Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. N*****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K***** AG (AZ 4 S ***** des Handelsgerichts Wien), vertreten durch Abel Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 375.252,47 EUR sA (Revisionsinteresse 268.205,52 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 4 R 170/18a-35, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Juli 2018, GZ 65 Cg 16/17p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren ist gemäß § 159 ZPO, § 7 Abs 1 IO unterbrochen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. 2. 2020 wurde zu AZ 31 S ***** über das Vermögen der Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Beklagten die Eigenverwaltung entzogen und Mag. H*****, zum Masseverwalter bestellt.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbricht einen Zivilprozess, in dem der Schuldner oder einer seiner Streitgenossen nach § 14 ZPO Kläger oder Beklagter ist (vgl die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 159 Rz 6; jüngst 6 Ob 15/20d), sofern der Zivilprozess Ansprüche betrifft, die zur Masse gehören. Dass letzteres hier der Fall ist, ist nicht zweifelhaft; der Kläger macht für die Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte als deren Alleinaktionärin und Vorsitzende des Aufsichtsrats geltend.
Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff IO ein Insolvenzverfahren ist, hat auch die Eröffnung eines solchen Verfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung (RS0103501).
Textnummer
E128040European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00044.20V.0325.000Im RIS seit
14.05.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020