TE Bvwg Beschluss 2019/11/4 W157 2016985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
E-ControlG §1
GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §69 Abs2
GWG 2011 §72 Abs2
GWG 2011 §79
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W157 2006874-1/49E

W157 2000942-1/53E

W157 2016985-1/39E

W157 2118866-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. SCHNEIDER, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, gegen die Bescheide des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 05.10.2012, XXXX , vom 14.10.2013, XXXX , vom 04.10.2014, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014, XXXX , und vom "XX. Oktober 2015", XXXX , betreffend Feststellung der Kosten nach § 69 Abs. 1 GWG 2011:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der E-Control vom 05.10.2012,

XXXX

1.1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: die belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein.

1.2. Nachdem das Ermittlungsverfahren am 29.08.2012 geschlossen und die Verfahrensparteien darüber informiert worden waren, wobei ihnen auch die eingegangenen Stellungnahmen zugestellt wurden, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2012, XXXX .

1.3. Mit Schriftsatz vom 22.10.2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.10.2012, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.

1.4. Mit Bescheid vom 19.06.2013, XXXX , gab die Regulierungskommission der E-Control (im damaligen Instanzenzug) der Beschwerde teilweise Folge.

1.5. Gegen diesen Bescheid der Regulierungskommission der E-Control erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Regulierungskommission der E-Control legte diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die beschwerdeführende Partei erstattete hierzu eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht, das (mit 01.01.2014) gem. Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Regulierungskommission der E-Control getreten ist, übermittelte eine Duplik.

1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15.12.2014, XXXX, den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der E-Control vom 14.10.2013,

XXXX

2.1. Mit Beschluss vom 22.02.2013 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 GWG 2011 betreffend die beschwerdeführende Partei ein.

2.2. Nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens inklusive Zustellung der eingegangenen Stellungnahmen an die Verfahrensparteien erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 14.10.2013, XXXX .

2.3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.

2.4. Mit Beschluss vom 14.10.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013, XXXX bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem dort anhängigen Verfahren zu XXXX aus.

3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der E-Control vom 04.10.2014,

XXXX

3.1. Mit Beschluss vom 21.02.2014 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 GWG 2011 betreffend die beschwerdeführende Partei ein.

3.2. Nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens inklusive Zustellung der eingegangenen Stellungnahmen an die Verfahrensparteien erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 04.10.2014, XXXX .

3.3. Mit Schriftsatz vom 06.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.11.2014, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.

3.4. Mit Bescheid vom 12.12.2014 erließ die belangte Behörde XXXX eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie insbesondere die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr 2015 abweichend von dem Bescheid vom 04.10.2014 feststellte.

3.5. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG betreffend die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.

4. Zur Beschwerde gegen den mit Verständigung vom 02.11.2015 über das elektronische Zustellsystem der belangten Behörde zugestellten Bescheid der E-Control vom "XX. Oktober 2015", XXXX

4.1. Mit Beschluss vom 26.01.2015 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 GWG 2011 betreffend die beschwerdeführende Partei ein.

4.2. Mit dem mit "XX. Oktober 2015" datierten Bescheid, XXXX , setzte die belangte Behörde nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens inklusive Zustellung der eingelangten Stellungnahmen an die Verfahrensparteien die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst gemäß §§ 69, 72, 79 und 81 GWG 2011 für das Jahr 2016 fest.

4.3. Mit Schriftsatz vom 24.11.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.11.2015, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde und bekämpfte den Bescheid in vollem Umfang.

5. Am 24.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, deren Gegenstand die Behandlung der Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde zu XXXX war (verbundenes Verfahren). Sowohl auf Seite der beschwerdeführenden Partei als auch auf Seite der belangten Behörde nahmen Vertreter an der Verhandlung teil. Außerdem nahmen Vertreter der Bundesarbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer Österreich (Legalparteien) teil. Die Verfahrensakten wurden erörtert sowie zwei Zeugen zur weiteren Sachverhaltsermittlung einvernommen.

6. Mit Beschluss vom 27.03.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht einen Amtssachverständigen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren bei.

Am 13.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des Amtssachverständigen inklusive Beilagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Verfahrensparteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte das Gutachten des Amtssachverständigen inklusive Beilagen zur allfälligen Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen um Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zur Beantwortung der in den Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen sowie, wenn und soweit notwendig, zur Richtigstellung des Gutachtens vom 13.04.2017.

Am 18.08.2017 erstattete der Amtssachverständige ein Ergänzungsgutachten, das den Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.

7. Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, deren Gegenstand insbesondere die Erörterung von Gutachten und Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen war. Neben dem Amtssachverständigen nahmen Vertreter sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde an der Verhandlung teil.

8. Mit Erkenntnis vom 14.12.2017 zu den Geschäftszahlen W157 2006874-1/39E, W157 2000942-1/43E und W157 2016985-1/29E sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde zu den XXXX ab.

9. Aufgrund einer hiegegen eingebrachten Revision wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, XXXX , wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde leitete hinsichtlich der Tarifjahre 2013 bis 2016 jeweils mit Beschluss Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 GWG 2011 betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein.

Mit den angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde jeweils nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens einschließlich Zustellung der eingelangten Stellungnahmen an die Verfahrensparteien die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst gemäß §§ 69, 72, 79 und 81 GWG 2011 fest.

Die belangte Behörde ermittelte dabei nicht, worum es sich bei den geltend gemachten Investitionen der beschwerdeführenden Partei in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter in Bezug auf ihr Verteilernetz konkret handelt sowie inwieweit diese für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind.

Die belangte Behörde hat sich des Weiteren im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Kosten des von der beschwerdeführenden Partei errichteten Teilstücks der XXXX auch nicht damit auseinandergesetzt, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des XXXX errichtet hätte, und hat die fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung nicht ermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Bezug habenden Verwaltungsakten einschließlich den der Regulierungskommission der E-Control im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie dem Vorbringen der Verfahrensparteien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden insbesondere gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerden gegen die hier bekämpften, auf § 69 Abs. 1 GWG 2011 gestützten Bescheide der belangten Behörde zuständig (vgl. die Verfassungsbestimmungen des § 1 Abs. 1 E-ControlG und des § 1 GWG 2011, denen zufolge die hier relevanten Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können; vgl. auch § 69 Abs. 3 GWG 2011, dem zufolge die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß § 69 Abs 1 und 2 GWG 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben können - somit muss auch für eine Beschwerde des Netzbetreibers gegen einen auf § 69 Abs. 1 GWG 2011 gestützten Bescheid der belangten Behörde das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 69 GWG 2011 lautet:

"Feststellung der Kostenbasis

§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."

§ 79 GWG 2011 lautet:

"Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber

§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:

1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;

2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);

3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall nicht ermittelt, worum es sich bei den Investitionen der beschwerdeführenden Partei in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter in Bezug auf ihr Verteilernetz konkret handelt sowie inwieweit diese für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind. Ferner hat sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Kosten des von der beschwerdeführenden Partei errichteten Teilstücks der XXXX auch nicht damit auseinandergesetzt, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des XXXX errichtet hätte, und hat daher die fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung nicht ermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 18.09.2019, XXXX , unter anderem Folgendes ausgeführt:

"45 Gemäß der hier wesentlichen Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode umfasst der Investitionsfaktor alle Netzebenen und berücksichtigt "neben Ausbauinvestitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen (Donaudüker, Sanierung von PVC-Rohrleitungen und Graugussleitungen)" sowie "Investitionen in Messgeräte" (exklusive Smart-Metering) als weitere Ausbauinvestition jeweils auf Buchwertbasis, wobei die Aufzählung der in Klammer angeführten Investitionen, die für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind, bloß demonstrativ ist.

46 Im konkreten Fall ist wesentlich, ob es sich bei den strittigen Kosten der Revisionswerberin für Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter um Investitionen im Sinne der Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode inbesonders um für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen handelt, die im Rahmen des Investitionsfaktors zu berücksichtigen sind.

47 Um dies beurteilen zu können, bedarf es hinreichender Feststellungen, worum es sich bei den Investitionen der Revisionswerberin in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter in Bezug auf ihr Verteilernetz konkret handelt sowie inwieweit sie für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind.

[...]

60 Voraussetzung für die von der Revisionswerberin begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten einer bloßen Verteilerleitung für die nunmehr im XXXX angeschlossenen Gemeinden ist, dass es sich dabei dem Grunde und der Höhe nach um angemessene Kosten iSd § 79 Abs. 1 GWG 2011 handelt. Unbestritten ist, dass die errichtete Leitung im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2015 in diesem Umfang dem Netzbetrieb der Revisionswerberin als Verteilernetzbetreiberin diente. Allein der Umstand, dass tatsächlich keine bloß regionale Verteilerleitung sondern die Leitung als Teil der geplanten XXXX errichtet wurde, hindert die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung als angemessen iSd § 79 GWG 2011 nicht.

61 Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 - wie bereits dargelegt (Rn. 33) - bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.

62 Wesentlich ist somit, ob und in welchem Umfang im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das errichtete Teilstück auch als bloße Verteilerleitung hergestellt hätte.

63 Dies kann auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden. So führte das BVwG etwa im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen aus, dass die Wirtschaftlichkeit einer regionalen Versorgungsleitung (Verteilerleitung) für die derzeit über das Teilstück der XXXX versorgten Gemeinden des XXXX fragwürdig sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das BVwG demgegenüber, auf eine nach Angaben der Revisionswerberin vorhandene Wirtschaftlichkeitsberechnung betreffend eine regionale Stichleitung, die nach dem neunten Betriebsjahr ein positives Betriebsergebnis vorausgesagt habe.

64 Insofern ist das angefochtene Erkenntnis auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Errichtungskosten des Teilstücks der XXXX bei der Kostenermittlung für die Jahre 2013 bis 2015 infolge eines sekundären Feststellungsmangels mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

65 Sollte das BVwG im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren aufgrund ergänzender Feststellungen nach einem allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Teilstücks ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des XXXX errichtet hätte, so sind bei der Kostenermittlung gemäß § 79 GWG 2011 die noch näher festzustellenden fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung als angemessene Kosten anzuerkennen.

66 Hätte ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen hingegen keine regionale Stichleitung errichtet, sind auch die fiktiven Errichtungskosten einer solchen regionalen Verteilerleitung nicht angemessen und deshalb in dieser Höhe nicht anzuerkennen. Dennoch sind für dieses Leitungsstück für die Dauer der Abschreibung Kosten gemäß § 79 GWG 2011 zu berücksichtigen. Schließlich werden unbestritten auch die von der Revisionswerberin durch das errichtete Teilstück transportierten Mengen im Rahmen des näher festgelegten Mengengerüsts bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte berücksichtigt. In welcher Höhe die Errichtungskosten in diesem Fall als angemessen anzuerkennen sind, liegt dabei im Ermessen der belangten Behörde. Für diesen Fall wurde in der Revision nicht aufgezeigt, dass die Anerkennung jenes Anteils an den Errichtungskosten, der dem Anteil der für die Versorgung des XXXX erforderlichen Kapazität an der Gesamtkapazität der tatsächlich errichteten Leitung entspricht, auf einem Ermessensfehler beruhe."

Die Ermittlung der konkreten Investitionen der beschwerdeführenden Partei in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter in Bezug auf ihr Verteilernetz unter Berücksichtigung der Frage, inwieweit diese für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind, sowie der fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung, sofern ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des XXXX errichtet hätte, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes am besten durch die belangte Behörde selbst vorzunehmen:

Die in § 28 Abs. 3 VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judikatur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057).

Gegenständlich fehlen die erforderlichen Ermittlungsschritte, um die vom VwGH angeführten Feststellungen betreffend die Investitionen der beschwerdeführenden Partei in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter sowie allenfalls betreffend fiktiver Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung treffen zu können, zur Gänze. Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde erwiesen sich somit als unzureichend, weshalb eine zurückverweisende Entscheidung geboten erscheint (vgl. etwa VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0014; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Durchführung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens, allenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigen. Die belangte Behörde ist unbestritten rascher in der Lage, die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen als dies beim Bundesverwaltungsgericht, schon auf Grund des mangelnden Fachwissens, möglich wäre.

Abgesehen davon scheint es in einem Fall wie dem hier vorliegenden trotz der restriktiven Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2015/22/0011) auch deshalb geboten, die ausständigen, aber wesentlichen Ermittlungen durch die Behörde vornehmen zu lassen, da eine erstmalige Ermittlung der geforderten Sachverhaltselemente und Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtschutzmöglichkeiten der Parteien unnötig beschneiden würde.

Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Behebung der Entscheidung,
Beschwerdevorentscheidung, Ergänzungsgutachten, Ermittlungspflicht,
Feststellungsverfahren, Kassation, Kostenbestimmungsbescheid,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten, Vorlageantrag,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2016985.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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