TE Bvwg Beschluss 2020/3/13 W235 2210027-2

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Veröffentlicht am 13.03.2020
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Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz 2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W235 2210021-2/8E

W235 2210019-2/9E

W235 2210027-2/8E

W235 2210024-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.

XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und

4. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019, Zl. 1206707901-191047376 (ad 1.), Zl. 1206708103-191047414 (ad 2.), Zl. 1206707204-191047457 (ad 3.) und Zl. 1206707400-191047473 (ad 4.) beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2019 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 05.2018 in Slowenien und am 18.09.2018 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angaben, dass sie von Österreich nach Slowenien überstellt worden seien und sich dort ca. eineinhalb Monate, konkret bis zum XXXX 03.2019, aufgehalten hätten. Von XXXX 03.2019 bis XXXX 10.2019 seien sie in der Türkei gewesen. Am XXXX 10.2019 seien sie erneut in Österreich eingereist. Im Fall einer Überstellung nach Slowenien würden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fürchten, in den Herkunftsstaat abgeschoben und dort schlecht behandelt bzw. getötet zu werden.

Dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 15.10.2019 Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit welchen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.3. Betreffend alle vier Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.10.2019 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Slowenien.

Mit Schreiben vom 23.10.2019 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, welche dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2019 zugestellt wurden, wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Slowenien angenommen wird.

1.4. Am 05.11.2019 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, des rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er sei gesund, befinde sich weder in Behandlung noch in Therapie und nehme keine Medikamente. Er sei gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer nach Österreich gekommen und lebe gemeinsam mit ihnen in einem Lager. Sonstige Verwandte habe er in Österreich nicht. Der Erstbeschwerdeführer sei der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

In einem anderen Land habe er nicht um Asyl angesucht. In Slowenien hätten sie ihm lediglich zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen. Sie hätten dort Papiere bekommen, es sei jedoch keine Einvernahme durchgeführt worden. Den Termin für das Interview hätten sie nicht wahrnehmen können, da die Zweitbeschwerdeführerin Gelenksprobleme gehabt und Medikamente gegen Stress eingenommen habe. Man habe ihnen mitgeteilt, sie sollten sich wieder melden, sobald es der Zweitbeschwerdeführerin besser gehe. Aus Angst, in ein anderes Camp bzw. in ein Abschiebezentrum verlegt zu werden, seien sie in die Türkei geflüchtet. Am XXXX 03.2019 seien sie von einem afghanischen Schlepper vor dem Camp abgeholt worden. Ihr Plan sei gewesen, dass sie der Schlepper in die Türkei bringe. Anschließend hätten sie Reisepässe erhalten und weiter nach Kanada fliegen sollen. Die Reisepässe hätten Originale sein sollen, die Fotos wären hingegen "nur ähnlich" gewesen. Ein Iraner habe ihnen aber gesagt, sie würden eingesperrt werden, sollten sie in der Türkei mit gefälschten Reisepässen erwischt werden. Die Fahrt von Slowenien in die Türkei habe drei Tage und vier Nächte gedauert. Von XXXX 03.2019 bis XXXX 10.2019 seien sie in der Türkei aufhältig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer könne einen Mietvertrag vorlegen. Außerdem hätten sie sich gefälschte türkische Dokumente machen lassen. Der Schlepper habe das organisiert.

Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Rechnungen in Vorlage. Auf Nachfrage, warum diese Unterlagen nicht bereits in der Erstbefragung vorgelegt worden seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, es sei nicht danach gefragt worden. Man habe ihm gesagt, er solle sie bei der nächsten Einvernahme vorlegen.

In der Folge wurde mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Erstbeschwerdeführers erörtert, seit wann das Vollmachtverhältnis bestehe und aus welchem Grund die Unterlagen vom Vertreter nicht bereits früher vorgelegt worden seien.

Im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung stellte der Erstbeschwerdeführers einen Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Anfrage an Slowenien, da neue Beweismittel zum Aufenthalt in der Türkei vorgelegt worden seien und diese den Schluss zulassen würden, dass in der Zwischenzeit eine allfällige Zuständigkeit Sloweniens bereits erloschen sei.

Abschließend korrigierte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass die Reise in die Türkei nicht drei Tage und vier Nächte, sondern vielmehr vier Tage und drei Nächte in Anspruch genommen habe.

1.5. Mit Schriftsätzen vom 07.11.2019 wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer von RA Mag. Peter WOLF rechtsfreundlich vertreten werden.

1.6. Am 19.11.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge der er eingangs angab, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut. In der Folge wurde erörtert, wann der Erstbeschwerdeführer zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt aufgenommen hat. Ferner wurde er zur Vollmachtserteilung näher befragt.

Im Laufe seiner weiteren Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer zu seiner Person an, er sei gesund. Abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin und den Dritt- und Viertbeschwerdeführer habe er keine Angehörigen in Österreich. Dem Viertbeschwerdeführer gehe es gut; der Drittbeschwerdeführer sei ein wenig traumatisiert. Befunde habe er jedoch nicht. Die Frage, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer zunächst. Auf weitere Nachfrage gab er jedoch an, er habe in Slowenien einen Antrag auf Asyl gestellt, da die Familie sonst in den Iran abgeschoben worden wäre. Ihren Termin zur Einvernahme hätten sie jedoch damals nicht wahrgenommen. Sie seien von den österreichischen Behörden am XXXX 01.2019 nach Slowenien gebracht worden und hätten sich dort 45 Tage aufgehalten. Bewohner des Camps hätten ihnen erzählt, sie würden abgeschoben werden, wenn sie ihren Termin wahrnehmen würden. Ein Afghane aus dem Camp habe ihnen einen Schlepper vorgestellt, der behauptet habe, er könne Reisepässe besorgen, damit sie nach Kanada fliegen könnten. Die Wohnung des Erstbeschwerdeführers sei von dessen Bruder verkauft worden. Mit diesem Geld hätten sie die Reisepässe finanzieren wollen. Ein gewisser Betrag sei auch bezahlt worden, der Rest hätte nach der Ankunft in Kanada gezahlt werden sollen. Die Reisepässe seien jedoch nie ausgestellt worden. Am XXXX 03.2019 seien sie aus Slowenien ausgereist und mit einem Van in die Türkei gefahren, wo sie am XXXX 03.2019 angekommen seien. Sie seien in Istanbul ausgestiegen und seien zur Wohnung des Schleppers gebracht worden, wo sie sich ca. drei Wochen aufgehalten hätten. Anschließend seien sie in die Wohnung eines Freundes, welche ihnen von einem Bekannten aus dem Camp vermittelt worden sei, gezogen. XXXX habe ihnen geholfen. Den Eigentümer hätten sie nur einmal gesehen. Seinen richtigen Namen würden sie nicht kennen. Auf Vorhalt, dass die Unterschrift des Erstbeschwerdeführers jener Unterschrift am Mietvertrag in keiner Weise gleiche, gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Freund XXXX habe ihm gesagt, er dürfe nicht seine echte Unterschrift verwenden, da er sich unrechtmäßig im Land aufhalte. Auf weiter Nachfrage, warum sie keine Reisepässe bekommen hätten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, XXXX habe ihm gesagt, sie müssten ins Gefängnis, wenn sie am Flughafen mit gefälschten Reisepässen erwischt würden. In der Türkei hätten sie sich mit einem gefälschten Personalausweis und ID-Cards ausgewiesen, welche der Schlepper für sie gemacht habe. Damit hätten sie auch die Wohnung gemietet. Diese Dokumente hätten sie in der Türkei gelassen. In der Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer erörtert, warum er nicht bereits im Zuge der Erstbefragung sämtliche Beweismittel vorgelegt hat.

Zur Wohnung in Istanbul brachte der Erstbeschwerdeführer vor, diese sei in Istanbul in der Gasse XXXX gelegen. Eine Hausnummer gebe es dort nicht. Auf Vorhalt, dass im Mietvertrag eine Hausnummer angeführt werde, führte er aus, dies sei nur für die gefälschten Dokumente sowie zum Zweck der Anmeldung gewesen. Es gebe keine richtigen Hausnummern; es werde einfach eine Nummer in den Mietvertrag geschrieben. Den Namen des Vermieters kenne er nicht, sie hätten ihn XXXX genannt. Monatlich hätten sie 1.350 Lira bezahlt. Das Geld hätten sie seinem Freund gegeben, welcher es an den Vermieter weitergegeben habe. Die Familie habe in einem weißen Steinhaus mit vier Stöcken sowie einem weiteren kleinen Stock gelebt. Von der Straße hätten sie sieben oder acht Stufen hinaufgehen müssen. Die Kinder hätten keine Schule besucht, sie seien zwei- oder dreimal in den Park gegangen, hätten gelegentlich die Kirche besucht und seien sonst in der Wohnung gewesen.

Zu den vorgelegten Rechnungen gab der Erstbeschwerdeführer an, in den ersten drei Wochen in der Türkei hätten XXXX und der Schlepper für die Beschwerdeführer eingekauft, daher hätten sie keine Rechnungen für diesen Zeitraum. Auf Vorhalt, dass auch für den Zeitraum vom XXXX 05.2019 bis XXXX 05.2019 keine Rechnungen vorlägen, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten nicht alle Rechnungen. Manche seien im Rucksack der Zweitbeschwerdeführerin, welcher im Auto verblieben sei. Andere hätten sie in der Wohnung gelassen. Sie hätten bei XXXX und XXXX eingekauft. Der Weg habe sieben bis acht Minuten in Anspruch genommen. In der Straße, in der sie gelebt hätten, habe es auch einen Supermarkt gegeben. Dieser sei jedoch zu teuer gewesen. Die Cinemacard hätten sie von seinem Freund XXXX erhalten, hätten sie jedoch nie genutzt.

Auf die Frage, warum die Familie neuerlich nach Österreich zurückkehren habe wollen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, zwei Monate vor ihrer Ausreise nach Österreich hätten sie diesen Beschluss gefasst. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Geld vom Schlepper zurückgefordert. Der Schlepper habe es ihm aber nicht gegeben, sondern habe ihm erklärt, er könne sie nach Deutschland oder in die Niederlande schleppen. Das Ziel des Erstbeschwerdeführers sei Deutschland gewesen. Am XXXX 10.2019 seien sie aus der Türkei ausgereist, woraufhin sie am XXXX 10.2019 in Österreich angekommen seien. Sie seien in einem Container eines LKWs gereist. Der Schlepper habe sie aussteigen lassen und behauptet, sie seien in Deutschland. Daraufhin seien sie ca. eineinhalb Stunden zu Fuß gegangen, bevor sie an "irgendeinem Platz" einen Taxifahrer gesehen hätten, der sie zur Zugstation XXXX gebracht habe. Sie seien schließlich nach Wien gefahren und hätten die erste Nacht in einer Kirche verbracht.

Abschließend wurde mit dem Erstbeschwerdeführer erörtert, welche Gründe einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen. Ferner wurde von der Behörde in der Niederschrift festgehalten, dass es im Zuge der Einvernahme immer wieder Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob nicht doch ein Iraner die Einvernahme machen könne.

1.7. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 19.11.2019 einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Eingangs wurde mit ihr erörtert, seit wann zwischen ihr und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ein Vollmachtverhältnis besteht. In Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gab sie auf Nachfrage an, nunmehr sei der Erstbeschwerdeführer der gesetzliche Vertreter der gemeinsamen Kinder. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, sie leide aufgrund eines Sturzes an Knieschmerzen und befinde sich in Behandlung. Hinsichtlich des Aufenthalts in Slowenien, der Flucht in die Türkei, des Aufenthalts in Istanbul sowie der Rückkehr nach Österreich erstattete die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ein inhaltlich gleichlautendes Vorbringen wie der Erstbeschwerdeführer.

Auf die Frage, wo sich die gefälschten türkischen ID-Cards befänden, gab sie an, diese seien ihnen weggenommen worden und sie hätten nur Kopien mitbekommen. Mit den ID-Cards sowie mit Kopien ihrer echten Reisepässe hätten sie die Wohnung in Istanbul angemietet. Sie hätten in der Gasse XXXX im Distrikt XXXX gelebt, die Hausnummer sowie die Türnummer der Wohnung kenne sie jedoch nicht. Den Vermieter habe sie nie getroffen, da der Erstbeschwerdeführer und ein Freund die Wohnung gemietet hätten. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Rechnungen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ein Teil der Rechnungen sei im Rucksack gewesen, welcher im LKW geblieben sei, als sie von der Türkei nach Österreich geschleppt worden seien. Sie wisse jedoch nicht genau, welche Rechnungen im Rucksack gewesen seien. In Istanbul seien sie selten draußen gewesen. Sie seien am XXXX -Platz gewesen, seien manchmal einkaufen gegangen und seien sonntags ab und zu in die Kirche gegangen. Einige Male seien sie mit den Kindern im " XXXX -Park" gewesen. Dieser sei in der Nähe ihrer Wohnung gewesen. Zur Rückkehr nach Österreich gab sie an, der Schlepper habe ihnen empfohlen, wieder nach Europa zu flüchten. Sie hätten nach Deutschland gewollt. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, wo die Probleme gelegen seien, aber der Schlepper habe sie in der Eile einfach aussteigen lassen. Sie seien in einem großen LKW in einem Container gereist.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Slowenien zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer am XXXX 05.2018 in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie seien am XXXX 10.2019 in Österreich eingereist und seither im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Slowenien habe sich mit Schreiben vom 23.10.2019 für die Durchführung der Asylverfahren zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Slowenien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder solche aktuell zu gewärtigen hätten. Keiner der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. In der Folge wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Slowenien getroffen.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Türkei zusammengefasst und verfahrenswesentlich aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.11.2019 Einkaufsrechnungen, einen Mietvertrag, Kopien von gefälschten türkischen ID-Cards sowie Cinema- und Bahnkarten aus der Türkei in Vorlage gebracht habe. Auf Nachfrage, warum er diese nicht bereits im Zuge seiner Erstbefragung vorgelegt habe, habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, er sei nicht danach gefragt worden. Im Gegensatz dazu habe er jedoch in weiterer Folge ausgeführt, ihm sei mitgeteilt worden, dass er die Unterlagen erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorlegen solle. Dies erscheine jedoch nicht glaubhaft, da in der Erstbefragung die iranischen Dokumente der Beschwerdeführer sichergestellt worden seien und sohin anzunehmen sei, dass die Sicherheitsbehörde auch die übrigen Bescheinigungsmittel zum Akt genommen hätte, hätte der Erstbeschwerdeführer die Vorlage tatsächlich angeboten. Der Niederschrift der Erstbefragung lasse sich überdies der Vermerk entnehmen, dass Beweismittel, die den Reiseweg des Antragstellers oder dessen Voraufenthalt in einem Drittland dokumentieren würden, sowie eine allfällige Eurodac-Treffermeldung in Ablichtung beiliegen würden. Auch vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der Erstbefragung die Möglichkeit gehabt hätte, die weiteren Bescheinigungsmittel vorzulegen. Insgesamt könne daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung in Besitz der Unterlagen gewesen sei. Zudem hätte der ausgewiesene Vertreter die Beweismittel der Behörde zu einem früheren Zeitpunkt übermitteln müssen, um eine Verschleppung hintanzuhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem nach eigenen Angaben den türkischen Mietvertrag mit einer falschen Unterschrift versehen und sei sohin nicht davor zurückgeschreckt, sich durch eine gefälschte Unterschrift einen Vorteil zu verschaffen. Ferner hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge für sich sowie für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gefälschte türkische Identitätsausweise ausstellen lassen. Während der Erstbeschwerdeführer jedoch angegeben habe, sie hätten die Ausweise in der Türkei zurückgelassen, habe die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, die ID-Cards seien ihnen weggenommen worden. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, die Hausnummer ihrer türkischen Wohnung zu nennen, obwohl eine solche im Mietvertrag angeführt sei und die Beschwerdeführer sechs bis sieben Monate an der darin ausgewiesenen Adresse gewohnt hätten. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht geeignet, den Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen, da sie nicht personalisiert seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Rechnungen penibel gesammelt worden seien, für die Zeiträume von XXXX 03.2019 bis XXXX 04.2019 sowie von XXXX 05.2019 bis XXXX 05.2019 jedoch keinerlei Rechnungen vorliegen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe auf Vorhalt angegeben, sie hätten für den erstgenannten Zeitraum keine Rechnungen, da in dieser Zeit sein Freund XXXX für die Familie eingekauft habe. Im Gegensatz dazu habe die Zweitbeschwerdeführerin pauschal behauptet, die Rechnungen hätten sich in dem Rucksack befunden, welchen sie bei der Flucht nach Österreich verloren habe. Die Angaben, wonach die Beschwerdeführer einige Rechnungen in der Türkei zurückgelassen hätten und ein Teil der Rechnungen im Rucksack der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien, würden im Übrigen nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal die übrigen Rechnungen minutiös gesammelt und vorgelegt worden seien. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, warum die Rechnungen getrennt aufbewahrt bzw. sogar in der Türkei zurückgelassen worden seien. Auch der Cinemacard komme keine Bedeutung zu, da sie nicht personalisiert sei und die Beschwerdeführer überall in den Besitz der Karte gelangen hätten können. Die Bescheinigungsmittel würden sohin nicht beweisen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei aufhältig gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden ferner nicht davor zurückschrecken, sich durch unrichtige Angaben einen Vorteil zu verschaffen, da sie sich gefälschte türkische ID-Cards anfertigen hätten lassen und beabsichtigt hätten, sich gefälschte Reisepässe anzueignen. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem seine Unterschrift auf dem Mietvertrag gefälscht. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Vollmachtserteilung seien widersprüchlich. In einer Gesamtschau sei ihr Vorbringen sohin nicht glaubhaft. Den vorgelegten Unterlagen komme insgesamt kein hoher Beweiswert zu und würden diese nicht ausreichen, um einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union zu bestätigen. Betreffend die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers wurde im Bescheid zur Zl. 1206707901-191047376 ergänzend ausgeführt, dass die in der Niederschrift vom 19.11.2019 protokollierten Verständigungsprobleme lediglich darauf zurückzuführen seien, dass die Rechtsberaterin, welche die Sprache Farsi beherrsche, behauptet habe, die Übersetzungen würden nicht stimmen. Konkret habe sie beanstandet, dass es "Kastenwagen" anstelle von "Container" heißen müsse. In weiterer Folge habe der Erstbeschwerdeführer jedoch das Fahrzeug skizziert, wodurch festgestellt werden habe können, dass er tatsächlich einen LKW gemeint habe und die Übersetzung sohin korrekt gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme am 05.11.2019 habe es überdies keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, obwohl derselbe Dolmetscher beigezogen worden sei. In der Einvernahme am 19.11.2019 sei es im Übrigen erst nach einer Stunde zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Hinsichtlich der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2019 wurde im Bescheid zur Zl. 1206708103-191047414 ergänzend ausgeführt, dass einige Fragen mehrmals wiederholt werden hätten müssen, da die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, die Fragen nicht richtig verstanden zu haben. Bereits die Frage, wie es ihren Kindern gesundheitlich gehe, habe für sie eine Herausforderung dargestellt. Sowohl im Bescheid des Erstbeschwerdeführers als auch in jenem der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass versucht worden sei, den Dolmetscher als nicht geeignet erscheinen zu lassen, um dies in einer allfälligen Beschwerde vorbringen zu können.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um ein Familienverfahren. Durch die Ausweisung der gesamten Familie von Österreich nach Slowenien bleibe die Einheit der Familie gewahrt und daher stelle die Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern sei nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Slowenien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Slowenien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderem Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Bei den Beschwerdeführern sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befänden. Dass den Beschwerdeführern der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Slowenien verwehrt wäre, habe sich in den Verfahren nicht ergeben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des mehr als sechsmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Türkei die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des gegenständlichen Verfahrens erloschen und bei der Einreise der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Österreichs begründet worden sei. Die Beweiswürdigung der Behörde erweise sich im gegenständlichen Fall als unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörde in ihren Einvernahmen sowie in ihrer Beweiswürdigung derart ausführlich und detailliert auf die Umstände der Vollmachtserteilung eingehe und negativ werte, dass eine schriftliche Vollmacht erst am 18.11.2019 vorgelegt worden sei, zumal gemäß § 10 AVG die Möglichkeit bestehe, sich im Verwaltungsverfahren auf eine mündliche Vollmacht zu berufen und die näheren Umstände der Vollmachtserteilung für die Frage der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG unerheblich seien.

Betreffend die Ausführungen der Behörde hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Bescheinigungsmittel wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer neben den Reisepässen auch alle anderen Beweismittel bei der Erstbefragung bereits bei sich gehabt habe und es einer lebensnahen Betrachtung entspreche, dass ihn die Polizisten aufgefordert hätten, etwaige weitere Bescheinigungsmittel vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage zu bringen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer bis in der Nacht vor der Erstbefragung auf der Flucht befunden hätten und die Situation bei der Asylantragstellung per se einschüchternd wirke. Überdies sei es nachvollziehbar, dass wichtige Unterlagen, wie im konkreten Fall die Rechnungen, auf mehrere Gepäcksstücke aufgeteilt würden. Es sei nicht unüblich, dass im Zuge von hektischem Ein- und Aussteigen aus Autos und/oder LKWs Habseligkeiten verloren gingen oder gestohlen werden würden. Umso wichtiger erscheine es, Unterlagen und Dokumente nicht ausschließlich in einer Tasche aufzubewahren, damit im Fall des Verlustes eines Gepäcksstückes zumindest ein Teil der Habseligkeiten erhalten bleibe. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Verbleib der Rechnungen würden überdies in Einklang mit der Aussage des Erstbeschwerdeführers stehen.

In der Folge wurde vorgebracht, dass die vorgelegten Bescheinigungsmittel der slowenischen Dublin-Behörde vorzulegen gewesen wären, da Slowenien im Zeitpunkt der Zustimmungserteilung zur Führung der Verfahren keine Kenntnis von den vorliegenden Beweismitteln gehabt habe. Es wäre überdies zu berücksichtigen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmende Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Slowenien sowie zu ihrer Wohnsituation in der Türkei gemacht hätten. Der Umstand, dass sie keine Hausnummer angeben hätten können, lasse keinen Rückschluss auf ihre Glaubwürdigkeit zu. Der Umstand, dass im Mietvertrag eine Hausnummer stehe, bedeute nicht, dass diese auch tatsächlich am Haus angebracht sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher ein neuerliches Konsultationsverfahren durchführen müssen.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Niederschrift der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers festgehalten worden seien. Diese seien darauf zurückzuführen, dass der beigezogene Dolmetscher afghanischer Staatsangehöriger sei und im Gegensatz zu den Beschwerdeführern nicht aus dem Iran stamme. Die Behörde habe überdies auf Seite 39 des Bescheides ausgeführt, dass ein Versuch des Erstbeschwerdeführers, den Dolmetscher als nicht geeignet darzustellen, nicht festgestellt werden habe können. Dies gelte umso mehr, da der Erstbeschwerdeführer trotz des Ersuchens um einen iranischen Dolmetscher die Einvernahme fortgesetzt habe.

4. Mit Beschluss vom 19.12.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, binnen drei Wochen die von den Beschwerdeführern dem Bundesamt vorgelegten Dokumente, nämlich nicht personalisierte Einkaufsrechnungen, nicht personalisierte Cinema- und Bahnkarten, Mietvertrag mit gefälschter Unterschrift und Kopie von gefälschten türkischen ID-Cards dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 07.01.2020 nach und übermittelte sämtliche Unterlagen in Kopie. In der Folge wurden die Rechnungen, die Cinemacard sowie zwei Verkehrskarten im Original nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1) [...]

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) [...]

2.1. Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der vorliegenden Eurodac-Treffer, denen zufolge der Abgleich der Fingerabdrücke ergeben hat, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 05.2018 in Slowenien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet ist. Slowenien hat der Übernahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt (vgl. AS 99 im Akt des Erstbeschwerdeführers).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten allerdings sowohl in ihrer Erstbefragung, als auch in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass sie am XXXX 03.2019 von Slowenien in die Türkei gereist seien und sich von XXXX 03.2019 bis XXXX 10.2019 in Istanbul aufgehalten hätten.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

In den angefochtenen Bescheiden wurden zur Frage, ob ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement vorliegt bzw. ob ein solches im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen werden kann, keine Feststellungen getroffen. Aus der Beweiswürdigung geht hervor, dass die Behörde die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in der Türkei nicht als glaubhaft erachtet, da sich ihr diesbezügliches Vorbringen als widersprüchlich erwiesen hat und die von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht geeignet sind, ihre Angaben zu verifizieren.

2.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch aufgrund der mangelhaften Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer von Slowenien in die Türkei gereist sind und sich dort über einen längeren (drei Monate übersteigenden) Zeitraum aufgehalten haben.

Dies aus folgenden Gründen:

Der Erstbeschwerdeführer brachte zur Bescheinigung des Aufenthalts in der Türkei im Zuge seiner Einvernahme am 05.11.2019 einen Mietvertrag betreffend ein Bestandsobjekt in Istanbul, ein Konvolut an Einkaufsrechnungen, eine Cinemacard, zwei Verkehrskarten sowie eine Kopie der türkischen Identitätsausweise der vier Beschwerdeführer in Vorlage.

Hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrags ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, er habe auf Anraten eines Freundes nicht seine gewohnte Unterschrift verwendet, sondern habe den Vertrag mit einer "anderen" Unterschrift versehen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Bundesamtes, wonach sich der Erstbeschwerdeführer mittels einer "gefälschten" Unterschrift einen Vorteil verschafft habe, wird jedoch nicht von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gedeckt, zumal die Behörde keine konkreten Fragen zu den Modalitäten des Mietvertragsabschlusses gestellt und sohin nicht geklärt hat, ob der Erstbeschwerdeführer den Vertrag eigenhändig unterzeichnet und seine eigene Unterschrift modifiziert hat, ob er die Unterschrift einer anderen Person gefälscht hat oder ob eine andere Person für ihn den Vertrag unterzeichnet hat.

Es wird nicht verkannt, dass das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Wohnsituation in Istanbul insoweit Ungereimtheiten aufweist, als keiner von ihnen in der Lage war, die Hausnummer des Bestandsobjekts, in welchem sie gewohnt haben wollen, zu nennen. Allerdings ist dieser Umstand für sich alleine betrachtet nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass sie an der im Mietvertrag ausgewiesenen Adresse tatsächlich nie gelebt haben. Vielmehr hätte sich die Behörde damit auseinanderzusetzen gehabt, ob die weiteren Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum Eingangsbereich und der Farbe des Hauses, zur Straße, in der sich die Wohnung befunden haben soll, zu den Wegen zum Supermarkt sowie zu den von ihnen aufgesuchten Parks, den Tatsachen entsprechen. Ferner hat es Behörde verabsäumt, ergänzende Fragen zu ihrem Leben in der Türkei zu stellen, beispielsweise ob sie zur Bewältigung ihres Alltags zumindest einige Phrasen auf Türkisch erlernt, wie sie ihren Freund XXXX kennengelernt oder welche Kirche sie in Istanbul besucht hätten.

Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den vorgelegten Kopien der Identitätsausweise haben sich insoweit Widersprüchlichkeiten ergeben, als der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, sie hätten ihre türkischen Identitätsausweise in der Türkei gelassen (vgl. AS 213 im Akt des Erstbeschwerdeführers), während die Zweitbeschwerdeführerin angab, die Ausweise seien ihnen weggenommen worden (vgl. AS 159 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Allerdings wäre in diesem Zusammenhang zu klären gewesen, aus welchem Grund Kopien der Ausweise angefertigt und zu welchem Zeitpunkt ihnen die Ausweise abgenommen wurden.

Hinsichtlich der vorgelegten Rechnungen, der Cinemacard und den Verkehrskarten ist festzuhalten, dass diese zwar nicht personalisiert sind, jedoch zumindest einen Aufenthalt in der Türkei indizieren. Insoweit davon ausgegangen wird, dass die vorgelegten Rechnungen nicht von Einkäufen der Beschwerdeführer stammen, da für bestimmte Zeiträume Rechnungen fehlen, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend vorbrachten, einen Teil der Rechnungen in Istanbul zurückgelassen und weitere Rechnungen in jenem Rucksack aufbewahrt zu haben, welchen sie im Zuge der Flucht in einem LKW vergessen hätten. Mangels näherer Befragung bleibt jedoch offen, nach welchem System und aus welchen Beweggründen die Beschwerdeführer ihre Rechnungen gesammelt bzw. aus welchen Gründen sie dies getan haben.

Das Bundesamt stützte seine Argumentation weiter darauf, dass die Bescheinigungsmittel nicht bereits bei der Erstbefragung, sondern erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgelegt wurden, obwohl in der Niederschrift der Erstbefragung vermerkt wurde, dass Beweismittel, die den Reiseweg des Antragstellers oder dessen Voraufenthalt in einem Drittland dokumentieren, in Ablichtung beiliegen würden. Folglich könne nicht "mit Sicherheit" davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung im Besitz der Unterlagen gewesen seien. Diese Erwägung erweist sich jedoch als rein spekulativ und ist ferner darauf hinzuweisen, dass in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.11.2019 eingangs dokumentiert wurde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, welche er bisher noch nicht vorgelegt habe (vgl. AS 137 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Erst auf konkrete Nachfrage, ob er Dokumente vorlegen könne, welche seinen Aufenthalt in der Türkei belegen könnten, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe einen Mietvertrag sowie gefälschte türkische Dokumente (vgl. AS 145 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Ausgehend davon ist anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung nicht wusste, welche Unterlagen für die Behörde von Relevanz sind, bedurfte es doch auch vor dem Bundesamt erst einer näheren Präzisierung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ausführungen des Bundesamtes in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren durch die Vorlage der Bescheinigungsmittel im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschleppt worden wäre.

Inwiefern allfällige Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung die Annahme rechtfertigen, dass die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Türkei nicht den Tatsachen entsprechen, vermag das Bundesamt nicht nachvollziehbar darzulegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung am 15.10.2019 ihren Rechtsvertreter namentlich nannten und die Behörde mit Schriftsatz vom 07.11.2019 vom Vertretungsverhältnis in Kenntnis setzten.

Hinsichtlich des Verweises der Behörde im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach es lediglich einmal in seiner Einvernahme ein Übersetzungsproblem gegeben hätte, welches jedoch geklärt werden habe können (vgl. AS 281 im Akt des Erstbeschwerdeführers), ist ausführen, dass es laut Niederschrift seiner Einvernahme vom 19.11.2019 "immer wieder" Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (vgl. AS 231 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Aus dem Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich ferner, dass es auch im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, wenn ausgeführt wird, einige Fragen hätten mehrmals wiederholt werden müssen und habe es für sie bereits eine Herausforderung dargestellt zu beantworten, wie es ihren Kindern gehe (vgl. AS 225 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigten und sohin davon auszugehen ist, dass allfällige Missverständnisse ausgeräumt worden sind.

2.1.2. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im fortgesetzten Verfahren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin näher zu den von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmitteln, insbesondere zur Unterzeichnung des Mietvertrags, zur Verwendung der ID-Cards bzw. zur Anfertigung der entsprechenden Kopien sowie zur Aufbewahrung der Rechnungen, zu befragen sein werden. Ferner wird zu klären seien, ob die Beschreibungen ihres Wohnhauses in Istanbul sowie der näheren Umgebung den Tatsachen entsprechen, und werden die Beschwerdeführer ergänzend zu ihrem Alltag in Istanbul (z.B. Namen der Kirche und der Parks, in denen sie sich aufgehalten haben, Tagesablauf des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, türkische Fernseh- oder Radiosender etc.) zu befragen sein. Im Zuge dieser Befragungen wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, allfällige weitere Verständigungsschwierigkeiten auszuschließen.

Erst bei Vorliegen sämtlicher Ermittlungsergebnisse und bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel kann die Frage geklärt werden, ob die Beschwerdeführer länger als drei Monate in der Türkei aufhältig gewesen sind und sohin die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen ist. Da es gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den slowenischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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