TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/3 96/19/1787

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1968 geborenen TA in Innsbruck, vertreten durch Dr. MB, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1995, Zl. 109.731/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Äthiopien, habe einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich durch Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1994 negativ entschieden worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof (richtig: Verfassungsgerichtshof) Beschwerde eingelegt. Da der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl: vorläufige Aufenthaltsberechtigung) gehabt habe, sei ihm vom Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: Verfassungsgerichtshof) am 16. August 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Somit sei der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauche der Beschwerdeführer daher keine Bewilligung nach dem AufG, da das Aufenthaltsgesetz auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Übereinstimmend gehen Behörde und Beschwerdeführer davon aus, daß dieser aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im September 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, wie die vorliegende, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, sind nach dem 1. Juli 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).

Der rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1994 (richtig wohl: vom 25. Jänner 1994; vgl. die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. August 1994 betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung), mit dem diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung beendet wurde, wurde vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Diesem Antrag wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. August 1994, Zl. B 362/94-12, stattgegeben. Die Stattgebung dieses Antrages ist mit der Wirkung verbunden, daß dem Antragsteller die Rechtstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1994 hatte; er war somit aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die als solche aufgrund des Asylgesetzes 1991 anzusehen ist, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.

§ 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) lautet:

"(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."

§ 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 351/1995 hat folgenden Wortlaut:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls .... Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 13 Abs. 1 und 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 lauten:

"§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die im § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Der Beschwerdeführer zählt - wie oben ausgeführt - zu den Personen, die aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren. Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem AufG zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war aus den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen nicht zu erteilen (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995 sowie das Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG - nicht in Frage (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403). Gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Satz AufG kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hätte der Beschwerdeführer somit den vorliegenden ebenso wie allfällige spätere Anträge vom Ausland aus vor einer (weiteren) Einreise nach Österreich stellen müssen. Lediglich für den Fall, daß dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde und er dies in weiterer Folge wieder verliert, stünde ihm gemäß § 6 Abs. 2

dritter Satz AufG die Möglichkeit zur Antragstellung vom Inland aus offen.

Sollte der Beschwerdeführer seine allfällige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verlieren, stünde es ihm frei, einen neuen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Auch dieser Antrag müßte aber vom Ausland aus gestellt werden. Infolge der durch den Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung eingetretenen Änderung der Sachlage könnte ihm das Vorliegen entschiedener Sache (durch den nunmehr angefochtenen Bescheid) nicht entgegengehalten werden.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191787.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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