Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W246 2151766-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über 1.) den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1083210308-151123014, und über 2.) die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1083210308-151123014:
A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1083210308-151123014, wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller/Beschwerdeführer (in der Folge: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung von Einvernahmen am 09.02.2017 und 01.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den o.a. Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des o.a. Bescheides amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom 27.03.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Rechtsvertreters, des Vereins Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017 fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2151766-1 protokolliert wurde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2019 im zur Zl. W246 2151766-1 protokollierten Verfahren u.a. im Beisein des Beschwerdeführers und seines - in diesem Verfahren bevollmächtigten - Rechtsvertreters, des Vereins Menschenrechte Österreich, eine mündliche Verhandlung durch. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe erst am heutigen Tag erfahren, dass Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017 gar nicht angefochten worden sei, weshalb der Beschwerdeführer sehr angeschlagen, aufgeregt und gleichzeitig wütend sei. Das Bundesverwaltungsgericht vertagte diese Verhandlung.
6. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 14.08.2019 begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017. Weiters legte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine näher begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vor.
Dabei führte er zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, dass er nach Erhalt des für ihn negativen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017 mit dem ihm zugewiesenen Rechtsberater, dem Verein Menschenrechte Österreich, Kontakt aufgenommen und um Unterstützung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebeten habe. Der Beschwerdeführer habe den Rechtsberater darum gebeten, eine umfassende Beschwerde gegen den o. a. Bescheid einzubringen, wobei sich der Beschwerdeführer auf den ihn zugeteilten Rechtsberater verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt von seinem Rechtsberater ausreichend über den weiteren Ablauf des Asylverfahrens, die genauen Beschwerdemöglichkeiten und die Folgen einer Unterlassung einer Beschwerde aufgeklärt worden. Da der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Informationen von seinem Rechtsberater erhalten habe, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass auch gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides eine Beschwerde erhoben worden sei.
Es werde nicht verkannt, dass einem Asylwerber die Handlungen bzw. Versäumnisse seiner gewillkürten Vertreter wie eigene zuzurechnen seien, einem Asylwerber seien jedoch keine Handlungen Dritter zuzurechnen. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch den ihm zugewiesenen Rechtsberater, den Verein Menschenrechte Österreich, stelle keine gewillkürte Vertretung dar, sondern mangels unterfertigter Vollmacht einen Fall gesetzlicher Vertretung, weswegen die Versäumung zur Einbringung einer Frist gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne.
7. Am 02.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden (sowie im zur Zl. W246 2151766-1 protokollierten) Verfahren eine mündliche Verhandlung durch, in der dem Beschwerdeführer u.a. Gelegenheit gegeben wurde, zu seinem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Stellung zu nehmen.
8. Mit Schreiben vom 24.10.2019 nahm der Beschwerdeführer zum zur Zl. W246 2151766-1 protokollierten Verfahren im Wege seines - für dieses Verfahren bevollmächtigten - Rechtsvertreters Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.08.2015 mit Bescheid vom 10.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 27.03.2017 im Wege seines bevollmächtigten Rechtsvertreters, des Vereins Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angeführten Bescheides fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2151766-1 protokolliert wurde.
Der Beschwerdeführer erlangte spätestens in der - im Verfahren zur Zl. W246 2151766-1 durchgeführten - Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2019 Kenntnis von der nicht erfolgten Erhebung gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides.
Mit am 14.08.2019 eingelangtem Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017. Weiters legte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vor.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten dieses Verfahrens und des zur Zl. W246 2151766-1 protokollierten Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer spätestens in der - im Verfahren zur Zl. W246 2151766-1 durchgeführten - Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2019 Kenntnis von der nicht erfolgten Erhebung gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides erlangt hat, ergibt sich konkret aus seinen dahingehenden Angaben (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 22.07.2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2019, noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben, wobei die Entscheidung stets in Beschlussform zu ergehen hat (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 33 VwGVG, Anm. 21).
Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 33 Abs. 1 leg.cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des § 33 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und sind nicht die §§ 71 und 72 AVG heranzuziehen, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Gemäß der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen - und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (s. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung iSd BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden (vgl. VwGH 28.05.2018, Ra 2018/01/0237; 09.02.2018, Ra 2018/20/0008; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat spätestens in der - im Verfahren zur Zl. W246 2151766-1 durchgeführten - Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2019 von der nicht erfolgten Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides erfahren, weshalb sein am 14.08.2019 erhobener Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG (05.08.2019) und somit verspätet erhoben wurde (
s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste - VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mwN).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückzuweisen.
3.1.4. Selbst wenn der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hypothetisch - zulässig wäre, wäre der Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:
Entgegen den Ausführungen auf S. 4 des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer dem Verein Menschenrechte Österreich am 17.03.2017 eine Vollmacht erteilt (s. Aktenseite 237 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Verfahrensgang), was der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt hat (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 02.10.2019). Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der Beschwerdeführer die Handlungen seines mittels Vollmacht ausgestatteten Rechtsvertreters zurechnen lassen.
Dass die Nichteinbringung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf einen minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters iSd § 33 Abs. 1 VwGVG zurückzuführen ist, wurde weder im Wiedereinsetzungsantrag sowie der Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich vom 24.10.2019 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in irgendeiner Weise behauptet; vielmehr sind die diesbezüglichen Ausführungen des Vereins Menschenrechte Österreich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend zu verstehen, dass bewusst keine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben wurde (vgl. S. 13 bis 15 des Verhandlungsprotokolls vom 02.10.2019 und S. 1 f. der Stellungnahme vom 24.10.2019); ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides:
3.2. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 14.03.2017 zugestellt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides langte am 14.08.2019 und somit außerhalb der damals geltenden Beschwerdefrist ein. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Verspätung, WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2151766.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020