TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/12 W239 2166573-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W239 2166573-3/10E

W239 2223806-1/6E

W239 2190745-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

1.) 25.07.2017, Zl. XXXX , 2.) 28.02.2018, Zl. XXXX , und 3.) 27.08.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1

iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), 2.) mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 3.) mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 6 Z 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) mj. XXXX und 3.) mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 15.06.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie stamme aus Burao in Somalia, gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Sie habe 12 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Haushaltshilfe gearbeitet. Den Entschluss zur Ausreise habe sie 2013 gefasst; sie habe die Ausreise von Jilib aus angetreten und sei über Kenia, den Sudan, Ägypten, Libyen und Italien nach Österreich gekommen. Zur Finanzierung der Ausreise gab sie an, ihre Mutter habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und diesen für die Organisierung und Durchführung der Ausreise bezahlt.

Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor: "In meinem Heimatdorf herrscht Krieg zwischen der Regierung und den Al Shabaab. Mein Vater wurde auch in diesem Bürgerkrieg getötet." Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.

Mit Schreiben vom 17.06.2016 setzte die Erstbeschwerdeführerin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) davon in Kenntnis, dass in ihrer Erstbefragung ein Fehler passiert sei: Sie sei nicht am XXXX 1993, sondern am XXXX 1999 geboren und daher minderjährig; sie sei mit einer ärztlichen Überprüfung ihrer Altersangabe einverstanden. Außerdem sei sie nicht in der Stadt Burao in Somalia, sondern in Gelb Marko [Anm. BVwG: gemeint wohl:

Jilib, Marka] in Somalia geboren.

2. Im Rahmen der am 24.07.2017 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA gab diese zu ihrer Person und zu ihren Angehörigen im Wesentlichen an, sie sei am

XXXX 1993in der Stadt XXXX in Somalia geboren und im Alter von einem Jahr nach Jilib gezogen, wo sie sich mit ihren Eltern und zwei Schwestern sowie sieben Brüdern bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Jilib werde von Marka verwaltet; in welcher Region des Landes das sei, wisse sie nicht. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre dem Subclan Jibole des Clans Eley an; das sei ein kleiner Clan, der in Somalia nicht unterdrückt werde.

Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihrem ebenfalls aus Somalia stammenden Freund, XXXX , geb. XXXX , zusammen. Kennengelernt habe sie ihren Freund im Jahr 2016 in Wien; das genaue Datum könne sie nicht nennen. Sie habe keine Kinder, sei derzeit aber schwanger. Sie lebe mit ihrem Freund nicht im gemeinsamen Haushalt; er wohne in Vorarlberg.

In Somalia habe die Erstbeschwerdeführerin nicht gearbeitet; sie sei von ihrer Mutter, die kleine Speisen zubereitet und verkauft habe, unterstützt worden. Den letzten Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern habe sie 2012 gehabt. Ihre Eltern, Geschwister sowie ihr Onkel würden noch in Somalia leben. Sie sei in Somalia weder in einer politischen bzw. sonstigen Organisation tätig gewesen noch straffällig geworden. Sie spreche abgesehen von Somalisch noch Arabisch und ein wenig Englisch; auch verstehe und spreche sie ein wenig Deutsch.

Zur Ausreise gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Somalia im Oktober 2012 verlassen und sei über Kenia nach Kairo gereist, wo sie sich drei Jahre lang aufgehalten und als Putzfrau im Haushalt eines Schleppers gearbeitet habe. Da sie das Haus nicht habe verlassen dürfen, sei sie nicht länger in Kairo geblieben. Am 15.06.2016 sei sie in Österreich angekommen. Zur Finanzierung der Ausreise befragt gab sie an, sie habe keine Geldzahlungen geleistet, sondern sie habe für den Schlepper in Kairo gearbeitet; auch dem Schlepper, der sie von Somalia außer Landes gebracht habe, habe sie nichts bezahlt. Sie sei lediglich in Kairo bei dem Schlepper tätig gewesen und dieser habe mit dem in Somalia tätigen Schlepper zusammengearbeitet. Ein weiterer Schlepper habe sie von Libyen nach Europa gebracht.

Über Aufforderung, in einer freier Erzählung ihren Fluchtgrund darzulegen, führte die Erstbeschwerdeführerin Folgendes aus [Anm.

BVwG: in weiterer Folge werden Schreibfehler korrigiert bzw. wird eine einheitliche Schreibweise angestrebt]: "Ich habe die Koranschule besucht. Eines Tages war ich auf dem Weg zur Koranschule, es kam hinter mir ein älterer Mann, welcher einen Turban trug und einen riesigen Bart hatte. Er grüßte mich. Er fragte mich, wohin ich gehe. Ich sagte, dass ich in die Koranschule gehe. Dann bin ich weitergegangen. Am nächsten Tag war ich wieder auf dem Weg zur Schule. Ich befand mich wieder an der gleichen Stelle. Dort hat der Mann zu mir gesagt: ‚Du gefällst mir, ich liebe dich. Ich will dich heiraten!' Ich habe gesagt: ‚Du bist ein älterer Mann, so wie mein Vater. Ich möchte dich nicht heiraten!' Zwei Tage später ist er zu mir nach Hause gekommen und hat meinen Vater gefragt, ob er mich heiraten darf. Mein Vater fragte ihn: ‚Wer sind Sie?' Er sagte: ‚Ich bin Al Shabaab. Ich bin ein Mujaheddin, der für die Al Shabaab arbeitet! Ich habe drei Frauen und ich möchte Ihre Tochter heiraten!' Mein Vater hat gesagt, dass das nicht geht, da er ein älterer Mann ist und die Tochter noch jünger ist. Der Mann ist wütend geworden. Er ist dann von zuhause weggegangen. Mein Vater ist mit mir zu den Nachbarn gegangen und er sagte zu mir, dass ich bei den Nachbarn bleiben solle. Der Mann ist noch am gleichen Tag zurückgekommen und er fragte meinen Vater: ‚Wo ist deine Tochter?'

Mein Vater sagte: ‚Ich weiß nicht, wo sie ist!' Ich habe gehört, dass mein Vater zu dem Mann sagte, dass er nicht wisse, wo ich bin, woraufhin der Mann meinen Vater erschossen hat. Ich habe dann innerhalb desselben Monats noch das Land verlassen. Das sind meine Fluchtgründe."

Im Anschluss an die freie Erzählung gab die Erstbeschwerdeführerin über zahlreiche Nachfragen im Wesentlichen an, sie habe das Land wegen dieses Mannes verlassen, sonstige Schwierigkeiten habe sie nicht gehabt. Das Gespräch zwischen ihrem Vater und dem Mann habe im Oktober 2012 stattgefunden; das genaue Datum könne sie nicht nennen. Der Nachbar mit dem Vornamen XXXX , in dessen Wohnung sie sich zwei Nächte lang aufgehalten habe, habe ihr von besagtem Gespräch erzählt. Der Nachbar sei zu diesem Zeitpunkt in der Gegend gewesen; er habe alles mitgehört und gesehen, er sei auch dort gewesen. Der Mann, den sie hätte ehelichen sollen, habe XXXX geheißen; seinen Familiennamen kenne sie nicht, auch habe sie ihn zuvor noch nie gesehen. Er sei seinem Aussehen nach zu urteilen etwa 60 Jahre alt gewesen. Sie wisse nicht, woher der Mann gewusst habe, wo sie wohnhaft sei. Ihr Vater sei am Nachmittag erschossen worden; sie habe daraufhin noch am selben Abend das Land verlassen. Weil sie wegen des Mordes an ihrem Vater Angst gehabt habe, dass der Mann sie ebenfalls töte, sei sie fluchtartig ausgereist. Nachgefragt gab sie an, sie sei auch nicht nach Hause zurückgekehrt, um nachzusehen, ob ihr Vater tatsächlich erschossen worden sei bzw. um sich von der Familie, also von der Mutter und den Geschwistern, zu verabschieden. Nachgefragt, wie es ihr möglich gewesen sei, so rasch die Ausreise zu organisieren, gab sie an, der Nachbar habe einen Schlepper organisiert und am nächsten Morgen sei sie in dessen Begleitung von dort weggegangen; sie habe sich außer Landes begeben. Ein Umzug in ein anderes Gebiet innerhalb Somalias, um sich etwaigen Übergriffen durch den Mann zu entziehen, sei nicht infrage gekommen, da diese Männer - und damit meine sie die Männer der Al Shabaab - überall seien. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe sie Angst, von diesem Mann getötet zu werden.

Nachgefragt, wieso sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, mit einem Mann der Al Shabaab Mann Probleme gehabt zu haben, gab die Erstbeschwerdeführerin an, man habe sie nicht danach gefragt. Vorgehalten, dass sie die angeblichen Probleme damals leicht in einem Satz erwähnen hätte können, wiederholte sie, sie habe damals nur gesagt, dass sie das Land wegen Probleme verlassen habe. Außerdem habe man sie nicht danach gefragt. Weiter vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung erwähnt habe, ihre Mutter habe Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen und habe auch die Kosten der Schleppung getragen, wohingegen sie nun in der Einvernahme etwas anderes angegeben habe, behauptete die Erstbeschwerdeführerin, sie habe das alles nicht gesagt.

Zu ihrer Situation in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie lebe in einer Unterkunft in Schwechat; die Schwangerschaft verlaufe problemlos. Da derzeit Ferien seien, besuche sie gerade keinen Deutschkurs. Eine sonstige Bindung an Österreich, etwa in Form einer Mitgliedschaft in einem Verein, Berufstätigkeit etc., bestehe nicht.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, in die vom BFA herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen zu Somalia samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Sie machte hiervon keinen Gebrauch.

Nach erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle berichtigen, dass sie ihren Freund in Österreich traditionell geheiratet habe. Sie habe nicht standesamtlich geheiratet, sondern nur traditionell, und zwar am XXXX .2017. Sie beabsichtige, ihren Freund auch standesamtlich zu heiraten. Er lebe in Vorarlberg.

Im Zuge der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

-

Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin

-

Kursabschlussbestätigung vom 13.07.2017 (Kurs zur Vermittlung von Deutsch- und Mathematikkenntnissen bzw. Informations- und Kommunikationstechnologe)

-

Zertifikat über die Teilnahme am Workshop "Klimaschutz im Alltag" vom 05.04.2017

3. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wies das BFA den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe in Somalia begründete Angst vor einem Mann gehabt, welcher Anhänger der Al Shabaab sei. Besagter Mann habe die Erstbeschwerdeführerin entdeckt, als sie sich auf dem Weg zur Koranschule befunden habe, und habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten wolle, was sie verneint habe. Der Mann habe das Zuhause der Erstbeschwerdeführerin ausfindig gemacht, um dort bei deren Vater um ihre Hand anzuhalten. Als der Vater einer Heirat nicht zugestimmt habe, sei der Mann wütend geworden, habe auf seine Zugehörigkeit zu Al Shabaab verwiesen und das Haus verlassen. Am Nachmittag sei der Mann zurückgekommen und habe nach der Erstbeschwerdeführerin verlangt. Als der Vater behauptet habe, nicht zu wissen, wo seine Tochter sei, habe der Mann ihn erschossen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich zur selben Zeit auf Anraten ihres Vaters bei den Nachbarn versteckt. Als sie vom Mord an ihrem Vater erfahren habe, habe sie aus Angst vor Verfolgung durch besagten Mann und durch die Al Shabaab die Flucht ins Ausland angetreten. Sollte sie nach Somalia zurückkehren, befürchte sie, von diesem Mann ausfindig gemacht und im schlimmsten Fall sogar getötet zu werden.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs sowie den in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Anforderungen an das Ermittlungsverfahren nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Ebenso sei die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung mangelhaft, da sie eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Koexistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange, unterlassen habe.

Zunächst sei der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin in Jilib, der bevölkerungsreichsten Stadt Mittel-Jubbas, beheimatet sei, keine Beachtung geschenkt worden, und dies, obwohl gerade diese Region als Hochburg der Al Shabaab bekannt sei, was sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Somalia (Stand: April 2016) ergebe. Da die Familie der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in Jilib lebe, müsste diese ein gutes Verhältnis zur Al Shabaab pflegen, damit sie problemlos dorthin zurückkehren könne. Von einem guten Verhältnis zur Terrormiliz sei nach der Auseinandersetzung des besagten Mannes der Al Shabaab mit ihrem Vater und der anschließenden Ermordung mit Sicherheit nicht auszugehen. Deshalb stelle eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin in ihre Heimat ein Risiko dar. Sie hätte im hypothetischen Fall einer Rückkehr aufgrund fehlender Schutzfähigkeit und -willigkeit des somalischen Staates eine Verfolgung bzw. Ermordung, insbesondere durch diesen Mann, zu befürchten.

Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin in einer Beziehung mit ihrem zurzeit in Vorarlberg wohnhaften Mann; von ihm erwarte sie auch ein Kind. Ihn habe die Erstbeschwerdeführerin im Mai 2017 nach islamischem Ritus in Österreich geheiratet, weswegen sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl über Bindungen zu Österreich verfüge.

Ferner wäre bei einer Rückkehr nach Somalia im Falle der Geburt eines Mädchens dieses der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt und dementsprechend selbst aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt. Da die Erstbeschwerdeführerin selbst in jungen Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen worden sei, befürchte sie im hypothetischen Fall der Geburt eines Mädchens, dass sie unter Druck gesetzt würde, ihre Tochter beschneiden zu lassen. Zwar sei laut Länderbericht weibliche Genitalverstümmelung (FGM) in den Gebieten der Al Shabaab verboten, es gebe allerdings keine Behörden oder Organisationen, die Müttern hinsichtlich einer Verhinderung einer weiblichen Genitalverstümmelung Schutz böten. Staatlichen Schutz hätten sie und ihre zukünftige Tochter in diesem Fall also nicht zu erwarten; man könne von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des somalischen Staates nicht ausgehen; dies sei aus dem Länderinformationsblatt zu Somalia ersichtlich.

Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme ausführlich zu ihren Fluchtgründen Stellung genommen und sei bereit, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Damit sei ihr Vorbringen detailliert und genügend substantiiert, schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen der belangten Behörde vereinbar und somit plausibel gewesen. Sie habe immer am Verfahren mitgewirkt und zur Klärung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht alle notwendigen Angaben gemacht. Hätte demnach die belangte Behörde ordnungsgemäß ermittelt, eine korrekte Sachverhaltsfeststellung und eine mangelfreie Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig sei und in Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu ihrem Herkunftsstaat stehe, ihr folglich im Falle einer Rückkehr asylrelevante, geschlechtsspezifische Verfolgung drohe.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

5. Die Beschwerde wurde am 03.08.2017 versehentlich beim Bundesverwaltungsgericht und nicht beim BFA eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 07.11.2017 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weiter; die Beschwerde langte daher erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BFA ein.

Am 20.11.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ein und erstattete dazu ein entsprechendes Vorbringen. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2018, Zl. XXXX , zugestellt am 17.01.2018, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt. Damit trat das Verfahren in die Lage vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2017 zurück und die Einbringung der Beschwerde galt als rechtzeitig.

6. Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zur Welt und stellte als gesetzliche Vertreterin für diese am 19.02.2018 gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde, in der als Vater der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , aufscheint.

Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2018 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurde festgehalten, dass sich die Beschwerde auf die am 03.08.2017 eingebrachte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin beziehe und somit die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht würden.

7. Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst um folgendes Vorbringen ergänzt: Als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind sei es der Erstbeschwerdeführerin, also der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, unmöglich, die Zweitbeschwerdeführerin in Somalia vor einer Genitalverstümmelung zu schützen. Da laut den Länderfeststellungen zu Somalia 99 % der dort lebenden Mädchen und Frauen Opfer einer Genitalverstümmelung geworden seien, wobei je nach Quelle 63 % bzw. 80 % der Mädchen und Frauen der weitreichendsten Beschneidung, der sog. Infibulation, unterzogen würden, und zur Vermeidung einer solchen Misshandlung nicht auf die Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könne, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in Somalia die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines solchen Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren worden und noch nicht beschnitten sei; sie falle daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Mädchen und Frauen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt seien, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 bestehe aufgrund der in ganz Somalia in sehr hohem Ausmaß geübten Praxis der Genitalverstümmelung nicht.

In Summe sei die Entscheidung der Behörde mangelhaft, weil sie den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft habe. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia in einem familiären Umfeld leben würde, welches dem gesellschaftlichen Druck, eine Genitalverstümmelung durchzuführen, Stand halten könnte. Im Übrigen werde auf das Verfahren der Mutter verwiesen.

8. Am 17.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, Ausführungen zur Identität und Herkunft und zu ihren Fluchtgründen zu machen sowie als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin auch für diese ein Vorbringen zu erstatten und Angaben zu machen.

Hinsichtlich ihrer eigenen Fluchtgründe brachte die Erstbeschwerdeführerin in der freien Erzählung Folgendes vor: "Ich werde es erzählen soweit ich mich erinnern kann, es ist schon lange her und ich habe vieles vergessen. Ich habe die Koranschule besucht. Eines Tages auf dem Weg zur Koranschule hat mich ein Mann gerufen. Er hat mich gefragt, wohin ich jetzt will. Ich sagte, ich gehe in die Koranschule. Ich bin danach weitergegangen. Am nächsten Tag stand der Mann auf demselben Weg. Er sagte mir, dass er sich in mich verliebt hat. Er möchte mich haben. Er möchte mich heiraten. Ich sagte ihm, dass er ein älterer Mann ist. Er ist so alt wie mein Vater, deshalb wollte ich ihn nicht. Dann bin ich gleich weitergegangen. Das letzte Mal ist er zu uns nach Hause gekommen. Er sagte meinem Vater, dass er mich heiraten möchte. Er hat gesagt, dass er ein Mudschahed ist. Der Mann war bereits mit drei Frauen verheiratet. Mein Vater sagte, dass der Mann älter ist und bereits mit drei Frauen verheiratet ist und ich wäre zu jung für ihn, deshalb werde er mich nicht verheiraten. Der Mann hat unser Haus wütend verlassen. Nachdem der Mann gegangen ist, hat mein Vater mich zu einem Freund gebracht. Der Mann ist zurückgekommen, und zwar am selben Tag oder am nächsten Tag. Er sagte meinem Vater, dass er mich heiraten möchte. Er hat meinen Vater gefragt, wo ich mich befinde. Mein Vater sagte darauf, dass er nicht weiß, wo ich mich aufhalte. Der Mann hat meinen Vater auf der Stelle getötet. Der Nachbar hat mir erzählt, dass mein Vater getötet wurde. Ich war schockiert, als ich vom Tod meines Vaters gehört habe. Ich konnte deshalb dort nicht mehr weiter bleiben, deshalb bin ich weggegangen."

In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen zahlreiche Fragen gestellt und Vorhalte gemacht. Während der Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführerin auch die Möglichkeit gegeben, als gesetzliche Vertretung für ihre Tochter ein Vorbringen zu erstatten. Hinsichtlich ihrer Tochter führte sie aus, dass es in Somalia Tradition sei, dass Mädchen beschnitten würden. Das sei nicht gut. Sie selbst sei auch beschnitten worden, als sie noch klein gewesen sei, und sie leide heute noch darunter; sie habe Schmerzen bei der Regel, die Beschneidung bringe viele Probleme mit sich. Auch ihre Mutter und ihre Schwestern seien beschnitten worden. Für ihre Tochter wünsche sich die Erstbeschwerdeführerin, dass keine Genitalverstümmelung vorgenommen werde; sie wolle eine solche nicht vornehmen lassen, auch der Kindesvater sei dagegen. Sie habe mit ihm während der Schwangerschaft darüber gesprochen, als sie erfahren hätten, dass es ein Mädchen werde. Sie würden sich diesbezüglich Sorgen machen. Wenn sie nach Somalia zurückkehren müssten, könnten sie ihre Meinung, die Tochter keiner Genitalverstümmelung unterziehen zu wollen, nicht standhaft vertreten. Sie könnten sich nicht durchsetzen. Es werde niemand akzeptieren, wenn die Tochter unbeschnitten bleibe. Beschneidung sei in Somalia Tradition. Wenn die Tochter unbeschnitten bleibe, werde sie beleidigt, keiner werde sie heiraten wollen. Die Familie sei in Somalia und man werde die Entscheidung der Erstbeschwerdeführerin und des Kindesvaters nicht akzeptieren. Die Familie habe früher in Jilib gelebt, in einem Dorf. Alle hätten im Dorf Einfluss, alle würden mitreden, insbesondere die Familie und die Nachbarn. Die Tochter könnte auch nicht verheimlichen, dass sie unbeschnitten sei; es werde bekannt werden, wenn sie in das Alter komme, in dem man heirate. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte die Erstbeschwerdeführerin für ihre Tochter, dass diese dort beschnitten und geschlagen werde. Damit meine sie, dass die Beschneidung mit Gewalt durchgeführt werde, wenn sie sich weigere.

Am 23.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Bestätigung vom 22.10.2018 ein; dieser ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin unbeschnitten ist.

9. Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet ihren Sohn, den Drittbeschwerdeführer, zur Welt und stellte als gesetzliche Vertreterin für diesen am 08.08.2019 gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wurden nicht vorgebracht; der Antrag bezog sich ausschließlich auf die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen. Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde, in der als Vater der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , aufscheint.

Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2019 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurde festgehalten, dass sich die Beschwerde auf die am 03.08.2017 eingebrachte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin beziehe und somit die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht würden.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurde auf das offene Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder und auf deren Fluchtgründe verwiesen.

10. Mit Schreiben vom 24.02.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die aktuelle Fassung des ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Somalia (LIB Somalia, Gesamtaktualisierung: 17.09.2019) zur Kenntnis; in einem wurden sie ersucht, darzulegen, ob der Inhalt der am 22.10.2018 vorgelegten ärztlichen Bestätigung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin noch aktuell sei.

Mit Stellungnahme vom 25.02.2020 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, angesichts der Länderberichte müsse angenommen werden, dass der somalische Staat nicht dazu in der Lage sei, der Zweitbeschwerdeführerin den notwendigen Schutz vor einer Genitalverstümmelung zu gewähren, weshalb den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren sei. Zudem wurde eine aktuelle ärztliche Bestätigung vom 25.02.2020 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor unbeschnitten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und den vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sie stellte im österreichischen Bundesgebiet am 15.06.2016 für sich, am 19.02.2018 als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter und am 08.08.2019 als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.

Alle Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Jilib in der Region Mittel-Jubba, gehört dem Clan der Eley an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Somalisch.

In Österreich lernte die Erstbeschwerdeführerin ihren Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, kennen; er ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der behaupteten drohenden Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al Shabaab in Somalia Bedrohungen zu gewärtigen hätte.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist unbeschnitten.

Festgestellt wird, dass der Zweitbeschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende Verfolgung von maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) kommt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.

Für den Drittbeschwerdeführer wurde kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsstaat Somalia:

Die Feststellungen zur Lage in Somalia stützen sich (auszugsweise) auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 17.09.2019):

"(...)

2. Politische Lage

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).

Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33).

Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen "indirekten Staat", in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30).

Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).

Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7).

Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).

Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).

Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).

Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019).

Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f).

Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).

Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6).

Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance:

Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).

Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).

Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).

Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).

Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019

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AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle:

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AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

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AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes 26. August 2019

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BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019

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FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

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ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland:

The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019

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ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019

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ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation

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Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019

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NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019):

Country of Origin Information Report on South

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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