Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, wegen Kostenerstattung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeit- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2020, GZ 11 Rs 1/20a-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. In der Krankenversicherung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwischen Sachleistung (Kostenübernahme) und Kostenerstattung zu unterscheiden. Dem Kostenübernahmebegehren und dem Kostenerstattungsbegehren liegt zwar derselbe Versicherungsfall zugrunde, aber es handelt sich um verschiedene Leistungsansprüche (10 ObS 165/10b SSV-NF 25/37). Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden (RIS-Justiz RS0111541 [T4]).
2. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse lehnte in ihrem Bescheid vom 14. 1. 2019 den Antrag der Klägerin vom 16. 11. 2018 auf Übernahme der Kosten eines am 13. 11. 2018 verordneten Medikaments ab. In der am 11. 2. 2019 erhobenen Bescheidklage brachte die Klägerin vor, das Medikament bereits am 5. 12. 2018 gekauft zu haben.
3. Wie ein Klagebegehren auszulegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0037440 [T6], RS0044273 [T64] uva). Das Berufungsgericht sah das Klagebegehren angesichts des Vorbringens zum bereits erfolgten Kauf des Medikaments und der Formulierung des Begehrens (insbesondere Ersatz der konkret aufgewendeten Kosten) als ausschließlich auf Kostenerstattung gerichtet an. Diese Beurteilung ist nicht zu korrigieren.
4. Gegenstand des bekämpften Bescheids war die beantragte Übernahme künftiger Kosten eines verordneten Medikaments, nicht ein Anspruch auf Ersatz der von der Versicherten bereits dafür aufgewendeten Kosten. Die Beurteilung der Vorinstanzen zur Unzulässigkeit der gegen den Bescheid erhobenen Klage auf Kostenerstattung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 165/10b SSV-NF 25/37 mwN). Einer Versicherten steht es frei, ein Medikament selbst zu kaufen und beim zuständigen Krankenversicherungsträger einen (neuen) Antrag auf Kostenerstattung einzubringen. Eine Belastung mit Kosten durch zwei unterschiedliche sozialgerichtliche Verfahren ist daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht zwingend.
Textnummer
E128052European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00027.20Y.0327.000Im RIS seit
14.05.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020