TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/29 W124 1314827-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2019
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Entscheidungsdatum

29.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 1314827-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In weiterer Folge wurde er am XXXX vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , XXXX , wurde die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde bekanntgegeben, dass RA XXXX und RA XXXX den BF rechtsfreundlich vertreten. Ferner wurde um Gewährung der Akteneinsicht ersucht.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" unter Verwendung des vorgesehenen Formulars.

Dazu brachte er unter anderem vor, dass er am XXXX von Israel kommend mit dem Flugzeug nach Österreich gereist sei, da er politisch verfolgt worden sei. Er lebe seither ununterbrochen in Österreich und habe im Dezember XXXX geheiratet. Sein Asylverfahren sei am XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden. Zumindest die Hälfte seines Aufenthalts sei rechtmäßig gewesen. In Österreich habe er zahlreiche soziale Kontakte. Er habe immer brav gearbeitet und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ferner habe er einigermaßen gut Deutsch gelernt.

In Vorlage gebracht wurden unter anderem folgende Dokumente (in Kopie):

-

Auszüge aus dem nepalesischen Reisepass des BF;

-

Mietvertrag;

-

Zahlungsanweisungen betreffend Mietzins;

-

E-Card;

-

Arbeitsvorvertrag;

-

Deutsch-Zertifikat B1.

2.2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Behörde mit, dass sie beabsichtige den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (gemeint wohl: § 55 AsylG) abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine nepalesische Staatsangehörige geheiratet habe, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Verfahren über ihren Antrag sei noch nicht abgeschlossen. Die Ehe sei daher zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau unsicher gewesen sei. Zudem habe er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er in keiner Form am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt. Im Jahr XXXX sei er geringfügig erwerbstätig gewesen, seither würden jedoch keine Versicherungsdaten aufscheinen. Sein Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" sei vom Amt der Wiener Landesregierung am XXXX zurückgewiesen worden. Im Zuge der Antragstellung habe er die Kopie eines Reisepasses vorgelegt, der von der nepalesischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden sei. Aktuell halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu erstatten sowie die ihm mit diesem Schreiben übermittelten Fragen zu seiner Einreise, seiner Identität sowie seiner Integrationsverfestigung im Bundesgebiet zu beantworten.

2.3. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der BF mit, dass ihn in der gegenständlichen Angelegenheit RA XXXX rechtsfreundlich vertrete und beantragte die Zustellung sämtlicher Dokumente zuhanden der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zur Einreise sowie zur Eheschließung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und habe keine Kinder. Er habe immer wieder Zeitungen ausgetragen und verkauft, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF arbeite für seine Ehefrau, welche über eine "Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen" verfüge. Da dieses Gewerbe erst seit XXXX angemeldet sei, könne er keine Angaben zu den monatlichen Erträgnissen machen. In Nepal sei er nicht sicher, da er politisch verfolgt werde.

Beiliegend wurde ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem betreffend XXXX sowie eine Kopie der Lenkberechtigung des BF übermittelt.

2.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde von RA XXXX um Fristerstreckung ersucht.

2.5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei. Gemäß § 55 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und die Mitwirkung am fremdenrechtlichen Verfahren verweigert habe. Er habe gegenüber der Behörde verschwiegen, dass er einen gültigen Reisepass habe, um seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken. Erst nach einem über sechs Jahre langen Aufenthalt habe er erstmalig versucht, seinen Aufenthalt zu legalisieren, indem er einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt habe. Dieser Antrag sei am XXXX zurückgewiesen worden. Er verfüge zwar über eine behördliche Meldung sowie eine Krankenversicherung; allerdings sei er einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nachgegangen, ohne über einen Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz seiner Ehefrau ungewiss sei.

Auf den Seiten 7 bis 23 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen.

Die Behörde folgerte aus diesem Sachverhalt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 3 EMRK drohe, sei es ihm zumutbar, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF, RA XXXX , am XXXX nachweislich zugestellt.

2.6. Gegen diesen Bescheid wurde am XXXX vom Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters, RA XXXX , fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Nach Darstellung des Sachverhalts sowie der relevanten rechtlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Im Zeitpunkt der Zustellungen habe zwischen dem Beschwerdeführer und RA XXXX kein Vollmachtsverhältnis bestanden, da der einschreitende Rechtsanwalt bei der Behörde ausgewiesen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig, spreche Deutsch, verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und sei mit einer nepalesischen Staatsbürgerin verheiratet. Insgesamt sei er seit über zehn Jahren in Österreich. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehe hervor, dass ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in Anbetracht der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nur dann verweigert werden dürfe, wenn die Zeit überhaupt nicht zur Integration genützt worden sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Ferner habe es die Behörde verabsäumt, die Ehe des BF im Zuge der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Der BF habe seine Gattin im Jahr 2012 kennengelernt. Sie habe einen Gewerbeschein und es werde durch das ausgeübte Gewerbe ein ausreichendes Einkommen für beide Ehegatten erwirtschaftet. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF seiner Ehefrau im Betrieb helfe und er auch krankenversichert sei. Abschließend wurde beantragt, die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin zum bestehenden Familienleben zu befragen.

Beiliegend wurde unter anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Finanzamt XXXX , betreffend XXXX in Vorlage gebracht.

2.7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.8. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX betreffend die Ehefrau des BF in Vorlage gebracht, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde.

2.9. Mit Schreiben vom XXXX wurden der Einkommenssteuerbescheid, der Umsatzsteuerbescheid sowie die Gewerbeberechtigung der Ehefrau des BF in Vorlage gebracht. Ergänzend wurde ein Versicherungsdatenauszug betreffend den BF vorgelegt.

2.10. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden folgende verfahrensrelevante Urkunden (in Kopie) in Vorlage gebracht:

-

Schreiben von XXXX vom XXXX , aus welchem ausgeführt wird, dass der BF seit XXXX für den Genannten arbeite, indem er ihn mit Medikamenten beliefere.

-

Schreiben des Vereins der im Ausland lebenden Nepalesen vom XXXX , in welchem ausgeführt wird, dass der BF Mitglied dieses Vereins ist und sich im Rahmen der vom Verein durchgeführten Aktivitäten engagiert;

-

Schreiben des Nepalesischen Kultur- und Sozialvereins vom XXXX , aus welchem hervorgeht, dass der BF aktives Mitglied dieses Vereins ist;

-

Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der BF am XXXX mit XXXX die Ehe geschlossen hat.

2.11. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden folgende verfahrensrelevanten Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

-

Einkommensnachweis der Ehefrau des BF, aus welchem hervorgeht, dass sie monatliche Einkünfte in der Höhe von € 1.900 ,-- erzielt;

-

Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Ehefrau des BF.

2.12. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Nepali eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Als Zeugin wurde die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nepal zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche hierzu eine Stellungnahme zu erstatten.

Im Rahmen der Verhandlung wurden der Umsatzsteuerbescheid XXXX sowie der Einkommenssteuerbescheides XXXX der Ehegattin des BF (in Kopie) in Vorlage gebracht.

Eingangs gab der BF zu Protokoll, dass er nunmehr ausschließlich von RA XXXX vertreten wird und zu den anderen ausgewiesenen Rechtsvertretern kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis mehr besteht.

Daraufhin nahm die Verhandlung im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Nepali.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Nepali.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Eigentlich eine große Krankheit habe ich nicht, ich habe Fieber, aber ich kann Fragen beantworten.

R: Sie sind soweit im Stande, dass Sie die Fragen beantworten können?

BF: Ja, bin ich.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

[...]

R: Schreiben Sie bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf.

BF schreibt auf ein Blatt Papier auf Deutsch:

Ich heiße XXXX , geboren am XXXX (Beilage B):

R: Wo sind Sie geboren?

BF: In Nepal, im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , im Bundesstaat XXXX

.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Ich war damals mit meiner Familie dort.

R: Wen bezeichnen Sie als Familienmitglieder?

BF: Ich meine damit meine Eltern, meine Schwester und meinen Bruder.

R: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern?

BF: Mein Vater hat einen Bruder. Meine Mutter hat drei Brüder, von anderen Verwandten weiß ich nichts.

R: Wo leben Ihre Onkel und Tanten?

BF: Die sind in Nepal, aber ich weiß nicht genau wo sie leben.

R: Wo ungefähr?

BF: In der Stadt Katamandu.

R: Wie geht es Ihren Eltern?

BF: Ihnen geht es gut, meine Mutter ist leicht krank, aber ansonsten geht es ihnen gut.

R: Wie geht es Ihren Geschwistern?

BF: Ihnen geht es auch gut.

R: Wohnen diese noch an der von Ihnen angegeben Adresse?

BF: Sie wohnen in einer anderen Stadt in XXXX .

R: Welchen Beruf übt Ihr Vater aus?

BF: Er ist Landwirt.

R: Und Ihr Bruder?

BF: Er hat auch früher meinen Vater geholfen, er ist nicht mehr in meinem Heimatdorf, nur mehr meine Schwester ist dort.

R: Wo hält sich jetzt Ihr Bruder auf?

BF: In Deutschland, in Berlin.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe die zwölfte Schulstufe abgeschlossen, Beruf habe ich keinen gelernt, ich war als Fahrer tätig. Ich habe Führerschein B. Ich bin Lade-Van gefahren.

R: Mit dem haben Sie Lasten hin- und hertransportiert?

BF: Das gilt nur für Österreich, in Nepal habe ich nur in der Landwirtschaft gearbeitet, in der von meinem Vater.

R: Was haben Sie da angebaut?

BF: Weizen, Mais, Tomaten, je nach Saison, verschiedenes Gemüse. Wir haben auch Kühe.

R: War das Gemüse für den Eigenbedarf oder ist es auch verkauft worden?

BF: Wir haben viel angebaut und haben auch einiges verkauft und hatten auch Gemüse für den Eigenbedarf. Vom Verkauf haben wir gelebt.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Eltern?

BF: Vor ca. 25 Tagen.

R: Wie alt waren Sie als Sie dann Nepal verlassen haben?

BF: Ich bin seit 14 Jahren in Österreich, ich war vielleicht 19 oder 20 Jahre alt.

R: In welchem Jahr sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: XXXX bin ich nach Österreich gekommen.

R: Sie haben dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der wurde dann vom Bundesamt und später vom Asylgerichtshof abgewiesen (Erkenntnis vom XXXX ). Sie haben eine negative Entscheidung erhalten, warum sind Sie in Österreich verblieben, obwohl Sie eine negative Entscheidung erhalten haben?

BF: Ich bin lange in Österreich geblieben, ich habe die Sprache gelernt und deshalb bin ich hiergeblieben.

R: Das Erkenntnis ist bereits am XXXX ergangen, dann haben Sie vom Asylgerichtshof ein negatives Erkenntnis bekommen. Ich möchte von Ihnen wissen, warum Sie dann trotzdem in Österreich geblieben sind?

BF: Ich wollte Sie um Entschuldigung bitten, dass ich nicht zurückgekehrt bin, obwohl der Asylgerichtshof eine negative Entscheidung getroffen hat. Ich hatte damals noch Probleme, deshalb könnte ich nicht zurückkehren.

R: Der Asylgerichtshof hat bereits über Ihren Fluchtgrund abgesprochen, der war negativ und es wurde eine negative Entscheidung getroffen. Sie wurden mehrmals wegen unerlaubten Aufenthalts in Österreich angezeigt, haben teilweise eine Verwaltungsstrafe bekommen, warum sind Sie trotzdem in Österreich verblieben?

BF: Ich mag Österreich und ich habe gedacht, ich kann hier etwas machen.

Frage auf Deutsch: R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja, nicht so gut, aber bissi, "nix so schlecht".

Frage auf Deutsch: R: Haben Sie in Österreich einen Sprachkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Ich habe gemacht ein B1-Certificate.

Frage auf Deutsch: R: Haben Sie die Prüfung positiv bestanden?

BF (auf Deutsch): Ja.

Frage auf Deutsch: R: Wissen Sie wie das Institut geheißen hat, wo Sie den Sprachkurs gemacht haben?

BF (auf Deutsch): Bitte noch einmal.

Frage auf Deutsch: R wiederholt die Frage?

BF (auf Deutsch): Es ist andere Sprache.

Frage auf Deutsch: R: Wo sind Sie denn hingegangen, als sie den Sprachkurs gemacht haben?

BF (auf Deutsch): 1. Bezirk in Wien.

Frage auf Deutsch: R: Zu wem sind Sie gegangen?

BF gibt keine Antwort.

Frage auf Deutsch: R: Beschreiben Sie einen typischen Alltag vom Aufstehen bis zum Bettgehen.

BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht genau.

R erklärt auf Deutsch die Frage.

BF (auf Deutsch): Morgen acht Uhr gehen "Hofer", bisschen einkaufen und wieder zurück in Hause. Kleine Baby mit Creme und so, Massage mit Baby.

R: Wie spät ist es dann?

BF (auf Deutsch): Neun Uhr. Zehn Uhr Kuchen, elf Uhr essen. Sitzen nach Hause. Ich habe zwei Wochen Urlaub.

R: Was haben Sie am ersten Urlaubstag gemacht?

BF (auf Deutsch): Mit Baby spazieren. Ungefähr drei Uhr oder so.

Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie zwischen elf und 15 Uhr?

BF (auf Deutsch): Das Baby so viel laut, nix schlafen.

Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie nach 15 Uhr?

BF (auf Deutsch): Immer Baby "Lulu" gemacht, wechseln, und dann "Gacki".

Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie dann um 15 Uhr.

BF (auf Deutsch): In Hause, ich weiß es nicht ganz genau.

Frage auf Deutsch: R: Wie verbringen Sie den Tag, wenn Sie nicht Urlaub haben?

BF (auf Deutsch): Naja.

R: Fragewiederholung?

BF (auf Deutsch): Das ist nur Arbeit im Hause, muss gehen.

Frage auf Deutsch: R: Beschreiben Sie mir den Tag, wenn Sie nicht Urlaub haben?

BF (auf Deutsch): Ja, wenn..

Frage auf Deutsch: R: In welcher Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau?

BF (auf Deutsch): Nepalesisch.

Frage auf Deutsch: R: In welcher Sprache sprechen Sie mit dem Baby?

BF (auf Deutsch): Es ist ganz klein, Nepali, ich weiß es nicht.

Die Verhandlung wird wieder in Nepali durchgeführt.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich transportiere Medikamente zur Apotheke.

R: Was verdienen Sie durch diese Tätigkeit durchschnittlich im Monat?

BF: Ich muss Versicherung zahlen und andere Ausgaben, 1.700 - 1.800 Euro im Monat.

R: Haben Sie für diese Tätigkeit einen entsprechenden Arbeitsvertrag?

BF: Ich habe von einem anderen Arbeitnehmer diesen Vertrag. Nicht von dieser Firma, sondern von einer dritten Person.

R: Von welchen anderen Arbeitnehmer haben Sie den Vertag, wenn Sie mir bitte den Namen sagen.

BF schreibt den Namen auf, welcher als Beilage C zum Akt genommen wird.

BF: XXXX .

R: Haben Sie mit XXXX einen Vertrag abgeschlossen?

BF: Diesen Vertrag hat er bei sich, wenn Sie diesen brauchen, kann ich Ihnen diesen vorlegen.

R: Seit wann haben Sie diesen Vertrag mit XXXX abgeschlossen?

BF: Seit ca. dreieinhalb, vier Jahren.

R: Sie sagen Sie beliefern Apotheken mit Medikamente, in welcher Zeit, in welchen Wochentagen machen Sie das?

BF: Ich arbeite von Montag bis Samstag und Samstag nur den halben Tag.

R: Wie lange arbeiten Sie vom Montag bis Freitag täglich?

BF: Ich arbeite in der Früh von vier Uhr bis Nachmittag 16 Uhr. Wenn ich nach Hause komme, ist es schon 17 Uhr.

R: Arbeiten Sie von vier bis 16 Uhr Nachmittag durchgehend?

BF (teilweise auf Deutsch): Ich habe zweimal eine halbe Stunde Pause.

R: Wann machen Sie diese Pause?

BF: Einmal um zwölf Uhr und einmal um 14:30 Uhr.

R: Teilen Sie sich die Pause selbst ein oder ist das vorgegeben?

BF: Ich teile mir das selbst ein.

R: Fahren Sie dann jeden Tag dieselben Apotheken an?

BF: Ja, dieselben Apotheken.

R: Ist das eine bestimmte, die Sie jeden Tag fahren?

BF: Ja.

R: Von wo müssen Sie die Medikamente holen?

BF: Im XXXX ist diese Firma, XXXX .

R: Wo genau?

BF: In der Nähe vom " XXXX ".

R: Wer sagt Ihnen, welche Medikamente Sie abholen müssen?

BF: Ich weiß nicht, welche Medikamente es sind, diese sind in Boxen vorbereitet, darin befinden sich die Medikamente.

R: Wer sagt Ihnen welche Boxen zu welcher Apotheke gehören?

BF: Ich fahre in diese Firma, dort gibt es eine Wand, bei der diese Boxen vorbereitet sind. Auf den Boxen steht genau angeschrieben, wo diese hinkommen.

R: Arbeitet Ihre Frau selbst auch in diesem Bereich?

BF: Sie ist jetzt in der Karenz.

R: Und vor der Karenz?

BF: Sie hat gelegentlich als Kindermädchen gearbeitet und sie ist auch mit mir mitgefahren.

R: Seit wann ist Ihre Frau in Karenz?

BF: Seit zwei Monaten.

R: Arbeitet Ihre Frau auch in der Karenz mit Ihnen?

BF: Nein, sie arbeitet nicht.

R: Haben Sie für Ihre Tätigkeit eine arbeitsrechtliche Bewilligung?

BF: Ja, die Firma gehört meiner Frau und ich arbeite für diese Firma.

R: Haben Sie mit Ihrer Frau einen Arbeitsvertrag abgeschlossen?

BF: Was meinen Sie damit?

R wiederholt die Frage.

BF: Die Firma gehört meiner Frau und ich arbeite für sie.

R: Haben Sie mit Ihrer Frau einen Arbeitsvertrag abgeschlossen?

BF: Ja, habe ich. Das hat der Steuerberater alles.

R: Wann wurde dieser Arbeitsvertrag mit Ihrer Ehefrau abgeschlossen?

BF: Das war von Anfang an, seit ich dort arbeite.

R: Seit wann arbeiten Sie für die Firma Ihrer Frau?

BF: Seit ca. drei Jahren.

R: BF wird aufgetragen, den Arbeitsvertrag innerhalb einer Woche dem BVwG vorzulegen.

R: Was haben Sie vom XXXX bis XXXX gearbeitet?

BF: Ich habe damals keine regelmäßige Arbeit gehabt, ich durfte gesetzlich auch nicht arbeiten. Deswegen habe ich ab und zu als Zeitungszusteller gearbeitet.

R: Haben Sie jemals einen anderen Aufenthaltstitel, außer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz?

BF: Nein, habe ich nicht.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein, habe ich nicht.

R: Dem Strafregisterauszug nach, der mir vorliegt, sind Sie zweimal vorbestraft, können Sie sich daran erinnern?

BF: Als ich gerade in Österreich neu war, war ich mit Freunden unterwegs, ich weiß nicht, was ich damals gemacht habe. Wenn ich etwas Falsches gemacht hätte, ich würde mich von Herzen her entschuldigen, mir ist nicht bewusst, was passiert ist.

R: Es hat eine Verhandlung gegeben, bei dem Sie dann verurteilt worden sind. Mich verwundert es, dass es Ihnen nicht bewusst ist bzw. bekannt sein sollte. Sie sind dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Salzburg nach "gerade noch" einer Freiheitsstrafe entgangen.

BF: Das weiß ich nicht, ich habe mich nur gewehrt, der Afghane hat mich attackiert. Ich habe das nicht gemacht.

R: Es gibt noch eine Verwaltungsstrafe vom XXXX wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO, in dem Sie ein Fahrzeug in einem suchtgiftähnlichen beeinträchtigen Zustand gelenkt haben.

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich würde es rückgängig machen, wenn ich es könnte. Ich entschuldige mich dafür, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich, in Europa, außer Ihrer Ehefrau und Ihrem Kind?

BF: In Österreich habe ich eine Cousine und ihre Familie.

R: Wo wohnt Ihre Cousine?

BF: Sie wohnt im XXXX .

R: Was macht Ihre Cousine?

BF: Sie macht irgendwelche Ausbildungen und mein Schwager beim "

XXXX ".

R: Wie oft stehen Sie mit denen in Kontakt?

BF: Regelmäßig, einmal in der Woche telefonisch.

R: Unterstützen Sie Ihre Cousine finanziell oder anderwertig?

BF: Nein, so etwas mache ich nicht.

R: Werden Sie von Ihrer Cousine bzw. von der Familie Ihrer Cousine finanziell oder anderwertig unterstützt?

BF: So etwas machen sie nicht.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja, ich habe viele Freunde, aber ganz enge Freunde habe ich nicht.

R: Gehören Ihren Freundeskreis Österreicher oder Österreicherinnen an?

BF: Ja, ich habe in der Firma, wo ich arbeite habe ich österreichische Kollegen. Ich habe auch einen Freund, der in Österreich wohnt und mit einer Napelesin verheiratet ist.

R: Hat Ihre Frau - außer Ihnen - noch andere Personen angestellt?

BF: Nein.

R: Weil Sie gesagt haben, Sie arbeiten bei der Firma Ihrer Frau und haben österreichische Kollegen.

BF: Ich habe damit gemeint, wo ich die Medikamente abhole, dort sind viele Österreicher, die im Lager arbeiten.

R: Wie heißt der Freund, der in Oberösterreich wohnt?

BF: Es ist umgekehrt. Der Freund ist Nepalese, seine Frau ist Österreicherin.

R: Wie heißt dann die Österreicherin?

BF: XXXX .

R: Wo wohnt sie genau?

BF: XXXX (phonetisch), das ist nach XXXX .

R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein, habe ich nicht.

R: Sie verfügen über einen Reisepass. Haben Sie über diesen Reisepass seit Ihrer Einreise verfügt?

BF: Als ich nach Österreich kam, habe ich meinen Reisepass nicht mitgehabt.

R: Wo war dann der Reisepass, als Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Damals hat der Schlepper den Reisepass mitgenommen und ist einfach verschwunden.

R: Wie sind Sie in den Besitz des Reisepasses gekommen?

BF: Ich habe ihn damals bei der nepalesischen Botschaft in Berlin ausstellen lassen, er ist schon im Jahr XXXX abgelaufen.

R: Haben Sie ihn verlängern lassen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Als ich umgezogen bin, habe ich diesen Reisepass verloren.

R: Haben Sie eine Verlustanzeige gemacht?

BF: Nein, habe ich nicht, aber ich habe eine Kopie dieses Reisepasses.

R: Sie sind am XXXX angezeigt worden bzw. ist eine Sachverhaltsdarstellung ergangen, in dem Sie u. a. einen Parkausweis für "Behinderte" verwendet haben. Sie hätten gesagt, Sie hätten den Ausweis gefunden, es wäre praktisch mit diesem Ausweis, weil sie mit diesem Ausweis überall gratis parken könnten.

R: Damals habe ich einen Bekannten mein Auto geborgt, er hat diese "Plakat" verwendet und später hat er gesagt, dass ich aussagen soll, dass ich diesen Parkausweis verwendet hätte.

R: Wann ist Ihr Sohn geboren?

BF: Vor zwei Wochen.

R: Wurde bei der MA 35 ein Aufenthaltstitel angesucht?

BF: Wir gehen morgen zur MA 35.

RV: Sie haben eingangs gesagt, dass es Ihrer Familie in Nepal gut geht, wie geht es Ihrer Familie finanziell?

BF: Sie haben keine finanziellen Probleme, sie kommen mit der Landwirtschaft gut aus.

RV: Können Sie das Einkommen der Eltern und der Geschwister in US-Dollar schätzen?

BF: Ca. 4.000 - 5.000 Dollar im Jahr haben sie.

RV: Sie haben mir eine Bestätigung vom XXXX von einem XXXX geben, ist das dieselbe Person, die Sie heute bei der Befragung namhaft gemacht haben?

BF: Ja.

RV: Was haben Sie mit dieser Person für eine Vereinbarung?

BF: Er bezahlt meinen Arbeitslohn auf mein Konto.

R: Auf das Konto von Ihnen oder Ihrer Frau?

BF: Auf das Konto meiner Frau.

R: Ist das ein Konto, über das nur Ihre Frau verfügt oder ist es ein "Oder-Konto"?

BF: Das gehört meiner Frau, weil die Firma auch meiner Frau gehört. Dieses Konto läuft auf die Firma.

RV: Sie haben heute gesagt, dass Ihr Einkommen ca. 1.700 Euro ist, haben Sie damit das gesamte Familieneinkommen gemeint oder nur Ihr eigenes?

BF: Das ist das gesamt von uns gemeint. Wenn das Auto immer bereit ist, manchmal haben wir nur 1.000 Euro.

RV: Manchmal haben Sie mehr?

BF: 1.500 oder 1.700, je nach dem.

R: Wie viel verdienen Sie selbst durch diese Tätigkeit?

BF: Ich und meine Frau arbeiten zusammen.

R: Seit zwei Monaten arbeiten Sie alleine.

BF: Ca. 1.200.

R: Was zahlen Sie Miete?

BF: 611 Euro.

R: Bekommen Sie Unterstützungen, Mietbeihilfe?

BF: Nein.

R: Was zahlen Sie Strom, Gas, Fernwärme, die Betriebskosten?

BF: 40 Euro zahle ich für Strom, Heizung und Warmwasser ist in der Miete inkludiert. Nur Strom zahle ich 40 Euro.

R: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: XXXX .

R: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF: XXXX .

R: Wann?

BF: Ganz genau weiß ich es nicht.

R: In welchem Monat?

BF: Es war im Sommer.

R: War das für Sie auch ein Grund, in Österreich zu bleiben?

BF: Das ist jetzt auch der Grund, dass ich hier eine Familie habe. Ich bin auch besserer Mensch geworden, seit ich sie habe.

RV: Der Reisepass aus XXXX , wann haben Sie diesen verloren?

BF: XXXX oder XXXX .

R: In welchem Monat?

BF: Ganz genau weiß ich es nicht.

R: Ungefähr?

BF: Es war auch Sommer.

R: Warum haben Sie keine Verlustanzeige gemacht?

BF: Weil ich ihn nicht gebraucht habe, ich konnte auch nicht irgendwo hinreisen.

R: Warum konnten Sie nicht irgendwo hinreisen?

BF: Weil ich in Österreich gar nichts habe.

RV: Wo haben Sie den Deutschkurs im 1. Bezirk gemacht?

BF: Beim Opernring, IKA (wird als Beilage D zum Akt genommen).

RV: Wie lange hat der Kurs gedauert?

BF: Drei Monate.

R: Welcher Kurs? A1, A2, B1?

BF: Ich habe am Anfang zwei Wochen A1-Kurs gemacht und dann gleich anschließend A2 und B1 gemacht.

R: Wann haben Sie die B1-Prüfung gemacht?

BF: XXXX .

R: BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die Nachweise der Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen vorzulegen.

RV: Wie verständigen Sie sich mit Kunden und Lieferanten?

BF: Normaler Weise habe ich kein Problem, wir reden nicht so viel. Wenn ich Medikamente abhole, dann reden wir in Deutsch.

Die Verhandlung wird um 10:25 Uhr unterbrochen und um 10:31 Uhr fortgesetzt.

Dem RV werden die aktuellen Länderberichte zu Nepal ausgehändigt und eine Stellungnahme von einer Woche eingeräumt.

Z betritt um 10.32 Uhr den Verhandlungssaal.

Z, XXXX , geb. XXXX , wird belehrt nach § 48 iVm § 49 iVm § 36a Abs. 1 Z 1 AVG und § 50 AVG.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?

Z (auf Deutsch): Er ist mein Mann.

RV: Wann haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

Z (auf Deutsch): Im Jahr XXXX , Anfang des Jahres.

RV: Haben Sie gewusst, dass Ihr Mann XXXX und XXXX Probleme mit dem Gericht hatte?

Z (auf Deutsch): Vorher habe ich es nicht gewusst.

R: Was heißt das?

Z (auf Deutsch): Das habe ich im Laufe der Ehe erfahren, dass mein Mann vorbestraft ist.

RV: Haben Sie gemeinsam mit darüber gesprochen und es ihm leid tut?

Z (auf Deutsch): Ja.

R: Was haben Sie genau mit Ihnen gesprochen, was hat er Ihnen erzählt?

Z (auf Deutsch): So genau kann ich mich nicht erinnern. In Salzburg hatte er ein Problem mit einem Afghanen gehabt.

R: Was war das für ein Problem, hat er Ihnen das gesagt?

Z (auf Deutsch): Er hat oft darüber gesprochen, aber ich kann mich nicht daran erinnern. Er hat damals - glaube ich - eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen.

R: Wer hat eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen?

Z (auf Deutsch): Mein Mann.

R: Was hat er Ihnen darüber hinaus in Zusammenhang - was die Vorstrafen betrifft - erzählt?

Z (auf Deutsch): Das weiß ich nicht.

RV: Hat sich Ihr Mann durch die Beziehung mit Ihnen und Ihrer Eheschließung charakterlich gefestigt?

Z (auf Deutsch): Ja.

R: Wie haben Sie das den festgestellt, dass sich Ihr Mann charakterlich gefestigt hat, wie äußerte sich das?

Z (auf Deutsch): Er hat vorher alles unabsichtlich gemacht. Als er in Salzburg war, so hat es mir mein Mann erzählt, hat der Afghane ihm vorher geschlagen. So hat es begonnen.

Z (auf Nepali): Wie wir zusammengelebt haben, habe ich gar nicht gemerkt, dass er zu so etwas fähig war. Er war ganz normal und fürsorglich, wie immer.

R: Hat Ihr Mann einmal davon gesprochen, dass ihn die Straftaten, für die er verurteilt worden ist, leidgetan hätten?

BF: Ja, er hat es gesagt.

R: Was hat er da genau gesagt?

BF: Er hat gesagt, er hat das nicht angefangen. Er ist normaler Weise nicht schuld, dass was alles passiert ist. Er bereut, dass das überhaupt zu Stande gekommen ist.

R: Hat er Ihnen außer diesem Vorfall auch von einer anderen Straftat erzählt, für die er verurteilt worden ist?

BF: 2014 wurde ihm einmal sein Führerschein abgenommen, davon weiß ich.

R: Hat Ihr Mann Ihnen erzählt, warum ihn der Führerschein abgenommen worden ist?

BF: Sie haben ihn den Führerschein abgenommen, weil sie ihn beschuldigt haben, Marihuana genommen zu haben.

RV: Sie haben eine Firma und Ihr Mann arbeitet in Ihrer Firma. Haben Sie sich bei einem Steuerberater erkundigt, bevor er mit der Arbeit begonnen hat?

BF: Ja.

R: Wie viele Wochenstunde arbeitet Ihr Mann für die Firma?

Z (auf Deutsch): Er ist nur geringfügig angestellt.

R: Wann beginnt und endet seine Arbeitszeit?

Z (auf Deutsch): Es ist unterschiedlich, meistens um fünf Uhr in der Früh bis acht Uhr in der Früh.

R: Was ist ab acht Uhr?

Z (auf Deutsch): Wir fahren dann gemeinsam.

R: Bis wann?

Z (auf Deutsch): Bis am Nachmittag, ca. 15 Uhr.

R: Machen Sie in der Zwischenzeit, zwischen acht und 15 Uhr eine Pause?

Z (auf Deutsch): Ja, gegen Mittag.

R: Ist das die einzige Pause, die Sie machen?

Z (auf Deutsch): Ja.

R: Ihr Mann hat gesagt Sie sind in Karenz, seit wann sind Sie in Karenz?

Z (auf Deutsch): Seit der zweiten Wochen im Mai.

R: Wer betreibt dann die Firma seit Sie in der zweiten Maiwoche dieses Jahres in Karenz sind?

Z: Seit ich jetzt in Karenz bin, arbeiten wir nicht so viel wie früher. Ich habe auch versucht für meinen Mann die Firma aufzumachen, das ist leider nicht möglich.

R: Wenn Sie sagen "wir arbeiten jetzt nicht so viel wie früher", bedeutet das, dass Sie weniger arbeiten bzw. auch Ihr Mann?

Z: Das gilt für uns beide.

R: Wie lange arbeitet jetzt Ihr Mann?

Z: Auch wie früher.

R: Was verdienen Sie im Durschnitt mit der Firma im Monat?

Z (auf Deutsch): 4.200 Euro brutto.

R: Warum haben Sie Ihren Mann nur geringfügig angemeldet, wenn er so viele Stunden arbeitet?

Z (auf Deutsch): Weil eine Anmeldung nur geringfügig möglich ist, mehr darf er nicht arbeiten.

R: Haben Sie mit Ihrem Mann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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