TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/31 W182 2005938-3

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W182 2005938-3/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch RA Dr. Manfred Leimer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. 1002037507-180949255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A) I. beschlossen:

Das Verfahren zu der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, eingestellt.

II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof für die beschwerdeführende Partei am 15.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W182.2005938.3.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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