Entscheidungsdatum
11.03.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W125 2229105-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA Somalia, vertreten durch den VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2020, Zl:
1258226104/ 200065954, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, brachte am 19.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15.10.2018 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2020 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Heimatland im September 2018 verlassen zu haben und über die Türkei und in weiterer Folge unbekannte Länder bis nach Belgien gereist zu sein. Dort habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich für etwa eineinhalb Jahre aufgehalten. Da ihr Antrag in Belgien abgelehnt wurde, sei sie schließlich nach Österreich weitergereist. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, Somalia verlassen zu haben, da sie aufgrund der Heirat mit einem Mann aus einem anderen Clan von dessen Familie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Auch ihr Bruder sei getötet worden.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.01.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 04.02.2020, eingelangt am 05.02.2020, erklärte sich Belgien ausdrücklich für zuständig.
4. Nach durchgeführter Rechtsberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG fand am 13.02.2020 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen und gab sie an, dass ihre bereits getätigten Aussagen im Laufe der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten.
Die Beschwerdeführerin führte aus, in Belgien bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben, die jeweils abgelehnt worden seien. Während ihres dortigen Aufenthaltes habe sie in der Nähe von XXXX in einem Asylheim gewohnt und sei sie nachdem ihr Antrag zum zweiten Mal abgelehnt wurde, mit dem Zug nach Österreich gereist. Angehörige oder sonstige Verwandte habe sie keine in Österreich.
Dazu befragt, was einer Überstellung nach Belgien entgegenstehe, antwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr in Belgien die Abschiebung nach Somalia bevorstehe, wo sie befürchte umgebracht zu werden. Darüber hinaus sei ihr in Belgien gesagt worden, dass sie nur deshalb kein Asyl bekommen habe, weil sie kein Mann sei und deshalb nicht arbeiten könne.
Zu den aktuellen Länderberichten zu Belgien äußerte sich die Beschwerdeführerin letztlich dahingehend, aufgrund ihres eineinhalb-jährigen Aufenthaltes dort bereits alles gesehen zu haben; In Belgien bekomme man keine Hilfe und hätte sie mit sieben Euro in der Woche auskommen müssen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2020, übernommen am 14.02.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO Belgien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Belgien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, gekürzt]:
"1. Allgemeines zum Asylverfahren in Belgien
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles,
https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018
-
USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Belgium, https://www.ecoi.net/en/document/1430191.html, Zugriff 14.11.2018
2. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 10.12.2018).
Quellen:
-
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (10.12.2018): Auskunft des CGRS, per E-Mail
(...)
4. Non-Refoulement
Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Sofern das CGRS entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen, muss es bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 3.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles,
https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018
5. Versorgung
Die Unterbringung kann kollektiv in Auffangzentren (gesamt 12.664 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt 8.760 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs. Von den 54 kollektiven Auffangzentren (Stand 25.1.2018) werden 17 von Fedasil verwaltet, der Rest vom Roten Kreuz (AIDA 3.2018; vgl. Fedasil o.D.b). In der Praxis halten sich Asylwerber zunächst im Auffangzentrum auf. Der Transfer in eine individuelle Unterkunft bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten, (AIDA 3.2018).
Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt:
a. Bett, Bad, Brot (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung)
b. Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung
c. Tägliches Leben, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen
d. Vereine
Diese Aspekte sind noch nicht vollständig implementiert. Derzeit kommt es zu auch zu Finanzierungsengpässen, was vor allem rechtliche, psychologische und soziale Unterstützungsleistungen in größerem Ausmaß betrifft (AIDA 3.2018).
Die Unterbringung von Asylwerbern ist an die individuellen Bedürfnisse anzupassen (AIDA 3.2018; vgl. Fedasil o.D.a), die individuelle Situation des Asylwerbers (Familie mit Kindern, Rollstuhlfahrer, unbegleitete Minderjährige) soll berücksichtigt werden (Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben (AIDA 3.2018).
Speziell für UMA gibt es 183 Unterbringungsplätze in sogenannten "Orientation and Obeservation Centres", 1.706 Unterbringungsplätze in kollektiven Aufnahmezentren sowie 334 Plätze in individuellen Aufnahmezentren. Des weiteren gibt es 30 verfügbare Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder bzw. minderjährige Schwangere (Stand Ende 2017); 70 Plätze für alleinstehende Mütter und ihre Kinder, 40 Plätze für Personen mit psychologischen Probleme und 400 Plätze für Personen mit spezifischen medizinischen Bedürfnissen und deren Familien (AIDA 3.2018).
In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des Asylwerbers geprüft werden, um zu bewerten, ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist hierbei speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Ein negatives Ergebnis soll zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen. In der Praxis allerdings ist ein Transfer oft aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oder politischer Präferenzen nicht möglich (AIDA 3.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles,
https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018
-
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.11.2018
-
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): Reception centers,
https://www.fedasil.be/en/reception-centres, Zugriff 15.11.2018
5.1. Medizinische Versorgung
Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über fünf Jahre einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Diese Prozedur wird alle sechs Monate während der ersten zwei Jahre des Aufenthalts in Belgien wiederholt. In den Aufnahmezentren erhalten Asylwerber medizinische und psychologische Betreuung (Fedasil o. D.a). Nur in acht der Fedasil-Zentren ist immer ein Arzt anwesend, die anderen kooperieren mit niedergelassenen Ärzten in der Nähe des Zentrums (AIDA 3.2018).
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst, mit wenigen Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Dies bedeutet, dass vor allem bei kostspieligen Behandlungen wie beispielsweise einer modernen Behandlung von Hepatitis C, die Kosten nicht übernommen werden (übernommen wird lediglich die herkömmliche Behandlung). In den kollektiven Unterbringungszentren muss der vom Sozialarbeiter zugewiesene Arzt konsultiert werden, sofern der Asylwerber nicht um eine Ausnahmereglung ansucht. Dieser Arzt kann den Asylwerber dann an einen Spezialisten überweisen. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Asylwerbern kümmern, aber die Nachfrage ist hierbei größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen Asylwerbern offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung oder aber sie müssen - sofern sie über diese Expertise verfügen - mit Wartelisten arbeiten. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 3.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles,
https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018
-
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.11.2018
6. Schutzberechtigte
Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen noch für zwei Monate in der Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohnung suchen. Sie haben die Möglichkeit, in öffentlichen Wohlfahrtszentren um Unterstützung hierfür anzusuchen (Fedasil o.D.a).
Die Zuerkennung internationalen Schutzes berechtigt zum befristeten Aufenthalt in Belgien für fünf Jahre. Danach erhält der Flüchtling unbefristeten Aufenthalt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne weitere Genehmigung selbständig und unselbständig arbeiten und von Familienzusammenführung profitieren (CGRS 1.2018).
Wer die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, aber subsidiären Schutz erhalten hat, darf sich für ein Jahr befristet in Belgien aufhalten. Verlängerungen sind möglich und nach 5 Jahren erhält der Subschutzberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Subschutzberechtigte können eine befristete Arbeitsbewilligung beantragen. Sobald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, ist keine Arbeitserlaubnis mehr nötig. Bei der Familienzusammenführung gibt es jedoch Einschränkungen (CGRS 5.2018).
Schutzberechtigte müssen sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort erhalten sie auch ein entsprechendes Ausweispapier. Informationen bezüglich Arbeit, Krankenversicherung und Sozialleistungen erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im öffentlichen Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. (CGRS 1.2018; vgl. CGRS 5.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles,
https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2017update.pdf, Zugriff 14.11.2018
-
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (1.2018): You are recognised as a refugee in Belgium,
https://www.cgvs.be/sites/default/files/brochures/asiel_asile_-_erkend_reconnu_-_you_are_recognised_as_a_refugee_in_belgium_-_eng.pdf, Zugriff 16.11.2018
-
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (5.2018): You are eligible for subsidiary protection in Belgium,
https://www.cgvs.be/sites/default/files/brochures/brochure_subsidiary-protection_eng.pdf, Zugriff 16.11.2018
-
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.11.2018"
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO Belgien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Belgien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung gemäß § 52 BFA-VG fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Belgien abgewiesen wurde und daher die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Somalia bestehe, wo ihr im Hinblick auf ihr Fluchtvorbringen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Belgien würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Art 3 EMRK verletzt werden. Darüber hinaus sei der Verweis auf die Länderfeststellungen nicht gerechtfertigt, da es auf die wahren Verhältnisse in Belgien ankäme und eine Einzelfallprüfung im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgen müsse, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 02.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 09.03.2020 wurden öffentlich zugängliche Statistiken von EUROSTAT (mit Stand 05.03.2020) eingesehen, aus denen sich - sowohl allgemein, als auch geschlechtsspezifisch und auf Somalia bezogen - ergibt, dass die Entscheidungen im österreichischen und belgischen Asylwesen vergleichbar sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 19.01.2020 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.
Sie stellte zuvor am 15.10.2018 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ entschieden wurde. Nach Ausreise aus Belgien hat sie das Gebiet der "Dublin-Staaten" nicht verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.01.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, dem die belgische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.02.2020 gemäß Art 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat sie auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zu den Asylantragstellungen in Belgien und Österreich sowie zum Konsultationsverfahren, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem darin befindlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Schriftwechsel zwischen der österreichischen und belgischen Dublin-Behörde.
Dass Belgien den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgelehnt hat, ergibt sich implizit aus dem Umstand, dass Belgien mit Schreiben vom 04.02.2020 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Grundlage der Bestimmung des Art 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO zugestimmt hat. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme am 13.02.2020 selbst an, dass das von ihr in Belgien angestrengte Asylverfahren negativ beschieden worden sei.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Belgien nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens (dies auch im Einklang mit den öffentlich zugänglichen Statistiken, wie unter I.8. der Verfahrenserzählung angegeben) sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Belgien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Dass die Beschwerdeführerin weder unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, noch über besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Demnach sei sie gesund und habe in Österreich keine Anknüpfungspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art 3, 7, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art 18 Abs. 1 lit d Dublin III- VO begründet, zumal die Beschwerdeführerin zunächst in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser bereits abgelehnt wurde und die belgische Dublin-behörde der Zuständigkeit für das Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Belgien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.2.2. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK:
Gemäß Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (siehe insgesamt Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 9 zu Art 27).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art 10 Abs 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC ausgesetzt zu werden.
3.2.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder Art 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl dazu näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Belgien wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachweislich aufgezeigt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Belgien, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bei einer Rückkehr nach Belgien der Gefahr einer Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt, wo ihr wiederum Gefahr für Leib und Leben drohe, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass gegenüber der Beschwerdeführerin in Belgien eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulement-Verfahren in Belgien in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls negative Entscheidungen getroffen werden. So wurden in Österreich im Jahr 2019 etwa 18 % der Anträge von Asylwerbern aus Somalia negativ entschieden (vgl Eurostat 05.03.2020).
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die belgischen Behörden allgemein beziehungsweise im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten beziehungsweise unsachlich vorgegangen wären oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten. Dass Belgien eine geringere Anerkennungsquote (im Allgemeinen sowie betreffend Flüchtlinge aus Somalia) als Österreich aufzeigen mag, ist jedenfalls nicht ausreichend eine relevante Menschenrechtsverletzung darzutun.
Das letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedsstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat gänzlich relativiert werden kann, ist eines der Grundprinzipien der Dublin-III-Verordnung, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedsstaaten zu akzeptieren ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Belgien die Möglichkeit besteht, einen Folgeantrag zu stellen; Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides haben Dublin- Rückkehrer in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen (...) (CGRS 10.12.2018).
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Belgien in Hinblick auf Asylwerber aus Somalia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde wie dargelegt nicht erstattet. Sofern von der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass ihr Antrag in Belgien abgelehnt worden wäre, weil sie eine Frau sei, ist dem zu entgegnen, dass die behördlichen Länderfeststellungen zu Belgien keinerlei Indizien für eine Diskriminierung von weiblichen Asylwerbern in der Entscheidungspraxis erkennen lassen (vgl dazu auch Eurostat 05.03.2020, wonach in Belgien im Jahr 2019 im Verhältnis zu den jeweils gestellten Anträgen mehr Frauen als Männer (aus Somalia) internationalen Schutz erhielten). Insgesamt ergingen 2019 in Belgien 235 Asylentscheidungen, somalische Frauen betreffend, davon 110 positive und 125 negative.
Wenn weiters moniert wird, dass die Beschwerdeführerin in Belgien nur sieben Euro die Woche erhalten habe, wovon sie nicht hätte leben können, so ist ebenso auf die behördlichen Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen zu entnehmen ist, dass Asylwerbern ein Recht auf Versorgung zukommt, wodurch unter anderem die Grundbedürfnisse (Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen und Kleidung) abgedeckt werden (vgl. AIDA 03.2018). Da das Königreich Belgien unstrittig ein ausgebauter Rechtsstaat ist, wären einzelne behördliche Fehler in der Regel zudem gerichtlicher Nachkontrolle unterworfen.
3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
Wie festgestellt, sind bei der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen; vielmehr wurde von ihr verneint, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder an Krankheiten zu leiden.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK eine Abschiebung nach Belgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Belgien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin nach Belgien erkennbar.
Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK:
Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nach Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich wurde nicht dargelegt und reiste sie erst vor zirka einem Monat in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Die konkrete Durchführung der Außerlandesbringung ist Aufgabe der Behörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt. Derzeit liegen keine Hinweise vor, dass (auch unter Beobachtung der aktuellen Situation im Kontext des Coronavirus) Reisen von Österreich nach Belgien faktisch unmöglich wären.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a iVm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Belgien, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W125.2229105.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020