Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W162 2179701-2/14E
W162 2179703-2/15E
W162 2179702-2/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.03.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahlen 1065128800-150392874, 1065128702-150392866, 1065128506-150393862 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung von Familienangehörigen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W162.2179701.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020