Antrag des Beschwerdeführers, ihn vom Ersatz der Dolmetschkosten zu befreien, da in den € 426,20, zu deren Zahlung an den Bund (Bundesminister für Inneres) er mit Erkenntnis vom 08.08.2017 verfällt wurde, keine Dolmetschkosten enthalten sind.

2. Rechtsgrundlage für die Befreiung von Gebühren kann nur ein Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit.c ZPO sein. Einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellte der Beschwerdeführer nicht.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn vom Ersatz der Dolmetschkosten gemäß § 35 VwGVG iVm der Aufwandersatzverordnung zu befreien, ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Aufwandersatz, Barauslagen, Dolmetschgebühren, Rechtsanspruch,
Revision zulässig, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2165780.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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