TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 W123 2202534-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W123 2202528-1/5E

W123 2202530-1/5E

W123 2202531-1/11E

W123 2202534-1/5E

W123 2202535-1/5E

W123 2202538-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden

1. der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, 1129321106-161236592 (W123 2202538-1)

2. des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 1129320904-161236576 (W123 2202531-1)

3. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, 1129320109-161236614 (W123 22202528-1)

4. der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, 1129319707-161236606 (W123 22202535-1

5. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, 1129320207 (W123 22202534-1

6. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, 1196028507-180579623 (W123 22202530-1),

alle StA. Afghanistan, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 11.09.2016 bzw. am 14.06.2018 für sich und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann für die Behörden gearbeitet habe und von den Taliban bedroht worden sei. Vor ca. zwei Jahren seien Unbekannte in das Haus gekommen und hätten geschossen. Dabei sei die Beschwerdeführerin verletzt worden. Zuletzt sei ihr Mann auf dem Weg nach Kunduz von den Taliban angehalten und bedroht worden.

Der Zweitbeschwerdeführer führte, zu seinem Fluchtgrund befragt, zusammengefasst aus, dass er vier Jahre bei der Flüchtlingsbehörde in Afghanistan gearbeitet habe. Diese stehe in Kooperation mit dem UNHCR. "Wir" hätten in unsicheren Gebieten gearbeitet und seien von den Taliban bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen der unsicheren Lage und aus Angst, im Krieg getötet zu werden, gemeinsam mit seiner Familie verlassen.

3. Am 30.04.2018 erfolgte die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

[...]"

"LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurück können. Bitte schildern Sie nun die Fluchtgründe im Detail.

VP: Beginn der freien Erzählung:

Mein Mann wollte aus gesundheitlichen Gründen nach Kunduz. Am Abend kam er völlig fertig nach Hause, hat mein Kind in den Arm genommen und ist eingeschlafen. Er wollte mir nicht sagen was passiert ist. Am nächsten Tag hat er mich zu meinem Onkel geschickt. Einzelheiten hat mir mein Mann nicht erzählt. Es wurden die Dokumente durch einen Schlepper organisiert. Wir sind dann für ca. einen Monat nach Kabul und dann sind wir ausgereist. Es wurde gesagt, dass das Leben der Familie in Gefahr ist. Erst in Griechenland hat mir mein Mann erzählt, was passiert ist. Er sagte, dass er von den Taliban festgenommen und geschlagen wurde. Es wurde ihm vorgeworfen mit Ungläubigen zu arbeiten und er solle kooperieren, da sonst das Leben der Familienmitglieder und auch seines Gefahr ist.

Ende der freien Erzählung.

LA: Waren Sie auch im Iran?

VP: Zwei bis drei Tage in einem Schlepperquartier.

LA: Wie wurden Sie persönlich bedroht?

VP: Nicht.

[...]

4. Am 15.02.2018 erfolgte die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...]

LA: Haben Sie in Afghanistan gearbeitet? Haben Sie eine berufliche Ausbildung, was haben Sie bisher alles gearbeitet?

AW: Ich habe 7-8 Jahre in einer Bibliothek gearbeitet. Ich habe die Matura nachgemacht während ich gearbeitet habe. Von 1390 bis 1394 habe ich bei der Immigrationsbehörde gearbeitet. Nachgefragt, die Bezeichnung der Behörde ist XXXX . Wir waren für Zurückgeschobene und Immigranten verantwortlich.

LA: Was war Ihre genaue Position bei der Flüchtlingsbehörde? Wie hat Ihre Tätigkeitausgesehen?

AW: Wir waren ca. 12-13 Beamte. Wir waren für die Dokumente verantwortlich. Wir sammelten diese und legten sie unserem Vorgesetzten vor bzw. verteilten sie an die diversen Abteilungen. Ich habe die Beschlüsse, welche in den verschiedenen Abteilungen gefällt wurden ausgestellt und gestempelt. Einmal in der Woche hatten wir eine Versammlung. Ich hatte die Organisation (Zeit, Ort) dieser Versammlungen über. Ich habe auch Kriegsverletzte registriert. Nachgefragt, ich habe die Schriftstücke vorbereitet und zur Unterschrift vorgelegt.

LA: Den Alltag in Afghanistan konnten Sie und die Familie aus wirtschaftlicher Sicht soweit ohne weitere Probleme bestreiten?

AW: Ja

LA: Wann genau hatten Sie den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen?

AW: Am 21.12.2015

LA: Wann sind Sie tatsächlich aus Afghanistan ausgereist?

AW: Am 13.02.2016

[...]

LA: Kommen wir jetzt zu dem Grund, aus dem Sie Afghanistan verlassen mussten und Sie nicht nach Afghanistan zurück können? Bitte erzählen Sie so genau und detailreich wie möglich.

AW: Beginn der freien Erzählung:

Ich hatte gesundheitliche Probleme mit dem Magen. Ich bekam keine ordentliche Behandlung und wollte deswegen nach Kunduz zur Behandlung. Ich bin von zu Hause los und zur Busstation. Es war eine Haltestelle für kleinere Fahrzeuge, welche Personenbeförderungen durchführen. Das war in Talaquan. Ich wollte Richtung Kunduz. Unterwegs sind plötzlich 2 bewaffnete Personen vor dem Fahrzeug aufgetaucht und haben uns aufgehalten. 2 weitere Personen standen abseits der Straße und deuteten, dass die Fahrzeuge, welche angehalten wurden, zu ihnen kommen sollten. Einer von diesen Personen hat mich angegriffen und aus dem Fahrzeug gezogen. Sie haben mir einen Sack über den Kopf gezogen. Das ist aber nur mir, sonst keinem anwesenden passiert. Dem Fahrer des Autos wurde gedroht er solle weiterfahren, sonst würde geschossen. Meine Hände wurden mir am Rücken gefesselt. Sie haben mich auf ein Motorrad gesetzt. Mir wurde auch mein Geld und mein Mobiltelefon weggenommen. Wir waren zu dritt auf dem Motorrad, ich war in der Mitte. Wir sind dann losgefahren. Wie lange wir gefahren sind, kann ich nicht sagen. Das Motorrad blieb dann stehen. Ich hörte wie ein Tor aufgegangen ist. Wir sind durchgefahren. Eine Person hat dann angefangen mich zu schlagen. Danach wurde ich zu Boden geworfen. Ich konnte nicht erkennen wo ich war, da ich den Sack am Kopf hatte. Ich wurde dann in einen Raum gebracht. Er war dunkel und es gab nur ein winziges Fenster. Es waren 2 Personen dort. Einer fing an mich mit einer Peitsche zu schlagen. Sie haben mich geschlagen und dann gefragt, wie ich heiße. Ich sagte ihnen meinen Namen. Sie fragten mich, was ich arbeite. Ich konnte ihnen nicht sagen, dass ich für die Regierung arbeite, also sagte ich ihnen, dass ich in einem Lebensmittelgeschäft arbeite. Als ich ihnen das sagte, wurde ich wieder geschlagen. Ich wurde mit der Peitsche von der Hüfte an abwärts geschlagen. Einer packte mich an den Haaren und sagte, dass ich lügen würde. Er hat mir gesagt, dass er wisse wo ich arbeite, dass ich 2 Brüder habe und in einem zweistöckigen Haus lebe. Sie wussten alles über mich. Die 2 Personen sind gegangen und es kamen 3 andere, welche wissen wollten wo ich überall gearbeitet habe. Ich sagte es ihnen. Ich sagte Ihnen auch, dass ich mit dem UNHCR gearbeitet habe. Sie sagten ich dürfe mich nicht bewegen, sonst würden sie mich erschießen. Ich dachte an meine Kinder und an das, was sie mit mir machen würden. Am Abend sind wieder Personen gekommen. Einer hat mich am Kopf gepackt und gesagt ich hätte 2 Möglichkeiten. Entweder ich kooperiere oder ich werde enthauptet. Ich sagte, ich mache alles was von mir verlangt wird. Ich musste ihnen Informationen über die Routen des UNHCR geben, da ich das wusste, weil ich diese immer begleitet habe. Würde ich das nicht tun, würden sie mich und meine Kinder töten. Ich durfte niemandem etwas davon erzählen. Ich sagte, ich würde kooperieren. Ich bekam meine Sachen zurück. Mir wurde wieder ein Sack über den Kopf gezogen, die Hände gefesselt und ich bekam einen Zettel mit einer Telefonnummer bekommen. Ich wurde in ein Fahrzeug gebracht. Ich musste darin liegen. Sie haben mich AN EINE Hauptstraße gebracht und mich freigelassen. Es war Dunkel und ich hatte keine Orientierung. Ich wusste nicht wohin ich gehen muss. Ich dann nach Gefühl weitergegangen. Ich habe versucht Autos anzuhalten, aber aus Angst bleibt niemand stehen. Es ist eine gefährliche Gegend. Ein LKW Fahrer hatte Mitleid und nahm mich auf der Ladefläche mit. Ich bin so nach Hause gekommen. Vor unserem Haus habe ich in einem Bach die Hände gewaschen und bin ins Haus. Als mich meine Frau sah, ist sie erschrocken. Ich war verletzt. Ich hatte keine Blutspuren, da ich mit der Peitsche geschlagen wurde. Ich sagte meiner Frau, es sei alles in Ordnung. Ich habe mein Baby in den Arm genommen und bin dann vor lauter Erschöpfung eingeschlafen. Am nächsten Tag habe ich Frau und Kinder zu den Schwiegereltern geschickt und habe meinem Vater alles erzählt. Ich sagte zu ihm, dass mich die Personen sicher vernichten würden. Ich schätzte die Situation so ein. Ich erzählte auch meinen Brüdern von dem Übergriff. Ich sagte meinem Vater, dass ich keine andere Wahl habe, als das Land zu verlassen, da ich weder Mitarbeiter des UNHCR oder der Familie in Gefahr bringen könne. Mein Vater beriet sich dann mit einem alten Kriegsfreund, einem General. Nachgefragt, ich weiß nicht wie dieser heiße. Der General riet meinem Vater, er solle mich aus dem Land bringen. Wir haben dann beschlossen, dass ich mich auf den Weg machen muss. Wir nahmen mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und dieser hat dann die Dokumente, zBsp. Den Reisepass, organisiert. Als wir die Dokumente bekommen haben sind wir für einen Monat nach Kabul und dann ausgereist.

Nachgefragt, ich bin fertig.

Ende der freien Erzählung.

LA: Ist das der einzige Grund bzw. waren das alle Ihre Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen mussten bzw. nicht nach Afghanistan zurückkehren können?

AW: Das ist alles.

LA: Haben Ihre Frau und Kinder eigene Fluchtgründe, oder beziehen sich diese auf Ihre

Gründe?

AW: Sie haben keine eigenen, sondern beziehen sich auf meine.

LA: Haben Sie den Vorfall bei Ihren Vorgesetzten gemeldet?

AW: Nein, da man in Afghanistan niemanden vertrauen kann und zudem durfte ich niemandem davon erzählen.

LA: Sind Sie zur Polizei deswegen? Wenn nein, warum nicht?

AW: Nein, man kann der Polizei nicht trauen.

LA: Wer hat den Übergriff auf Sie ausgeführt?

AW: Die Taliban

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Das ist allgemein bekannt. Es gibt sonst niemanden der so etwas macht.

Nachgefragt, es könnte auch der IS gewesen sein.

[...]"

5. Am 30.04.2018 wurde der Zweitbeschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugweise:

"[...]

"LA: Wo ist ihr Dienstausweis?

VP: Das habe ich nicht. In unserer Behörde hatte kein Mitarbeiter einen Dienstausweis,

niemand.

LA: Welches Ministerium ist dort beschrieben?

VP: Ministerium für Flüchtlinge und rückkehrende Personen.

LA: Wo ist diese Ministerium?

VP: Dir Zentrale ist in Kabul.

LA: Wo genau in Kabul?

VP: Im Stadtteil XXXX .

LA: Für welches Ministerium haben Sie wo und wann gearbeitet?

VP: Außenstelle Takhar von 2011 bis 2015. Im Büro und auch als Außendienst Mitarbeiter. Wir mussten die Rückkehrer registrieren. Deshalb Außendienst. Wir haben auch mit dem UNHCR zusammengearbeitet.

LA: Wo war das Büro? Die genaue Adresse!

VP: In der Stadt XXXX . Die Gegend heißt XXXX .

LA: Ist das die genaue Adresse, wenn man einen Brief dorthin schickt?

VP: Das ist die Adresse, das ist dort sehr bekannt.

LA: Sagen Sie mir die Internetadresse Ihres Büros?

VP: Nein, das weiß ich nicht.

LA: Gibt es eine Internetadresse des Ministeriums?

VP: Ja, schon.

LA: Welche?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wie haben Sie mit dem Ministerium kommuniziert? Per PC?

VP: Wir hatten einen Leiter der Technologieabteilung. Er war dafür zuständig. Die Papiere wurden zu Ihm gebracht und er hat das weitergeleitet.

LA: Gibt es das Büro in der Stadt Taluqan immer noch?

VP: Ja. Ich gehe davon aus. Ich bin nicht mehr dort.

LA: Wie viele Arbeiter waren dort beschäftigt?

VP: Ca. 12 - 13 Personen.

LA: Wo sind diese Personen?

VP: Keine Ahnung. Seit meiner Flucht habe ich mit niemand Kontakt.

LA: Wie hat Ihr Chef dort geheißen?

VP: Ähh.. XXXX .

LA: Musste der auch Ausreisen?

VP: Nein, keine Ahnung, das weiß ich nicht.

LA: Wer wurde noch Bedroht von den Mitarbeitern?

VP: Das weiß ich nicht. Ich kann das aber nicht ausschließen. Ich habe auch zu niemand gesagt, dass ich bedroht wurde.

LA: Was mussten sie dort hauptsächlich machen?

VP: Ich war zuständig für die Büroarbeit. Ich musste alle eingelangten Schreiben registrieren und alle Ausgänge auch. Fünf oder sechs Abteilungen haben Berichte geschrieben und ich musste alles in einem Formular eintragen. Das Formular brachte ich zum Chef der Technologieabteilung und der hat das weitergeleitet.

LA: Wie haben Sie den Schreiben bekommen? Per Mail?

VP: Auf Papier. Nur die Schreiben von UNCHR kamen per Mail.

LA: Die Internetadresse des UNHCR, Von der Sie die Schreiben bekommen haben?

VP: Leiter der Technologieabteilung hat damit zu tun, nicht ich.

LA: Hatten Sie dort einen PC?

VP: Ja.

Vorhalt und Frage:

LA: Sie haben doch gerade gesagt, dass Sie vom UNHCR per Mail Schreiben bekamen. Was stimmt jetzt?

VP: Solche Emails hat immer der Leiter der Technologieabteilung bekommen. Er hat das ausgedruckt und zum Direktor gebracht. Er hat dann das an die Zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.

Vorhalt und Frage:

LA: Warum sollte ausgedruckt werden, dann wieder eingescannt und dann weiter ausgefüllt werden? Das klingt unglaubwürdig. Warum wurde nicht einfach per Mail an Ihren PC weitergeleitet?

VP: Unsere Bürokratie war dort so.

Vorhalt und Frage:

LA: Warum sollte auch bei dieser Bürokratie zuerst ausgedruckt, dann weitergeleitet und dann wieder eingescannt und bearbeitet werden?

VP: Eingescannt wurde nicht. Der Leiter der Technologieabteilung hat jedes Schreiben ausgedruckt und dann zum Chef gebracht. Alles ist auf dem Papier. Jeder will das auf dem Schreibtisch haben und dann entscheiden. Das ist immer noch so und wird auch immer so bleiben.

LA: Warum hatten Sie dann einen PC?

VP: Meistens habe ich die Ladungen mit dem PC geschrieben. Wenn wir Gespräche hatten, dann habe ich das ausgedruckt und weitergeschickt.

LA: Hatte Ihre Dienststelle eine Internetadresse? Haben Sie die Irgendwann in den vier Jahren erfahren?

VP: Ich weiß nichts davon. Jeder wollte den Chef spielen.

LA: Wo waren die anderen Abteilungen? Genau?

VP: Alle in demselben Gebäude.

LA: Warum sind die Taliban gegen Sie vorgegangen und nicht gegen den Chef der Abteilung?

VP: Ich kann dazu nichts sagen. Vielleicht wurde der Chef auch verfolgt, vielleicht war das ein Zufall, dass ich verfolgt wurde.

LA: Alle sechs Abteilungen waren in diesem Gebäude?

VP: Ja.

LA: Wie viele Mitarbeiter waren das dann insgesamt?

VP: 13 insgesamt.

LA: Alle 6 Abteilungen 13 Mitarbeiter?

VP: Ja. So ist das. Das Amt hatte 13 Mitarbeiter."

[...]

LA: Wer hat den Übergriff auf Sie ausgeführt?

VP: Unbekannte Leute.

LA: Ihnen wurde Geld und da Handy auch gestohlen?

VP: Ich habe alles wieder zurückbekommen, nur der Accu meines Handys fehlte.

LA: Wo und wann wurden war dieser Übergriff?

VP: Die Entführung war XXXX XXXX Ca. 2 - 3 km davor. Das Ganze war am 20.12.2015.

LA: Warum waren Sie dort unterwegs?

VP: Ich hatte Magenschmerzen. Die Behandlungen in Taqhar haben nichts gebracht. Die Ärzte in Kunduz sind besser. Ich wollte zu einem Arzt.

LA: Wie lange wurden Sie festgehalten?

VP: Gegen 10 Uhr bis am Abend.

LA: Wurden Ihre anderen Familienmitglieder jemals konkret persönlich bedroht?

VP: Nein, bis jetzt niemand. Nachgefragt, auch nicht meine Frau und Kinder?

LA: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet?

VP: Ca. 25.000 US Dollar?

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Also ca. 7.000 bis 8.000 US Dollar habe ich besorgt. Das waren unsere Ersparnisse und das Hab und Gut habe ich verkauft. Den Rest habe ich von meinem Vater.

LA: Wie kann man bei einer direkten Bedrohung noch sein Hab und Gut verkaufen? Wie geht das?

VP: Also, der Schlepper hat zu mir gesagt, dass es sechs bis sieben Tage dauert, bis er die Reisepässe besorgen kann. Ich habe meine Geschwister gebeten, diese Zeit zu nutzen und die Waren zu verkaufen. Das hat ca. zwei Wochen gedauert. In dieser Zeit haben wir alles verkauft.

LA: Gab es eine Bedrohung in Kabul?

VP: Nein.

[...]

LA: Sie haben im Jahr 2016 Afghanistan verlassen. Das ist ca. 1,5 Jahre her. Welche aktuellen Befürchtungen haben Sie in Bezug auf eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan?

VP: ich fürchte um mein Leben. Ich bin mir ganz sicher, dass Diese Leute Ihre Drohungen wahrnehmen und mich umbringen.

LA: Warum sollten Sie diese Leute, von denen Sie nicht einmal die Gruppierung wissen, in ganz Afghanistan suchen und töten wollen?

VP: Diese Gruppierungen sind so. Sie bringen die Leute um und sind gnadenlos. Und Sie haben bis jetzt unzählige Leute getötet.

LA: Um welche Gruppierungen handelt es sich?

VP: Entweder die Taliban oder die IS. Sie sagten nicht direkt etwas. Ich kann nur vermuten, wegen dieser Brutalität und Gnadenlosigkeit. Das sind diese Merkmale der Taliban oder der IS.

LA: Wenn diese Leute so brutal und gnadenlos waren, warum kamen Sie dann wieder frei?

VP: Sie hatten mit mir was vor.

[...]

LA: Warum sollten irgendwer nach 2 Jahren noch Interesse an Ihnen haben wenn Sie zum Beispiel sich in Kabul niederlassen? Ohne Meldeverpflichtung in dieser Millionenstadt?

VP: Die Taliban werden so etwas nie vergessen. Die sind sogar besser ausgerüstet als die Regierung. Sie haben bessere Waffen und Technologien zur Verfügung. Die letzten 20 Jahre sind der beste Beweis dafür.

Vorhalt und Frage:

LA: Sie wissen doch gar nicht, ob es die Taliban waren? Sie gaben an, dass es auch der IS sein kann? Was stimmt jetzt? Wissen Sie es oder nicht?

VP: Das könnte sein, aber das macht keinen Unterschied. Beide sind gleich brutal und unmenschlich.

[...]"

6. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.06. bzw. 22.06.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

7. Am 16.07.2018 brachten die Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde im vollen Umfang ein.

8. Am 17.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wies der Richter den Vertreter der Beschwerdeführer auf Länderinformationen hin, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden (vgl. Seite 31 Verhandlungsprotokoll). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 01.10.2019 eingeräumt. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Schiiten und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Takhar geboren und besuchte in der Heimatprovinz insgesamt vier Jahre die Schule. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs in einem traditionellen Umfeld in Afghanistan auf. Die Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer, der mit der Erstbeschwerdeführerin verwandt ist, war die Entscheidung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin war bzw. ist weder in Afghanistan noch in Österreich erwerbstätig. Die Erstbeschwerdeführerin war in Afghanistan als Hausfrau beschäftigt und durfte das Haus alleine nicht verlassen. In Österreich arbeitete die Erstbeschwerdeführerin weder entgeltlich noch freiwillig. Sie legte das ÖSD-Zertifikat A2 am 20.07.2017 ab und gehört der Elterngruppe in der Schule an. Darüber hinaus ist die Erstbeschwerdeführerin nicht Mitglied in einem Verein.

An einem durchschnittlichen Tag in Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um ihre Kinder, lernt privat Deutsch und erledigt die Einkäufe. Im Sommer geht sie schwimmen, betreibt Yoga und trifft sich mit Freunden.

Die Erstbeschwerdeführerin hat während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie zwei Brüder leben in Kabul; ein Bruder lebt in Amerika, eine Schwester in Frankfurt. Zwei Brüder der Beschwerdeführerin arbeiten in Kabul für ausländische Firmen und verfügen über Computer- und Englischkenntnisse. Ferner leben in Kabul zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits bzw. eine Tante mütterlicherseits. Ein Onkel väterlicherseits hält sich in Kanada auf. Die Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin verfügt in Kabul über ein (aus zwei Ebenen bestehendes) Haus.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der Provinz Takhar geboren und besuchte zwölf Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Universität in seiner Heimatprovinz. Er ist arbeitsfähig, geht derzeit keiner entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach und konnte keinen Nachweis über eine konkrete schriftliche Einstellungszusage in Vorlage bringen. Der Zweitbeschwerdeführer hat ehrenamtlich gearbeitet und verfügt über das Deutschzertifikat A2. Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein.

Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben in der Heimatprovinz, Takhar. Eine Schwester wohnt in Kabul. Ferner lebt in der Heimatprovinz ein Onkel väterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits. Der Familie des Zweitbeschwerdeführers ist es wirtschaftlich mittelmäßig gegangen. Nicht festgestellt werden kann, ob der Vater des Zweitbeschwerdeführers tatsächlich verstorben ist. Die Kernfamilie des Zweitbeschwerdeführers verfügt in der Provinz Takhar über ein (aus zwei Ebenen bestehendes) Eigentumshaus.

Der Sechstbeschwerdeführer wurde am 28.05.2018 in Österreich geboren.

Die Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren in Afghanistan nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Sie waren in Afghanistan weder vorbestraft noch inhaftiert.

Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wären.

Die Beschwerdeführer konnten ferner nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Mit der finanziellen Unterstützung der Eltern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. der weiteren in Afghanistan ansässigen Verwandten ist ihnen der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif möglich. Ihre Existenz könnte der Zweitbeschwerdeführer dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Zweitbeschwerdeführer ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif für die Beschwerdeführer eine einfache Unterkunft zu finden.

Die Beschwerdeführer können die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Die Beschwerdeführer können Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018

3. Sicherheitslage

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

[...]

3.1. Kabul

[...]

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

[...]

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

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3.5. Balkh

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Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

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Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

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3.13. Herat

[...] Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran- Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

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Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

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3.31. Takhar

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Die Provinz Takhar ist für Landwirtschaft besonders geeignet (Pajhwok o.D.aa). Takhar zählt zu den für ihre Früchte berühmten Provinzen: Angebaut werden Granatäpfel und Birnen (UNDP 16.1.2017) sowie auch Zitronen (Pajhwok 19.1.2016).

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Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Im Februar und März 2018 wurde verlautbart, dass Takhar zu den relativ volatilen Provinzen in Nordostafghanistan zählt, in der oft Aktivitäten von Aufständischen und Zusammenstöße zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Rebellen registriert werden (Khaama Press 11.2.2018; vgl. Khaama Press 8.3.2018, Ansar 9.3.2018). Noch im Juni und Oktober 2017 zählte Takhar zu den relativ ruhigen Provinzen, in der, seit dem Fall des Talibanregimes, nur selten Aktivitäten von Aufständischen, registriert wurden. Dennoch haben aufständische Gruppierungen ihre Aktivitäten in der Provinz in den letzten Jahren erhöht. Auch grenzt die Provinz Takhar an gewisse unruhige Provinzen des nördlichen Afghanistan - Aufständische reisen über Takhar, um in andere Provinzen zu gelangen und dort aktiv zu werden (KhaamaPress 22.10.2017; vgl. Khaama 23.6.2017). Manchmal finden in der Provinz Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte statt (Pajhwok 9.3.2018; vgl. 25.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 77 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

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Im gesamten Jahr 2017 wurden 98 zivile Opfer (36 getötete Zivilisten und 62 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und Luftangriffen. Dies bedeutet einen Rückgang von 8% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Takhar

Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 11.2.2018; vgl. Pajhwok 10.2.2018, Xinhua 11.2.2018, Pajhwok 6.2.2018, Khaama Press 23.6.2017, ST 20.6.2017); manchmal werden hochrangige Anführer der Taliban getötet (Xinhua 11.2.2018; vgl. Khaama Press 23.6.2017, Khaama Press 22.4.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 11.2.2018; ST 20.6.2017). Luftangriffe bei denen auch Taliban getötet werden, werden ebenso durchgeführt (MD 26.3.2018; vgl. RFE/RL 6.3.2018, Tolonews 11.2.2018). Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen finden in der Provinz statt (Xinhua 17.3.2018; vgl. SS 11.3.2018, Tolonews 9.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Takhar

Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten der Provinz aktiv (FNA 9.3.2018; vgl. Khaama Press 11.2.2018, Tolonews 20.3.2018). Die Taliban haben auf etwa 40 Hektar Land (100 Acker) im Distrikt Darqad eine Siedlung errichtet, die u. a. mit Wohnungen, Gesundheitszentren und Geschäften ausgestattet ist (Pajhwok 24.1.2018). Die Siedlung ist unter dem Namen "Omari Town" bekannt gewesen (1TV News 8.2.2018). Die Taliban verlautbarten, der Distrikt Darqad sei ihr Zentrum in der Gegend (SW 7.10.2017). Im Februar 2018 wurde bekannt gegeben, dass die Region wieder unter Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte sei (FN 13.2.2018; vgl. 1TV News 8.2.2018). Eine weitere Siedlung der Taliban soll im Distrikt Khawajah Bahawodin errichtet werden (Pajhwok 8.10.2017; vgl. SW 7.10.2017).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz Takhar registriert (ACLED 23.2.2018).

3.35. Erreichbarkeit

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Internationale Flughäfen in Afghanistan

In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017).

Internationaler Flughafen Kabul

Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vgl. HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o. D.). Projekte zum Ausbau des Flughafens sollen gemäß der Afghanistan's Civil Aviation Authority (ACAA) im Jahr 2018 gestartet werden (Tolonews 18.12.2017).

Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese Flüge werden als nutzbringend für die afghanische Bevölkerung im Norden angesehen - sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere für jene, die spezielle medizinische Behandlungen benötigen. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von Neu- Delhi aus angeflogen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

[...]

Internationaler Flughafen Herat

Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).

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17. Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was Großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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