Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Dr. R***** M*****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei o*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 35.000 EUR), infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 5 R 166/19x-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. November 2019, GZ 68 Cg 27/19f-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger stellt ein mit 35.000 EUR bewertetes Unterlassungsbegehren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob die beklagte Partei ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof derzeit noch nicht entscheiden kann.
Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen
Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen (RS0041371).
Sollte sich dabei ergeben, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, käme eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung nur dann in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausspricht, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Ob der Schriftsatz des Klägers diesfalls den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder allenfalls einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen.
Textnummer
E128043European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00052.20W.0325.000Im RIS seit
14.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021