Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2177154-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, W238 2177154-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2014 gab er zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitisch-muslimischen Glaubens sei. Er sei in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX geboren worden. Als Fluchtgrund gab er einerseits an, dass seine Familie nach dem Tod des Vaters keine ausreichende finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten habe, weshalb er in Österreich eine Ausbildung machen wolle, um eine bessere Zukunft zu haben. Andererseits habe er auch Angst vor den Taliban, da sein Vater Probleme mit ihnen gehabt habe.
2. Anlässlich der am 05.03.2015 sowie am 25.08.2016 durchgeführten Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wiederholte der Antragsteller seine Angaben hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Schulbildung. Er erläuterte seine Fluchtgründe, wobei er erstmals vorbrachte, dass ihm in Afghanistan Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits wegen einer Grundstücksstreitigkeit sowie Verfolgung durch Taliban wegen einer versuchten Zwangsrekrutierung und seiner Weigerung zur Zusammenarbeit drohe.
3. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, W238 2177154-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Antragsteller im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung - etwa durch seinen Onkel väterlicherseits oder Taliban - ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Das Gericht schenkte den Angaben des Antragstellers bezüglich der von ihm geschilderten Verfolgungssituation keinen Glauben. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller "im Hinblick auf sein primäres Fluchtvorbringen (Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits sowie durch die Taliban) eine von ihm tatsächlich nicht erlebte Geschichte präsentierte." Schließlich wurden auch die - vom Antragsteller erst in der Verhandlung geltend gemachte - Gefahr einer Gruppenverfolgung schiitischer Hazara sowie eine ihm von Taliban unterstellte feindliche Gesinnung aufgrund einer "Verwestlichung" vom Bundesverwaltungsgericht verneint.
Eine Rückkehr des Antragstellers in seine Herkunftsprovinz Ghazni wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Jedoch kam das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar sei, sich stattdessen in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen.
Trotz gewisser Integrationsbemühungen erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Bindung des nunmehrigen Antragstellers zu Afghanistan für deutlich intensiver als jene zu Österreich. Mit näherer Begründung wurde dargetan, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers keinen unzulässigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde.
Den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsland wurden insbesondere die Informationen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018 inkl. Kurzinformationen (zuletzt eingefügt am 04.06.2019) sowie in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zugrunde gelegt.
5. Mit Eingabe des Wiederaufnahmewerbers vom 05.09.2019 wurde der im Spruch genannte, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019 abgeschlossenen Verfahrens gestellt.
Zur Begründung seines Antrags brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er erst im Zuge seiner Vorsprache bei der Asylrechtsberatung der Caritas am 23.08.2019 Kenntnis von entscheidungsrelevanten Berichten erlangt habe, die vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.08.2019 amtswegig nicht aufgegriffen worden seien und im Beschwerdeverfahren ohne sein Verschulden keine Berücksichtigung gefunden hätten. Bei den in Rede stehenden Quellen handelt es sich um ein Dossier der Staatendokumentation zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur aus dem Jahr 2016, eine Übersetzung des Landinfo-Reports zu "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 sowie um einen Beitrag von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 zu "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans:
Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure". Bei Miteinbeziehung dieser Berichte in die gebotene ganzheitliche Würdigung des Vorbringens wäre nach Ansicht des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis ergangen.
Weiters wurde ausgeführt, dass im Erkenntnis vom 12.08.2019 zwar die Fluchtgründe hinsichtlich einer Verfolgung des Antragstellers durch seinen Onkel väterlicherseits wegen einer Grundstücksstreitigkeit sowie hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Taliban für unglaubwürdig erachtet worden seien. Jedoch seien der Tod seines Vaters, seine aufgrund der Tätigkeit auf den Familiengrundstücken erworbene landwirtschaftliche Berufserfahrung und auch der Umstand als wahr angenommen worden, dass seine Mutter und seine Schwester inzwischen bei einem Onkel mütterlicherseits leben würden. Dadurch ergebe sich trotz der vom Gericht angenommenen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zumindest ein "wahrer Kern". Schließlich ging das Bundesverwaltungsgericht "selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Taliban kurz vor seiner Ausreise ein Foto des Beschwerdeführers von dessen Onkel väterlicherseits übermittelt bekommen hätten, nicht davon aus[...], dass diese ihn aktuell (noch) suchen würden" und erachtete es für "unwahrscheinlich, dass Taliban im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen (wollen) würden, dass sich der Beschwerdeführer in einer der großen Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif niedergelassen hat."
Ausgehend vom zugestandenen "wahren Kern" seines Vorbringens könne aber auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, wonach sich der Onkel väterlicherseits widerrechtlich der Grundstücke der Familie bemächtigt habe, nicht vernünftig von der Hand gewiesen werden, zumal ansonsten kein Grund für die Ausreise des Antragstellers aus Afghanistan und den Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester beim Onkel mütterlicherseits ersichtlich wäre. Durch die angeführten Berichte werde zudem die vom Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der Asylrelevanz seines Vorbringens herangezogene Prämisse erschüttert, wonach ein Auffinden des Antragstellers seitens der Taliban bei einer Rückkehr in größere Städte wie Herat oder Mazar-e-Sharif unwahrscheinlich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sowohl die Taliban als auch sein Onkel väterlicherseits Kenntnis von der Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan erlangen und sich in weiterer Folge an ihm rächen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrags
2.1. § 32 VwGVG lautet wie folgt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
..."
2.2. §§ 48 und 52 BFA-VG lauten wie folgt:
"Rechtsberatung
Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen
§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:
1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.
(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.
(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen."
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
..."
2.3. Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026).
Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019 wurde somit mit seiner Zustellung rechtskräftig.
2.4. Der Einschreiter stellte mit Eingabe vom 05.09.2019 den auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, W238 2177154-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Ausgehend von der Einlassung des Antragstellers, wonach er erst im Zuge seiner Vorsprache bei der Asylrechtsberatung der Caritas am 23.08.2019 Kenntnis von den in Rede stehenden Beweismitteln (in Form von Berichten zum Herkunftsland) erlangt habe, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist.
3.1. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) wurde festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.
3.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.
Nach ständiger - auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbarer - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031).
3.3. Aus dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag geht zusammengefasst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Berücksichtigung der vom Antragsteller beigebrachten Berichte zum Herkunftsland, die bei Abschluss des wiederaufzunehmen Verfahrens schon vorhanden gewesen, aber erst nach Abschluss des Verfahrens anlässlich der Konsultierung der bei der Caritas eingerichteten Asylrechtsberatung hervorgekommen seien und vom Antragsteller - ohne sein Verschulden - nicht geltend gemacht hätten werden können, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Erkenntnis gekommen wäre.
Dem kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
4.1. Vorauszuschicken ist, dass der Wiederaufnahmewerber in dem durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren durch den Verein Menschenrechte Österreich vertreten war, der dem Antragsteller zuvor mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.10.2017 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt worden war. Die in dem zu W238 2177154-1 geführten Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegende Vollmacht, welche vom Antragsteller am 18.10.2017 unterschrieben worden und mit der Übermittlung der das Beschwerdeverfahren beendenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erloschen ist, bezog sich (u.a.) darauf, "Rechtsmittel einzulegen, Rechtsmittelverzicht zu erklären, Rechtsmittel zurückzunehmen sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende Anträge zu stellen bzw. zu widerrufen, Zustellungen anzunehmen, in allen betreffenden Verfahren Einsicht zu
nehmen, ... und überhaupt alles vorzukehren, was für nützlich und
notwendig erachtet wird." Demgemäß brachte der Verein Menschenrechte Österreich in Vertretung des Antragstellers am 25.10.2017 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.10.2017 ein, erstattete am 05.06.2019 eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung übermittelten Länderberichten, nahm an der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.07.2019 teil und erhielt das Erkenntnis vom 12.08.2019 zugestellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2016, G 447/2015 ua. (VfSlg. 20.064/2016), festgehalten, dass in Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, verwendeten Vertretungsbegriffs von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen ist. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen. Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.
Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte (vgl. zu dem Ganzen Pkt. IV.2.2.3.3. im oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes).
Von der Unterscheidung in Beratung und Unterstützung einerseits und Vertretung andererseits ist der Sache nach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2017, Ra 2016/19/0229, ausgegangen. In dem dort zugrundeliegenden Fall war bei einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes auch ein Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich anwesend. Es war jedoch den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, dass der Fremde im Sinne des § 52 Abs. 2 BFA-VG um eine Vertretung durch seinen Rechtsberater ersucht bzw. seinem Rechtsberater eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Das vom Rechtsberater erklärte Einverständnis mit dem Unterbleiben der Befragung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor vom Fremden beantragt wurde, konnte ihm daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
Erkennbar ging der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Beurteilung davon aus, dass es - wie allgemein in Fällen der Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter - für die Zurechenbarkeit des Handelns an die Prozesspartei einer die Vertretung deckenden Erklärung bedürfe.
Gemäß dem unter Pkt. II.2.2. wiedergegebenen § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Nach § 52 Abs. 2 BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
Mit den angeführten Bestimmungen wird weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als den zur Verfügung gestellten Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu betrauen. § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt (vgl. zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.03.2002, 1 Ob 28/02b, mwN, vgl. dazu auch Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 953) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen.
Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinne des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) - wie im vorliegenden Fall - schriftlich ausdrücklich eine Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an (zum Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen vgl. § 48 BFA-VG). Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Der Fremde ist auch gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht im frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen.
4.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits ausgeführt wurde, war der Wiederaufnahmewerber in dem durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren durch den Verein Menschenrechte Österreich vertreten und muss sich - der dargestellten Rechtsprechung folgend - das Handeln des von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters zurechnen lassen.
In Folge dieses Zurechnungszusammenhanges wäre dem nunmehrigen Antragsteller die Geltendmachung der von ihm zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags herangezogenen Berichte zum Herkunftsland im Asylverfahren aber möglich und zumutbar gewesen.
Da gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur solche neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel beachtlich sind, die ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kommt eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (schon deshalb) nicht in Betracht.
4.3. Hinzu kommt, dass die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten Beweismittel weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Festzuhalten ist, dass dem Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe, vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit versagt wurde (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis vom 12.08.2019).
Sofern der Wiederaufnahmewerber vermeint, dass seinem Vorbringen zumindest ein "wahrer Kern" zugestanden worden sei, weshalb auch die Glaubhaftigkeit seines weiteren Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, übersieht er, dass seine Fluchtgründe betreffend einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel sowie eine von Taliban ausgehende Gefährdung vom Gericht eben nicht für glaubhaft befunden wurden. Es trifft - wie im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt - zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.08.2019 den Tod des Vaters, die landwirtschaftliche Berufserfahrung des Antragstellers sowie den Aufenthalt der Mutter und der Schwester beim Onkel mütterlicherseits festgestellt hat, da insoweit keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers zutage getreten sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seinem Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Im Übrigen handelt es sich bei der im Wiederaufnahmeantrag aufgegriffenen Passage (auf S. 23 ff.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019 lediglich um eine Alternativbegründung, die - unbeschadet der grundsätzlichen Versagung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - ausschließlich zur Veranschaulichung der (darüber hinaus) fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Wiedererkennung des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr herangezogen wurde.
An dieser Einschätzung können auch die mit dem gegenständlichen Antrag beigebrachten Berichte nichts ändern.
Soweit der Wiederaufnahmewerber unter Bezugnahme auf diese Berichte darzulegen versucht, dass er im Falle der Rückkehr leicht (von Taliban und seinem Onkel) ausfindig gemacht werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage der Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung von der Frage zu trennen ist, ob Taliban (oder andere Gruppierungen und Personen) über diesbezügliche Kapazitäten verfügen (vgl. dazu auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366). Dass es prognostisch aber eben nicht wahrscheinlich ist, dass die Taliban oder der Onkel des Antragstellers gerade ihn in ganz Afghanistan (landesweit) suchen und verfolgen würden, wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019 ausführlich erläutert. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemachten Beweismittel hätten somit zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 12.08.2019 die Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt - soweit relevant - durch Zugrundelegung nachvollziehbarer, umfassender und schlüssiger Länderberichte berücksichtigt hat.
5.1. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.
5.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Wiederaufnahmewerber auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG und des § 52 BFA-VG.
Schlagworte
mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2177154.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020