TE Vwgh Beschluss 1998/4/3 96/19/1042

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. AW in Wiener Neustadt, geboren 1963, vertreten durch Dr. RA, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1996, Zl. 304.972/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Aus der gegenständlichen Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1996 die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen, die Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein.

Mit Schreiben vom 8. August 1996, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 12. August 1996, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die begehrte Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei damit klaglos gestellt.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluß vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzerem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung zu vermeiden (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).

Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen besteht für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seiner Erklärung, klaglos gestellt zu sein - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. Beim Antrag des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Erstantrag, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die - unbestrittene - Antragstellung vom Inland aus wäre dem Beschwerdeführer als Angehörigen einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 nur dann erlaubt gewesen, wenn er gemäß § 14 Abs. 3 FrG eingereist wäre oder vor seiner Einreise einen gewöhnlichen Sichtvermerk erteilt bekommen hätte. Schließlich könnte der Beschwerdeführer, der über einen Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 25. April 1991 bis 24. April 1996 verfügte, dann die Inlandsantragstellung gemäß § 4 Z. 4 der zitierten Verordnung für sich beanspruchen, wenn er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte.

Wäre der Beschwerdeführer zur Inlandsantragstellung berechtigt, erwiese sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da in einem solchen Fall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/2066) nicht davon auszugehen wäre, der Antragsteller verwirkliche allein durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Inland den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG.

Weil dem Beschwerdeführer nach der unbedenklichen Aktenlage aber weder ein gewöhnlicher Sichtvermerk, noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, konnte er sich ebensowenig auf die in § 4 Z. 2 zweiter Fall wie auf die in § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 vorgesehenen Ausnahmeregelungen berufen. Aber auch eine Einreise gemäß § 14 Abs. 3 FrG und damit die Voraussetzungen des § 4 Z. 2 erster Fall leg. cit. liegen nicht vor.

Die Einreise des Beschwerdeführers kann schon deshalb nicht eine solche aufgrund eines Abkommens gemäß § 14 Abs. 3 FrG gewesen sein, da das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 365/1965, aufgrund des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 544/1993 bereits am 1. August 1993 im Verhältnis zur Republik Slowenien außer Kraft trat. Die im Art. 1 Abs. 2 des erstgenannten Abkommens vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung war aufgrund des letztgenannten Abkommens für Staatsbürger Sloweniens ab dem 1. August 1993 nicht mehr ansprechbar; § 14 Abs. 3 FrG trat aber erst mit 18. Februar 1994 in Kraft. Das zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zu Slowenien geltende obgenannte Abkommen BGBl. Nr. 544/1993 sieht die in § 14 Abs. 3 FrG vorgesehene Möglichkeit nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer als slowenischen Staatsbürger stand schon deshalb die Möglichkeit einer Einreise gemäß § 14 Abs. 3 FrG und damit die Möglichkeit, den Antrag vom Inland aus zu stellen, niemals offen.

Bei der Einreise des Beschwerdeführers handelte es sich nicht um eine (zulässige) sichtvermerksfreie Einreise. Sowohl Art. 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 365/1965, als auch Art. 2 des diesem nachfolgenden Übereinkommens

BGBl. Nr. 544/1993 sah bzw. sieht vor, daß Personen, die sich zum Zweck der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, eines Sichtvermerks bedürfen. Dem Beschwerdeführer, der in seiner Berufung die bereits im Einreisezeitpunkt bestehende Absicht der Erwerbstätigkeit zugestand ("und ich auch in Österreich gute Arbeitsstellen in Aussicht hatte"), stand die Möglichkeit einer zulässigen sichtvermerksfreien Einreise nicht zu. Er benötigte vielmehr einen Sichtvermerk bzw. nach dem 1. Juli 1993 eine Aufenthaltsbewilligung. Eine Einreise in das Bundesgebiet ohne erforderlichen Sichtvermerk und ein anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet verwirklichen den Tatbestand des von der belangten Behörde als Abweisungsgrund herangezogenen § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259, sowie vom 13. Juni 1997, 95/19/1913). Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen eines Fremden kommt im Falle einer unrechtmäßigen Einreise auch beim Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht in Betracht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1993).

Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Die belangte Behörde als obsiegende Partei hat jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, weshalb ihr keine Kosten zuzusprechen waren.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191042.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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