Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. J***** H*****, 2. Z*****Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 68.536,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 63.294,35 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. September 2019, GZ 1 R 108/19m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger trotz der verbliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung in der Lage, seine frühere Tätigkeit auszuüben. Insofern liegt eine der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatfrage vor (RS0030444). In diesem Fall muss nicht der Beklagte beweisen, dass der Kläger eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit oder Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat; vielmehr trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast, dass er nicht in der Lage war, eine gleichwertige, ihm zumutbare Beschäftigung zu finden (RS0022883 [insb T2]).
2. Die Revision rügt weiters die unvollständige Erledigung der Verfahrensrüge durch das Berufungsgericht infolge Verkennens von deren Inhalt (vgl 3 Ob 130/01s). Wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, hat aber regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0042828 [T3]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Rechtsmittelwerber nur die Nichteinholung eines Gutachtens zu einem in erster Instanz nicht erstatteten Vorbringen gerügt habe, ist vertretbar.
Textnummer
E128036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00184.19A.0330.000Im RIS seit
14.05.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020