Entscheidungsdatum
03.01.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G314 1301498-5/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019, ZL. G314 1301498-5/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird genäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem gemäß § 22 BFA-VG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd § 12a Abs 2 AsylG für rechtmäßig erklärt wurde, ein. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu Folgendes vor:
"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Beschluss bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFAs vom 13.12.2019, Zl. 357388403-191270997. Der angeführte Bescheid des BFA ist im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG zur Durchführung der Abschiebung/der Rückkehrentscheidung des Revisionswerbers "vollzugstauglich". § 22 Abs 2 BFA-VG zufolge ist die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar.
Zwingende öffentliche Interessen die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht zu erkennen. In der konkreten Interessenslage sind keine öffentlichen Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten
Die Durchführung der Abschiebung/der Rückkehrentscheidung des Revisionswerbers ist jedoch für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden:
Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren wiederholt vorgebracht, dass sein Leben sowie das Leben seiner Familie bei einer Rückkehr in seine Heimat bedroht und in großer Gefahr sind. Es bestehen aktuelle (Todes-)Drohung direkt gegen den Revisionswerber sowie seine Familie. Wie dargelegt kann im gegenwärtigen Verfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist.
Der Revisionswerber wäre durch die Durchführung der Abschiebung/der Rückkehrentscheidung der Gefahr seines Lebens ausgesetzt, ebenfalls wäre das Leben seiner Familie in Gefahr. Die mit dem Vollzug des Bescheides verbundene Gefahr des Lebens des Revisionswerbers und seiner Familie hat gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit an dem Vollzug des Bescheides ein höheres Gewicht, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG vorliegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit gegeben."
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Revisionswerbers zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig, das gemäß § 30a Abs 3 VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers in der angefochtenen Entscheidung belastet würde (siehe etwa VwGH 14.04.2014, Ra 2014/04/0004).
Hier ist nach der Aktenlage (auch unter Berücksichtigung der Revisionsbehauptungen) nicht von einem solchen offenkundigen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Der Revisionswerber stützt sich zur Begründung seines nunmehrigen zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz einerseits auf bereits in früheren Verfahren geltend gemachte Umstände und auf Sachverhalte, die bereits vor der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag verwirklicht wurden. Andererseits ist der behauptete neue Sachverhalt betreffend die Bedrohung durch das ihm im November 2019 zugegangene Drohvideo nicht asylrelevant. Daher ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
Demnach wurde der Revisionswerber in Österreich seit 2006 neun Mal wegen Vermögens-und Aggressionsdelikten strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Auf eine im Februar 2006 ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls folgte im November 2006 eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, ebenfalls wegen Einbruchsdiebstahls. Im April 2007 wurde der Revisionswerber wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, 2010 folgte eine fünfmonatige Freiheitsstrafe wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung. 2012 wurde der Revisionswerber wegen Einbruchsdiebstahls zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, 2014 folgte die Verurteilung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung. Im Mai 2015 wurde der Revisionswerber wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Juni 2015 wurde unter Bedachtnahme darauf wegen qualifizierten Diebstahls eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verhängt. Zuletzt wurde der Revisionswerber 2017 wegen versuchter Nötigung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde von Dezember 2005 bis Mai 2006, von Oktober 2006 bis 2008, von Februar 2010 bis Juni 2011 und zuletzt durchgehend von XXXX.2012 bis XXXX.2019 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. 2008 floh er aus der Justizanstalt XXXX und konnte erst wieder Anfang 2010 in der XXXX verhaftet werden. 2014 kehrte er zwei Mal nicht in die Justizanstalt zurück und war von XXXX. bis XXXX.2014 und von XXXX.2014 bis XXXX.2014 abwesend.
Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden schwerwiegenden Fehlverhaltens des Revisionswerbers, das sich mehrfach auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtete, seiner erst vor kurzem erfolgen Entlassung aus der Strafhaft und der (auch aus seinem Vollzugsverhalten abzuleitenden) Gefährlichkeit stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegende öffentliche Interessen entgegen (siehe z.B. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.1301498.5.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020