TE Bvwg Beschluss 2020/3/23 G313 2196689-1

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

G313 2196689-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die behördliche Absicht vorgehalten, gegen ihn wegen strafbarer Handlungen, weswegen sich der BF in Untersuchungshaft befinde, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.

2. Im Zuge seiner Stellungnahme vom 23.11.2017 ersuchte der BF, kein Einreiseverbot "für den gesamten EU-Raum" zu erlassen, lebe doch ein Großteil seiner Familie in der EU (Frankreich, Italien und Spanien) und sei ihm der Kontakt zu seiner Familie sehr wichtig. Er leide zudem an Hepatitis B, welche Erkrankung in Bosnien nicht richtig behandelt werden könne, und lasse sich deswegen in Frankreich behandeln.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.04.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.04.2018 zugestellt.

4. Gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des im Spruch angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF verwies mit seiner Beschwerde auf seine in Frankreich und Spanien lebenden Familienangehörigen und seine Hepatitis B - Erkrankung und brachte vor, er befürchte, in Bosnien keine adäquate Behandlung erhalten zu können. Mit einem Einreiseverbot werde ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung innerhalb der EU bzw. des Schengen-Raumes verwehrt.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das fünfjährige Einreiseverbot aufzuheben, in eventu das gegen den BF erlassene Einreiseverbot herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.05.2018 vorgelegt.

6. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 30.05.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

1.2. Aufgrund von strafbaren Handlungen, weswegen er im November 2017, rechtskräftig mit März 2018, strafrechtlich verurteilt wurde, kam der BF am 29.08.2017 in Haft.

1.3. Nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme gab der BF in einer Stellungnahme an, seine Familie in Italien ca. ein- bis zweimal monatlich zu besuchen. Seine Schwester habe einen Aufenthaltstitel und mit einem französischen Staatsbürger zwei gemeinsame Kinder - zwei und drei Jahre alt. Zuletzt habe er seine Familie in Italien im August 2016 besucht. Der BF gab an "ich habe einen Aufenthaltstitel von Italien in den Effekten der Justizanstalt (er ist noch bis 2019 gültig)" und führte im Folgenden seine in Bosnien lebende Mutter, seine vier bei der Kindesmutter in Spanien lebenden Kinder und eine Freundin und Mutter seines weiteren Kindes bzw. Sohnes in Frankreich an. Der BF brachte des Weiteren vor, derzeit in Haft zu sein und abwechselnd in Spanien und Frankreich gelebt zu haben.

Der BF gab abschließend an:

"Ich möchte Sie bitten, kein Aufenthaltsverbot (gemeint: Einreiseverbot) für den gesamten EU-Raum zu erlassen, das ein Großteil meiner Familie in der EU (Frankreich, Italien und Spanien) leben. Der Kontakt zu meiner Familie ist mir sehr wichtig.

Ich leide auch an Hepatitis B, welches in Bosnien nicht richtig behandelt werden kann, ich lasse mich in Frankreich behandeln."

1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit angefochtenem Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In diesem Bescheid wurde zum Privat- und Familienleben des BF festgestellt:

"In Österreich sind der Behörde weder berufliche, noch familiäre Bindungen bekannt.

Sie sind ledig.

Ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich legal aufhältigen Personen konnte nicht ausgemittelt werden.

Ein Eingriff in Ihr Familienleben ist nicht gegeben.

Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich außerhalb der Grenzen der Republik Österreich.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung konnte nicht festgestellt werden.

Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich überwiegen allenfalls bestehenden privaten Interessen Ihrer Person.

Ein Eingriff in Ihr Privatleben ist gerechtfertigt.

Zuletzt waren Sie in Bosnien und Frankreich wohnhaft.

Hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens machten Sie widersprüchliche Angaben. Ihre derzeitige Privat- und Familiensituation außerhalb Österreichs ist unklar."

Im Zuge der Beweiswürdigung wurde betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF unter anderem festgehalten, dass der BF in seiner ersten Stellungnahme angegeben habe, abwechselnd in Bosnien und Frankeich zu leben, in seiner zweiten Stellungnahme hingegen davon gesprochen habe, er lebe abwechselnd in Spanien und Frankreich. Ein Widerspruch sei betreffend die Mutter des BF erkennbar gewesen. Während der BF in seiner ersten Stellungnahme angegeben habe, sowohl seine Mutter als auch seine Schwester würden in Italien leben, habe er aktuell davon gesprochen, seine Schwester lebe in Italien und seine Mutter in Bosnien.

Des Weiteren wurde angeführt:

"Laut Stellungnahme vom 23.11.2017 leben vier Ihrer Kinder in Spanien. Am 04.12.2017 legten Sie Geburtsurkunden von fünf Kindern vor, wobei Sie bei einem dieser Kinder nicht als Vater eingetragen sind. Ebenfalls konnte das Alter Ihres gemeinsamen Sohnes vom Bundesamt nicht festgestellt werden, da Sie zum einen mittelten er sei 13 Jahre alt und zum anderen er sei 4 Jahre alt. Laut Urteil des Landesgerichtes (...) steht fest, dass Sie für 6 Kinder im Alter 3, 7, 10, 13, 14 und 17 Jahren sorgepflichtig sind.

Angesichts der übermäßigen Widersprüche ist Ihre derzeitige Privat- und Familiensituation außerhalb Österreichs unklar.

Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stellt im Hinblick auf Österreich gesehen keinen Eingriff in Ihr Familienleben, sondern lediglich einen Eingriff in Ihr Privatleben dar, welcher jedoch aufgrund Ihrer massiven Straffälligkeit bloß als minder zu bezeichnen ist und öffentliche Interessen schwerer wiegen als Ihre allenfalls bestehenden, privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Diesbezüglich führten Sie aber - wie bereits erwähnt - ohnehin aus, dass Sie keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, weshalb auch davon auszugehen ist, dass kein subjektiver Eingriff in Ihr Privatleben mit dieser Entscheidung gegeben ist.

Zumal Ihr allfällig bestehendes Familienleben in einem andren Mitgliedstaat aufgrund Ihrer unwahrer Angaben nicht genauer zu entnehmen war, können diesbezüglich keine für Ihre Person sprechenden Gründe ermittelt werden. Doch selbst eine allenfalls mit dieser Maßnahme ob Ihres massiv strafbarem Verhaltens nichtschlagend entgegen und kann auch außerhalb der Grenzen ein solches geführt werden."

Im Zuge der Rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt IV. nach Bezugnahme auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von November 2017 zum Einreiseverbot fallbezogen Folgendes festgehalten:

"Bei der Beurteilung Ihres Gesamtverhaltens seit Ihrer Einreise muss das Bundesamt davon ausgehen, dass Sie weiterhin gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werden. Schuldbelastend wirken einmal mehr die Anwesenheit der Geschädigten, die eine Tatbegehung nicht hinderte sowie die Faktenmehrheit und die einschlägige Vorstrafe.

Aufgrund dieser begründeten Annahme ist davon auszugehen, dass Sie durch Ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

(...)

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 und 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihrer Lebensumstände sowie er nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.

Die Dauer des Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.

Fünf Jahre sind aus Sicht des Bundesamtes zumindest erforderlich, sich außerhalb Österreich einerseits finanziell aufzubauen sowie Ihre Grundeinstellung zu ho. Rechtsordnung entsprechend ändern zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Ihren Gunsten getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes als auch auf Ihre familiäre und private Situation Bedacht genommen.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021, jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt."

1.5. Mit angefochtenem Spruchpunkt VI. des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte seitens des BVwG von Amts wegen nicht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgte nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG. Danach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im Zuge der Begründung, warum einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, wurde auf die strafrechtliche Verurteilung von November 2017 Bezuge genommen und Folgendes ausgeführt:

"Zweifelsfrei widerstrebt der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl der öffentlichen Ordnung, als auch der öffentlichen Sicherheit.

Im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten ist, weil Sie durch Ihr oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihr Verhalten stellt auch zum gegenwärtigen und zukünftigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die mehrere Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die Abwägung ergibt, das aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt.

Die Behörde hatte ob Ihres bislang gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin Delikte gegen Vorschriften, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, setzen werden und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden."

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

3.2. Der angefochtene Bescheid war aus den im Folgenden angeführten Gründen wegen Mangelhaftigkeit zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen:

3.2.1. Der BF hat gegen Spruchpunkt IV. des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides, womit gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, und gegen Spruchpunkt VI., womit der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer unklaren Privat- und Familiensituation des BF außerhalb Österreichs aus, führte bezüglich dazu widersprüchlicher Angaben in der Beweiswürdigung Folgendes an:

"Laut Stellungnahme vom 23.11.2017 leben vier Ihrer Kinder in Spanien. Am 04.12.2017 legten Sie Geburtsurkunden von fünf Kindern vor, wobei Sie bei einem dieser Kinder nicht als Vater eingetragen sind. Ebenfalls konnte das Alter Ihres gemeinsamen Sohnes vom Bundesamt nicht festgestellt werden, da Sie zum einen mitteilten er sei 13 Jahre alt und zum anderen er sei 4 Jahre alt. Laut Urteil des Landesgerichtes (...) steht fest, dass Sie für 6 Kinder im Alter 3, 7, 10, 13, 14 und 17 Jahren sorgepflichtig sind."

Unabhängig von den festgestellten Widersprüchen steht - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festhielt - fest, dass der BF am 04.12.2017 Geburtsurkunden von fünf Kindern in Spanien vorgelegt hat, wobei in der Geburtsurkunde eines dieser Kinder der BF nicht als Vater eingetragen sei.

Der BF gab im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.09.2017 unter anderem an, in Bosnien bei seinen Eltern oder in Frankreich bei seiner Lebensgefährtin zu leben, wo er einen mit seiner Lebensgefährtin gemeinsamen 13-jährigen Sohn hat.

Im Zuge seiner Stellungnahme vom 25.11.2017 erwähnte der BF seine in Bosnien lebende Mutter, seine in Italien lebende Schwester samt Familie, die er ca. ein bis zweimal monatlich besuche, nur zuletzt sei er bei seiner Familie in Italien im August 2016 auf Besuch gewesen. Der BF gab an, er habe vier Kinder in Spanien, die bei der Kindesmutter dort leben würden - der BF führte ihre Wohnadresse in Spanien an. Er habe abwechselnd in Spanien und Frankreich gelebt, vor seiner Inhaftierung sei er mit seiner Freundin bzw. Mutter des mit ihr gemeinsamen, im Jänner 2013 geborenen, Sohnes in Bosnien auf Urlaub gewesen.

Bezüglich des mit Bescheid festgehaltenen Widerspruchs, der BF habe in seiner ersten Stellungnahme von einem 13-jährigen, in seiner zweiten Stellungnahme hingegen von einem im Jänner 2013 geborenen, demnach zum Zeitpunkt der Stellungnahme vier Jahre alten, Sohn gesprochen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bezüglich dieser Angaben nicht unbedingt um einen Widerspruch, sondern um zwei in Frankreich aufhältige Söhne des BF gehandelt haben könnte, genaues Geburtsdatum hat der BF jedenfalls nur in seiner zweiten Stellungnahme angeführt.

Die Angabe des BF im Zuge seiner Stellungnahme von September 2017, in Bosnien bei seinen Eltern oder in Frankreich bei seiner Freundin zu leben, widerspricht entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht seiner Aussage in späterer Stellungnahme von November 2017, abwechselnd in Spanien und Frankreich gelebt zu haben, sprach er da doch von Vergangenem, bevor er hinzufügte, vor seiner Inhaftierung mit seiner Freundin aus Frankreich in Bosnien auf Urlaub gewesen zu sein. Die Aussagen des BF dazu, wo er zuletzt gelebt bzw. sich aufgehalten habe, sind entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit nicht widersprüchlich.

Am 04.12.2017 legte der BF Geburtsurkunden von fünf Kindern aus Spanien vor, wobei, wie auch im angefochtenen Bescheid festgehalten, der BF in die Geburtsurkunde eines Kindes (des am 09.11.2000 geborenen Kindes) nicht als Vater eingetragen ist. Die Geburtsdaten der in Spanien lebenden Kinder sind laut vorgelegten Geburtsurkunden 09.11.2000, 28.11.2003, 18.11.2004, 18.03.2006, 30.09.2010.

Im Strafrechtsurteil des BF von November 2017 wurde jedenfalls von sechs Kindern im Alter von 3, 7, 10, 13, 14 und 17 Jahren ausgegangen, für welche er sorgepflichtig ist, und dies nicht in Zweifel gezogen.

Berücksichtigt man die Geburtsdaten der Kinder aus Spanien aus den vorgelegten Geburtsurkunden, bleibt noch ein drei Jahre altes Kind übrig. In seiner ersten Stellungnahme von September 2017 sprach er von einem 13 Jahre alten Sohn, in seiner Stellungnahme von November 2017 führte er vollständigen Namen und Geburtsdatum seines Sohnes aus Frankreich an, "20.01.2013". Es ist nicht auszuschließen, dass bezüglich der in den beiden Stellungnahmen des BF angeführten Geburtsdatums des BF ein Schreibfehler passiert ist und der BF in seiner ersten Stellungnahme etwa von einem im Jahr 2013 geborenen statt von einem 13 Jahre alten Sohn berichten wollte.

Unabhängig davon gehen aus seinen Angaben im Zuge seiner beiden Stellungnahmen in Zusammenschau mit den am 04.12.2017 vorgelegten Geburtsurkunden seiner mit der Kindesmutter in Spanien lebenden Kinder eindeutig familiäre Anknüpfungspunkte bzw. Bindungen in Spanien und Frankreich hervor, deren Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid nötig gewesen wäre.

Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch von einer aufgrund widersprüchlicher Angaben unklaren Privat- und Familiensituation des BF außerhalb Österreichs ausgegangen und im Zuge der Bemessung des Einreiseverbotes keine familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte des BF berücksichtigt.

Die belangte Behörde hielt eine Einreiseverbotsdauer von fünf Jahren jedenfalls für erforderlich, damit sich der BF außerhalb Österreichs finanziell aufbauen sowie die Grundeinstellung zur österreichischen Rechtsordnung ändern könne. Bei der Entscheidungsfindung sei sowohl auf die Dauer des bisherigen Aufenthaltes als auch auf die familiäre und private Situation des BF Bedacht genommen worden. Abschließend wurde angeführt, dass das Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten gültig sei.

Eine nähere Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen des BF zu seinen familiären und privaten Verhältnissen in Frankreich und Spanien fehlt jedenfalls, wäre jedoch für eine hinreichende Prüfung bzw. Begründung des Einreiseverbotes unbedingt erforderlich gewesen.

Im Zuge der Vornahme der Beurteilung der Gefährdungsprognose nahm die belangte Behörde im Wesentlichen nur auf die strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls von November 2017, nicht jedoch auf die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen Bezug.

Es wurde nur allgemeingehalten darauf verwiesen, dass

? bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Besonders strenge Maßstäbe würden bei Suchtmittelmissbrauch, Schlepperei, gewerbsmäßigen Vermögensdelikten und schweren Straftaten gelten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erblicke der VwGH zusätzlich bei Gewerbsmäßigkeit (VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), also in der wiederkehrenden Begehung einer strafbaren Handlung in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet bzw. seinem Fehlverhalten samt den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ist unterblieben, für eine ganzheitliche Vornahme er Beurteilung der Gefährdungsprognose jedoch unbedingt erforderlich.

3.2.2. Mit angefochtenem Spruchpunkt VI. des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte seitens des BVwG von Amts wegen nicht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgte nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG. Danach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im Zuge der Begründung, warum einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, wurde auf die strafrechtliche Verurteilung von November 2017 Bezug genommen und Folgendes ausgeführt:

"Zweifelsfrei widerstrebt der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl der öffentlichen Ordnung, als auch der öffentlichen Sicherheit.

Im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten ist, weil Sie durch Ihr oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihr Verhalten stellt auch zum gegenwärtigen und zukünftigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die mehrere Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die Abwägung ergibt, das aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt.

Die Behörde hatte ob Ihres bislang gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin Delikte gegen Vorschriften, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, setzen werden und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden."

Wie das bislang vom BF im Bundesgebiet gezeigte Verhalten ausgesehen hat bzw. welche der strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2017 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. welches Fehlverhalten des BF und welche individuellen Umstände wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für eine sofortige Ausreise des BF gesprochen hätten, hat die belangte Behörde jedenfalls nicht angeführt.

Wegen nicht hinreichender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF, nicht hinreichend begründeter Vornahme der Beurteilung der Gefährdungsprognose und nicht hinreichender Begründung, aufgrund welcher individueller Umstände im gegenständlichen Fall eine sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten wird, werden die in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2196689.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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