TE Bvwg Beschluss 2019/10/17 W107 2010116-2

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W107 2010116-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2011 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Dieser Bescheid erwuchs (nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus durch das Bundesverwaltungsgericht) in Rechtskraft.

3. Auf jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BFA vom 20.05.2015 und 03.07.2017 stets verlängert und dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2019 erteilt, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.07.2018, GZ 608 Hv2/18h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 27.09.2018, GZ 23 Bs 241/18m, wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in Folge der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft auf vier Jahre erhöht.

5. Mit Schreiben vom 22.01.2019 wurde dem sich in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer "gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005" mitgeteilt, dass seitens des BFA aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zur Aberkennung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Länderinformationsblatts zu Afghanistan, Stand:

08.01.2019, übermittelt.

6. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2019 Stellung. Im Wesentlichen legte er hierbei dar, dass er sein Heimatland im Alter von sieben Jahren verlassen und die darauffolgenden 25 Jahre im Iran gelebt habe, wobei er keine Schule absolviert habe. Er habe niemanden mehr und könne nicht dorthin zurückkehren. Im Jahr 2011 sei er illegal in Österreich eingereist und habe den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Er sei seit dem Jahr 2015 bis zu seiner Verhaftung einer Berufstätigkeit als Koch nachgegangen. Er könne eine Arbeitsbestätigung aufzeigen, diese Firma würde ihn auch als Freigänger und nach der Haft wieder beschäftigen. In Österreich würden seine Ex-Ehefrau und seine vier Kinder im Alter zwischen sechs und neunzehn Jahren leben. Bis zur Haft habe er mit seiner damaligen Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, nach der Haftentlassung werde er bei seiner volljährigen Tochter wohnen. Er habe hier die deutsche Sprache gelernt und sich integriert.

7. Am 22.03.2019 langte beim BFA ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, verfasst am 02.01.2019, ein.

8. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.07.2019, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten - ohne neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers - gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteil (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

In der Begründung des Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Herat zuerkannt worden sei. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund sei zwischenzeitlich nicht mehr gegeben, dem Beschwerdeführer sei nunmehr eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zuzumuten. Er können seinen Lebensunterhalt in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif bestreiten. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall, AsylG abzuerkennen gewesen. Die Aberkennung sei mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor. Zur Rückkehrentscheidung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2018 inhaftiert sei und seither keiner Arbeit nachgehe, sohin auch keine Unterhaltszahlungen oder Alimente an seine geschiedene Frau oder Kinder leiste. Es bestehe somit kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Ehefrau und seinen Kindern. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besondere Beziehungsintensität zu seiner volljährigen Tochter hindeuten würden, zu seinen minderjährigen Kindern habe der Beschwerdeführer laut Besucherliste der Justizanstalt keinen Kontakt. Ein schützenswertes Familienleben liege somit nicht vor. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sei eine Rückkehrentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zulässig, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig, eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer sei nach einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte gerechtfertigt.

9. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der im Spruch angeführte Rechtsberater beigegeben.

10. Unterstützt durch diesen Rechtsberater erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA. Mit der Beschwerde wurden eine Arbeitsbestätigung und eine Therapiebestätigung betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.

11. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus den folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung dargestellt, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose (vgl. E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039), als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Verfahren über die Aberkennung seines Schutzstatus, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht einvernommen, sondern ihm lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt.

Damit hat die belangte Behörde zunächst verkannt, dass eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht ersetzen kann und nur eine ansatzweise Ermittlung der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände vorgenommen.

Auch die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde nicht konkret eruiert, obwohl bei der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Hinsichtlich der Frage der Intensität der privaten Bindungen in Österreich ist die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unabdingbar.

Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer zu seinen minderjährigen Kindern keinen Kontakt habe, stützt die belangte Behörde zudem einzig auf eine amtswegig beigeschaffte Besucherliste der Justizanstalt. Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch vor Bescheiderlassung nicht vorgehalten und ihm keine Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehme.

Darüber hinaus ist bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die Behörde das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und zu berücksichtigen hat. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes an (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Eine derartige Beurteilung hat die belangte Behörde unterlassen. Aufgrund der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks ergibt sich eine besonders gravierende Ermittlungslücke, da der persönliche Eindruck ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose ist.

Letztlich begründete die belangte Behörde die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Schreiben vom 22.01.2019 ausschließlich mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und gewährte dem Beschwerdeführer (zu diesem Sachverhalt) eine Möglichkeit zur Stellungnahme. Die im Bescheid sodann verfügte Aberkennung des Schutzstatus stützte die belangte Behörde jedoch explizit und ausschließlich auf den Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 1 Z 1 (Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben). Zu diesem Aberkennungsgrund wurde der Beschwerdeführer nicht einmal im Rahmen seiner Stellungnahme gehört und wäre auch unter diesem Gesichtspunkt eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen.

Aufgrund der unterlassenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Aberkennungsverfahren der belangten Behörde, das mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes einherging, erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage durch das Bundesverwaltungsgerichts, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines (unbefristeten) Einreiseverbots vorliegen, als derart mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangten Behörde diesbezüglich unerlässlich sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - vorbehaltlich allfällig sodann notwendig werdender weiterer Ermittlungsschritte - den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und in Hinblick auf mögliche reale Gefahren einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 oder 8 EMRK bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausführlich und zielgerichtet zu befragen haben.

Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG, Zlen.:

Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zur Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren, Einvernahme, Ermittlungspflicht, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2010116.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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