Entscheidungsdatum
24.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2194261-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. gemäß §28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 13. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am 14. Oktober 2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, sie habe Somalia wegen einer ihr drohenden Zwangsheirat durch Al Shabaab verlassen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 21. März 2018 durch ein Organ der belangten Behörde und zwar einer Person männlichen Geschlechts unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers einvernommen. Darin wurde die Beschwerdeführerin - wie aus dem im Akt erliegenden Protokoll hervorgeht - dazu befragt, ob etwas dagegenspreche, dass sie von einem männlichen Referenten befragt werde oder ob es Dinge gebe, die Sie nur einer weiblichen Referentin mitteilen wolle und wurde dies von der Beschwerdeführerin verneint. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie habe und auch nichts über deren Aufenthalt wisse. Als alleinstehende Frau könne sie in Somalia nicht leben. Hinzu komme, dass sie Angehörige eines Minderheitenclans sei und auch insofern einer Diskriminierung ausgesetzt (gewesen) sei. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin dazu befragt, ob sie beschnitten sei, was von ihr bejaht wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Darin wurde nach wörtlicher Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) begründend und soweit hier wesentlich ausgeführt, dass das von der (einem Minderheitenclan zugehörigen) Beschwerdeführerin einzig geltend gemachte Fluchtvorbringen in Bezug auf eine behauptete Zwangsheirat nicht glaubhaft sei.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin - auch durch Einholung entsprechender Länderberichte - nicht konkret befasst. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nur allgemein mit der Lage in Somalia auseinandersetzen, jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf die geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen, die Minderheitenverfolgung, sowie die Situation von alleinstehenden jungen Frauen eingegangen. Auch habe die belangte Behörde Feststellungen in Bezug auf die Betroffenheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf "FGM" unterlassen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen immer wieder gesundheitliche Probleme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof (VwGH) fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Zusammenfassend schreibt der VwGH in der Ra 2016/09/0009 vom 28. März 2017, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. auch VwGH 20. Oktober 2017. Ra 2016/09/0103), ist eine Zurückweisung nach §28 Abs. 3 VwGVG zulässig.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/20/0321 hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die diesbezüglich inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ausgesprochen, dass Zweck dieser Bestimmung der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung sein soll, weshalb dementsprechend auch die Beiziehung eines Dolmetschers des gleichen Geschlechtes nach dieser Bestimmung geboten ist.
Wird ein Asylwerber dennoch von einer Person eines anderen Geschlechts bzw. unter Beiziehung eines Dolmetschers eines anderen Geschlechts einvernommen, [...] wird [das] vielfach als krasser Ermittlungsmangel zu qualifizieren sein, der eine Behebung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG rechtfertigt, sofern die beweiswürdigenden Erwägungen wesentlich auf der betreffenden Einvernahme aufbauen [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 20 AsylG 2005, K3).
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung bei Organen der öffentlichen Sicherheit und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf eine bevorstehende Zwangsheirat in Somalia und ihre in weiterer Folge erfolgte Flucht, und damit auf Gründe gestützt, die mit einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung in Zusammenhang stehen (siehe zum Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung betreffend eine Zwangsverheiratung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2015, E1003/2014, wonach bereits die Furcht vor einer Zwangsverheiratung ausreichend ist; siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2016, Ra 2014/18/0161).
Dem dargestellten Zweck des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend, wäre die belangte Behörde daher gehalten gewesen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin von einer weiblichen Person unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen, bzw. die Beschwerdeführerin über ihr diesbezügliches Recht zumindest in Kenntnis zu setzen. Die Beschwerdeführerin hat die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und Dolmetschers weder von der belangten Behörde verlangt, noch wurde sie vom Bestehen einer anderen Möglichkeit in der gesetzlichen normierten Form ausreichend in Kenntnis gesetzt. Allein die Frage, ob etwas dagegenspreche, dass sie von einem männlichen Referenten befragt werde oder ob es Dinge gebe, die Sie nur einer weiblichen Referentin mitteilen wolle, kann den (oben dargestellten) gesetzlichen Anforderungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 jedenfalls nicht gerecht werden.
Durch die Verletzung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin die Darstellung ihrer bevorstehenden Zwangsheirat und ihre in diesem Zusammenhang stehende Furcht vor Verfolgung ungezwungen und ohne Hemmung vorbringen konnte, weshalb die gegenständliche Einvernahme zur Beurteilung des Sachverhaltes - wie von der belangten Behörde erfolgt - auch nicht herangezogen werden hätte dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt kann daher erst durch die (neuerliche) den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechende Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie allenfalls durch die Vornahme weiterer, sich aus der neuen Einvernahme ergebenden, Ermittlungsschritte, wie Länderrecherchen, festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat sich aber auch ansonsten mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat vor der belangten Behörde bereits vorgebracht, dass ihr insbesondere als alleinstehende Frau in Somalia Verfolgung drohe.
Dazu ist auch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst herangezogenen Länderberichten u.a. zu entnehmen, dass sich die Lage für Frauen in Somalia als besonders prekär darstellt. Insbesondere ist vorrangig in Lagern der Binnenvertriebenen, mangels staatlicher Autorität kein wirksamer Schutz gegen Übergriffe wie Vergewaltigung, Verschleppung oder systematische sexuelle Versklavung von Frauen gegeben. Besonders IDPs in Flüchtlingslagern und Minderheitenangehörige sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen (angefochtener Bescheid, Seite 65).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der behaupteten individuellen Situation der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde daher von sich aus verpflichtet, Ermittlungen zu einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohung in Somalia anzustellen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde hätte von sich aus die Situation rückkehrender junger und alleinstehender Frauen nach Somalia auch unter Berücksichtigung ihrer Clanangehörigkeit, jedenfalls näher beleuchten und dahingehende nähere Ermittlungen tätigen müssen.
Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid - die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen allgemeinen - Ausführungen zur Situation von Frauen in Somalia und stellte die belangte Behörde auch fest, dass die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan angehöre. Anhaltspunkte dazu, dass die belangte Behörde auch konkret die Lebens- und Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin als (eventuell) alleinstehende und einem Minderheitenclan zugehörige Frau in Somalia näher beleuchtet hätte, fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch gänzlich.
Da somit aber keine (ausreichenden) Ermittlungen und darauf basierende substantiierte Feststellungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Somalia und einer damit einhergehenden Gefahr getroffen wurden, hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des in diesem Punkt entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen und die Gefahr einer möglichen Verfolgung damit nicht ausreichend berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, sich mit dem von der Beschwerdeführerin (immer) geltend gemachten Fluchtvorbringen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch gezielte - einer den Anforderungen des § 20 AsylG 2005 entsprechenden - Befragung der Beschwerdeführerin, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder sonstiger sich daraus ergebender weiterer Ermittlungsschritte zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Dabei wird sie sich auch mit dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Folgen ihrer Genitalverstümmelung auseinanderzusetzen zu haben (siehe dazu VfGH 23.9.2019, E 1948/2018-13, wonach auch eine bereits vorgenommene weibliche Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung begründen kann, sei es wegen schwerer, oft lebenslang schädigender Konsequenzen physischer und psychischer Art des ursprünglichen Eingriffes oder der Gefahr einer Vornahme weiterer Genitalverstümmelungen (anderer Form), etwa anlässlich einer Eheschließung oder Geburt eines Kindes).
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2194261.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020