Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
AVG §39 Abs2Spruch
G314 2226762-1/7E
G314 2226763-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der slowakischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geboren am XXXX, und 2. XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX (zu 1.) und Zl. XXXX (zu 2.):
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2
AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B) Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX, wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin (BF1) aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX, wurde die minderjährige Tochter der BF1, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), die mit der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, weil ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Beide Bescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und auf Slowakisch, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung schriftlich "bei uns" (also beim BFA) einzubringen ist. Die Bescheide wurde der BF1 durch Hinterlegung am 08.10.2018 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 05.11.2018.
Am 19.11.2018 langten beim BFA die jeweils per Fax eingebrachten und mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Beschwerden der BF1 und der BF2 ein. Mit den Bescheiden vom 17.12.2019, die der Rechtsvertretung der BF jeweils am 19.12.2019 zugestellt wurden, wies das BF die Wiedereinsetzungsanträge ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Das BFA legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem BVwG vor.
Mit dem Schreiben des BVwG vom 04.03.2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerden binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BFA am 09.03.2020 und dem Vertreter der BF am 11.03.2020 zugestellt. Bislang ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).
Da die BF in Österreich in einer Familiengemeinschaft zusammenlebten und in beiden Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerden wurden erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht. Die Wiedereinsetzungsanträge der BF wurden vom BFA rechtskräftig abgewiesen; an diese Entscheidung ist das BVwG gebunden. Die Beschwerden sind daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Verfristung, Verspätung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226762.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020