Entscheidungsdatum
18.03.2020Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W185 2204784-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.07.2018, Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0020/2018, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.05.2018, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 21.09.2017 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau, XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, habe mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.07.2017 den Status der Asylberechtigten erhalten.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
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Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers und der Bezugsperson
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Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in englischer Sprache, ausgestellt am 31.07.2017 in Pretoria
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Kopie der Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung, ausgestellt am 28.09.2014 in Mogadischu
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Kopie des Asylbescheids des Bundesamtes vom 14.07.2017 die Bezugsperson betreffend
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Kopie der Asylkarte der Bezugsperson
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Kopie einer Meldebestätigung die Bezugsperson betreffend
Die ÖB Addis Abeba übermittelte die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass die vorgelegten somalischen Dokumente hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten. Weiters könne nach den Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe; es gebe auch keine Kinder. Es sei davon auszugehen, dass sich die Genannten nach der Hochzeit nicht mehr gesehen hätten. Eine Familieneigenschaft sei deswegen nicht bewiesen worden. Es bestünden Zweifel an der Identität und dem Verwandtschaftsverhältnis.
Das Bundesamt führte in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 08.11.2017, aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:
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Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da davon ausgegangen wird, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden hat. Es gibt auch keine Kinder aus dieser Beziehung. Die Botschaft in Addis Abeba geht stark davon aus, dass sich der Antragsteller und die Bezugsperson seit der traditionellen Eheschließung, welche in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen ist, nicht mehr gesehen haben. Aus diesem Grund ist die Familieneigenschaft nicht bewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schließt sich dieser Ansicht an.
Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
In der angesprochenen Stellungnahme des Bundesamtes, datiert mit 08.11.2017, wurde ausgeführt, dass die angeführte Bezugsperson, XXXX , geb. XXXX , seit 14.07.2017, rechtskräftig seit 20.07.2017, asylberechtigt sei. Ein Asylaberkennungsverfahren sei nicht anhängig.
Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren angegeben, Ende 2014 aus Somalia ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme durch die ÖB angegeben, zwei Tage nach der traditionellen Eheschließung in den Südsudan, wo er immer allein gelebt habe, und danach nach Südafrika gereist zu sein und dort als Tagelöhner gearbeitet zu haben. Die Bezugsperson habe den Beschwerdeführer nie besucht. Es würden keine gemeinsamen Kinder existieren. Die ÖB gehe davon aus, dass seit der traditionellen Eheschließung kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson bestanden habe. Das Bundesamt schließe sich der Ansicht der ÖB Addis Abeba an.
Wahrscheinlichkeitsprognose: Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil festgestellt wurde, dass zwar möglicherweise eine traditionelle Eheschließung stattgefunden hat, ein tatsächlich gelebtes Familienleben jedoch niemals geführt wurde. Die vorgelegten Urkunden haben keinerlei Beweischarakter, da diese nicht überprüft werden können. Vom zeitlichen Ablauf hätte diese Eheschließung am 28.09.2014 stattgefunden. Seit dieser traditionellen Eheschließung, welche in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen ist, hat der Antragsteller die mittlerweile in Österreich asylberechtigte Bezugsperson nicht mehr gesehen. Frau XXXX wäre Ende 2014 aus Somalia ausgereist, der Antragsteller zog zwei Tage nach der Eheschließung in den Südsudan. Somit wurde bereits von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba festgestellt, dass niemals ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden hat. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich an und sieht von einer positiven Prognose bezüglich der Asylgewähr ab. Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 09.11.2017, zugestellt am 13.11.2017, wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Addis Abeba eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.11.2017. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da davon ausgegangen werde, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 17.11.2017 erstattete der Beschwerdeführer, unterstützt vom ÖRK, eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Bundesamt an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Allgemeine Zweifel an der Echtheit von Dokumenten seien nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Weiters müsse eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine allfällige Fälschung festzustellen. Zweifel an der Echtheit von Dokumenten sei für sich kein tauglicher Grund, einen Antrag abzuweisen; vielmehr wären sonstige Beweismittel zu prüfen. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren angegeben, verheiratet zu sein und habe den Namen des Beschwerdeführers du dessen ungefähres Alter genannt. Die Eheschließung habe dazu geführt, dass die Bezugsperson habe flüchten müssen. Dasselbe sei auch in der Einvernahme vom 29.05.2017 zu Protokoll gegeben worden. Es seien daher keine Widersprüche zu erkennen. Die Behörde gehe davon aus, dass zwischen den Eheleuten kein Familienleben stattgefunden habe. Hiezu sei festzuhalten, dass in § 35 Abs. 5 AsylG keine Mindestdauer der Ehe festgelegt werde. § 34 Abs. 2 und 3 AsylG begünstige nur jene Personen, welche bereits ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt hätten, welches nun fortgesetzt werden solle. Nach der Rechtsprechung des EGMR umfasse ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK jedenfalls Beziehungen, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehen würden. Dies sei auch der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt habe werden können. Es sei auch die Beziehung vor Eheschließung zu berücksichtigen. Das Paar habe sich drei Monate vor Eheschließung kennen gelernt. Da die Bezugsperson einen Mann aus einem "anderen Clan" geheiratet habe, habe diese fliehen müssen. Das frisch vermählte Ehepaar habe nach den Angaben der Bezugsperson nur etwa 25 Tage miteinander verbringen können. Nach der Flucht der Bezugsperson habe man den Kontakt zueinander verloren und diesen erst wieder 2016 herstellen können. Seitdem sei das Paar wieder beinahe täglich über diverse Messenger-Dienste in Kontakt. Im Übrigen stütze sich das Bundesamt auf die von der ÖB vorgebrachten Gründe. Eigene Erwägungen und Rückschlüsse seien nicht angeführt worden; man berufe sich lediglich auf die Annahmen und Vermutungen der ÖB Addis Abeba.
Nach Übermittlung der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme erging seitens des Bundesamtes am 04.05.2018 eine E-Mail folgenden Inhaltes an die ÖB Addis Abeba:
"Die Abweisung des Einreiseantrages von Herrn XXXX , geb. XXXX , würde bereits begründet, dass kein glaubhaftes Ehe- bzw. Familienleben im Herkunftsstaat stattgefunden hat. Das Bundesamt stützte sich auf die von der Botschaft durchgeführte Befragung des Antragstellers.
Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil festgestellt wurde, dass zwar möglicherweise eine traditionelle Eheschließung stattgefunden hat, ein tatsächlich gelebtes Familienleben jedoch niemals geführt wurde. Die vorgelegten Urkunden haben keinerlei Beweischarakter, da diese nicht überprüft werden können. Vom zeitlichen Ablauf hätte diese Eheschließung am 28.09.2014 stattgefunden. Seit dieser traditionellen Eheschließung, welche in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen ist, hat der Antragsteller die mittlerweile in Österreich asylberechtigte Bezugsperson nicht mehr gesehen. Frau XXXX wäre Ende 2014 aus Somalia ausgereist, der Antragsteller zog zwei Tage nach der Eheschließung in den Südsudan. Somit wurde bereits von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba festgestellt, dass niemals ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden hat. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich an und sieht von einer positiven Prognose bezüglich der Asylgewähr ab.
Das Bundesamt hält an dieser Entscheidung nach wie vor fest."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass niemals ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe und es auch keine Kinder der Beziehung geben würde. Die ÖB gehe davon aus, dass sich das Paar seit der traditionellen Eheschließung, welche in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen sei, nicht mehr gesehen habe. Die Familieneigenschaft sei nicht bewiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2017 sei dem Bundesamt übermittelt worden, welches nach deren Prüfung bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose geblieben sei.
Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 01.06.2018. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der neuerlichen Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt worden sei. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei es nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werden, sondern sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme angeführten Argumenten erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2018 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung - und entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson vor deren Ausreise verheiratet gewesen sei - schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen des Bundesamtes an. Hier sei insbesondere auf die Befragung des Beschwerdeführers zu verweisen, welche nachvollziehbar darlege, dass nie ein gemeinsames Familienleben bestanden habe. Wie auch das Bundesamt in seiner Stellungnahme zutreffend ausführe, habe "möglicherweise" eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, ein tatsächlich gelebtes Familienleben sei jedoch niemals geführt worden. Auch sei weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde bestritten worden, dass eine "traditionelle Eheschließung" in Österreich (nur) einem Eheversprechen gleichzusetzen sei. Soweit damit argumentiert werde, dass auch uneheliche Lebensgemeinschaften als Familienleben iSd Art. 8 EMRK gewertet werden könnten, wurde ausgeführt, dass gem. § 35 Abs. 5 AsylG als Familienangehörige Ehepartner gelten würden, sofern die Ehe bereits vor Einreise bestanden habe. Der Nachweis, dass die Ehe bereits vor der Flucht bestanden habe, sei daher zwingend geboten. Betreffend die Verletzung des Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör zu gewähren.
Mit Schreiben vom 03.08.2018 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 01.06.2018 verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 igdF (AsylG 2005) lauten wie folgt:
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. aufgehoben durch Art 3 Z 13, BGBl I Nr 84/2017
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. aufgehoben durch At 3 Z 13, BGBl I Nr 84/2017
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 FPG lautet:
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4
AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Der Beschwerdeführer gibt an, der Ehemann der als Bezugsperson angeführten XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zu sein.
Die ÖB Addis Abeba übermittelte den Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesamt und führte aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben habe bis zum 30.10.2014 in Somalia gelebt zu haben. Vom 15.11.2014 bis zum 20.03.2017 sei er im Südsudan und danach vom 26.05.2017 bis zum 02.08.2017 in Südafrika aufhältig gewesen. Er sei zur Antragstellung am 12.09.2017 per Visum nach Äthiopien gereist. Die Heiratsurkunde sei am 28.09.2014 ausgestellt worden. Dies sei anscheinend nur zwei Tage vor Beginn des alleinigen Umzuges des Beschwerdeführers in den Südsudan geschehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Interview im Zuge der Antragstellung sei ersichtlich, dass dieser angegeben habe, immer allein im Südsudan und Südafrika als Tagelöhner gelebt zu haben. Er sei zwei Tage nach der Hochzeit in den Südsudan und danach nach Südafrika gezogen. Die Bezugsperson habe ihn nie besucht. Die ÖB gehe daher davon aus, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe. Betreffend somalische Dokumente wurde darauf verwiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Dokumente nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könne. In einigen Staaten würden öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien errichtet werden, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen würden. Eine "Zeugenbeweis" würde mehr zählen, als das Personenstandsregister. Die Registrierung von Personenstandsregister würde nach Erfahrung der hiesigen Botschaften häufig erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Kontakt ausländischer Behörden erfolgen. Nachweise über die Ereignisse könnten naturgemäß oft nicht erbracht werden. Für die Registrierung würde es dann ausreichen, dass Zeugen das "erwünschte" Datum bestätigen würden. Überprüfungen durch die ÖB seien nicht möglich, da a) in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen würden, b) der ÖB keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und c) die ÖB über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, über welche allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten.
Das Bundesamt stützte seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 08.11.2017 einerseits auf den Umstand, dass die vorgelegten Urkunden keinerlei Beweischarakter hätten, da diese nicht überprüft werden könnten. Es habe zwar möglicherweise eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, ein tatsächlich gelebtes Familienleben sei jedoch niemals geführt worden. Die Eheschließung hätte am 28.09.2014 stattgefunden; diese traditionelle Eheschließung sei in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson hätten sich seit der Eheschließung nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage nach der Eheschließung in den Südsudan gereist. Das Bundesamt schließe sich der Ansicht der ÖB Addis Abeba vollinhaltlich an.
Die am 17.11.2017 verfasste Stellungahme des Beschwerdeführer vermochte an der Ansicht des Bundesamtes nichts zu ändern; die Behörde blieb bei ihrer negativen Prognose.
In der Folge verweigerte die ÖB Addis Abeba mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe, es keine Kinder aus der Beziehung gebe und eine traditionelle Eheschließung mit einem Eheversprechen in Österreich gleichzusetzen sei.
Hiezu ist Folgendes festzuhalten:
Im Hinblick auf die seitens der Behörde generell geäußerten Bedenken an der Echtheit bzw der Beweiskraft somalischer Dokumente, ist vorweg festzuhalten, dass dies alleine die Ablehnung eines Einreiseantrages nicht zu begründen vermag. In einem solchen Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen; darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie die ÖB Addis Abeba und das Bundesamt zu dem Schluss gelangt sind, dass der Beschwerdeführer zwei Tage nach der Eheschließung alleine in den Süd-Sudan gereist sei. Der Beschwerdeführer gab im Antragsformular an, er habe sich bis 30.10.2014 in Somalia aufgehalten. Dass eine traditionelle Eheschließung möglicherweise am 28.09.2014 stattgefunden hat, ist der vorgelegten Urkunde zu entnehmen bzw. wurde dies auch von der Behörde zugrunde gelegt. Zwischen dem Hochzeitsdatum und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia liegen demnach nicht bloß 2 Tage (wie dies im gesamten Verfahren - wenn auch unzutreffend - immer wieder angeführt wird), sondern ein Monat und zwei Tage. Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Interview vor der ÖB bei Antragstellung angegeben hätte, seine Ausreise in den Süd-Sudan wäre zwei Tage nach der Hochzeit erfolgt. Den diesbezüglichen (handschriftlichen) Notizen eines ÖB-Mitarbeiters ist lediglich zu entnehmen, dass die Bezugsperson angab, für rund vier Jahre in Südafrika gelebt zu haben. Davor habe er rund eineinhalb Jahre im Süd-Sudan gelebt. In Südafrika habe er als Tagelöhner gearbeitet. Seine Frau habe ihn weder in Südafrika noch im Süd-Sudan besucht.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthalte im Antragsformular (bis 30.10.2014 in Somalia; 15.11.2014-20.03.2017 im Süd-Sudan; 26.05.2017-02.08.2017 in Südafrika; 12.09.2017 bis heute in Äthiopien) und den dazu offenkundig im Widerspruch stehenden Angaben im Interview vor der ÖB gemachten Angaben zu seinen Aufenthalten (eineinhalb Jahre im Süd-Sudan und vier Jahre in Südafrika) nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. An dieser Stelle und in diesem Zusammenhang bleibt auch allgemein festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar ergibt, dass sich das Bundesamt oder die ÖB Addis Abeba mit den substantiellen Ausführungen und Erklärungsversuchen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2017 auseinandergesetzt hätten. So erschöpft sich die die zweite Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes in folgendem Wortlaut: "Die Abweisung des Einreiseantrages von Herrn XXXX , geb. XXXX , wurde bereits begründet, dass kein glaubhaftes Ehe- bzw. Familienleben im Herkunftsstaat stattgefunden hat. Das Bundesamt stützte sich auf die von der Botschaft durchgeführte Befragung des Antragstellers.
Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil festgestellt wurde, dass zwar möglicherweise eine traditionelle Eheschließung stattgefunden hat, ein tatsächlich gelebtes Familienleben jedoch niemals geführt wurde. Die vorgelegten Urkunden haben keinerlei Beweischarakter, da diese nicht überprüft werden können. Vom zeitlichen Ablauf hätte diese Eheschließung am 28.09.2014 stattgefunden. Seit dieser traditionellen Eheschließung, welche in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen ist, hat der Antragsteller die mittlerweile in Österreich asylberechtigte Bezugsperson nicht mehr gesehen. Frau XXXX wäre Ende 2014 aus Somalia ausgereist, der Antragsteller zog zwei Tage nach der Eheschließung in den Südsudan. Somit wurde bereits von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba festgestellt, dass niemals ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden hat. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich an und sieht von einer positiven Prognose bezüglich der Asylgewähr ab.
Das Bundesamt hält an dieser Entscheidung nach wie vor fest."
Eine nachvollziehbare Begründung dieser Entscheidung findet sich nicht. Auch in dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2018 haben die Ausführungen der Stellungnahme keinen ersichtlichen Eingang gefunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen und Klarstellungen im vorliegenden Fall tatsächlich keine Berücksichtigung gefunden haben.
Eine zeugenschaftliche (Parallel)einvernahme des Beschwerdeführers und der Bezugsperson hat nicht stattgefunden. Im Zuge einer solchen hätten allfällige Widersprüche und Unklarheiten, wie etwa zur Dauer des Zusammenlebens, die Intensität desselben, Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Kontakts via Internetdiensten etc, geklärt bzw. ausgeräumt werden können. Im fortgesetzten Verfahren wird die Bezugsperson jedenfalls mit den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (und vice versa) zu konfrontieren sein.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers in das Verfahren einzubeziehen, zu würdigen und das Ergebnis ihrer Prüfung nachvollziehbar darzulegen haben. Dies auch, um dem Beschwerdeführer zweckentsprechende und zielgerichtete Ausführungen iSe abschließenden Stellungnahme zu ermöglichen.
Betreffend das Vorliegen eines Ehe- bzw Familienlebens ist grundsätzlich Folgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).
Seit Ende Oktober 2014 bestand unbestrittener Maßen kein gemeinsamer Haushalt (mehr) zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson. Zu Besuchen der Bezugsperson ist es nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seither nicht gekommen. Insofern ist der Behörde beizupflichten, dass seit dem genannten Zeitpunkt (aus welchen Gründen auch immer) kein persönlicher Kontakt zwischen den Genannten mehr bestanden hat.
Wenn die Behörde daraus den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf den Umstand abzustellen ist, dass seit Oktober 2014 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson bestanden hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat.
Unbeachtet blieben in diesem Zusammenhang jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Kontakt über eine Freundin der Bezugsperson bereits im Jahr 2016 habe wiederhergestellt werden können und seither regelmäßig via Messenger-Diensten aufrechterhalten würde.
Zur Beurteilung des Bundesamtes und der ÖB Addis Abeba, dass aufgrund der Eheschließung lediglich 2 Tage (Anm: richtig: 1 Monat und 2 Tage) vor der Flucht der Bezugsperson kein Ehe- bzw Familienleben bestanden habe, weshalb der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger sei, ist Folgendes festzuhalten:
Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd § 35 Abs 5 AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung - wie gegenständlich zugrunde gelegt - nur auf 2 Tage beschränkt hat (bzw auf 1 Monat und 2 Tage). Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Das Abstellen auf den Umstand, dass der Beziehung keine Kinder entstammen würden, ist in der vorliegenden Konstellation (Zusammenleben nach der (traditionellen) Eheschließung im Ausmaß von etwa einem Monat) nicht zielführend.
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633).
Dennoch hat es die Behörde gegenständlich unterlassen, Ermittlungen zu den Umständen der (angeblich) im Jahr 2014 geschlossenen Ehe anzustellen und konkrete Feststellungen zur Rechtsgültigkeit der Ehe zu treffen. Feststellungen, ob und weshalb eine Eheschließung nach islamischem Ritus - von deren Vorliegen die Behörde auszugehen scheint - keine bereits vor der Einreise der Bezugsperson gültige Ehe gewesen sein soll, sind fallgegenständlich zur Gänze unterblieben. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen einer staatlich anerkannten Ehe in Somalia im Allgemeinen, sowie - die seit vielen Jahren fehlende staatliche Strukturen berücksichtigend - den dortigen Gepflogenheiten und der dorti