TE Lvwg Beschluss 2020/5/5 LVwG-431-1/2020-R14

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

TSG 1909 §20 Abs1
TSG 1909 §20 Abs5
TSG 1909 §24 Abs1
RindertuberkuloseV 2008 §5 Abs1
RindertuberkuloseV 2008 §5 Abs2
VwGG §33 Abs1

Text

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des 1. K B, B, und des 2. J B, B, beide vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.12.2019 betreffend eine vorläufige amtliche Bestandssperre und Entzug der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit gemäß Tierseuchengesetz (TSG) iVm der Rindertuberkuloseverordnung, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 24 TSG, RGBl Nr 177/1909 idgF in Verbindung mit § 4 Z 7 und § 5 Abs 1 und 2 Rindertuberkuloseverordnung, BGBl Nr 322/2008 idgF, der Tierbestand der Beschwerdeführer LFBIS XX wegen des Verdachtes auf Vorliegen der Tuberkulose der Rinder (als Kontaktbestand zu einem Tuberkulose-verseuchten Bestand und damit als seuchenverdächtigt) vorläufig gesperrt, der Entzug der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit festgestellt und die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen vorgeschrieben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2.1             Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, begründet werde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass 25 Rinder aus dem Bestand der Beschwerdeführer auf der Alpe A 2019 gesömmert worden seien. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand seien diese gemeinsam mit Tieren aus einem B Bestand, bei welchem Tuberkulose (TBC) gemäß § 11 Rindertuberkuloseverordnung festgestellt worden sei, auf der Alpe gewesen. Zudem habe ein gealptes Rind des B Bestandes eine offene TBC aufgewiesen. Der letzte Kontakt der Rinder der Beschwerdeführer mit dem Seuchenbestand habe am 21. September 2019 stattgefunden. Sämtliche Tiere der Beschwerdeführer seien mittlerweile negativ getestet worden. Zum Zeitpunkt des letztmöglichen Kontaktes am 21. September 2019 habe bei keinem Tier des Seuchenbestandes eine offene TBC bestanden, sodass gegenständlich kein seuchenverdächtiger Bestand vorliege. Sollte tatsächlich eine offene TBC festgestellt worden sein, habe sich diese jedenfalls nach dem Alpaufenthalt des Tieres entwickelt. Die Behörde hätte daher keine vorläufige Sperre des Tierbestandes verfügen dürfen.

Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass am 13.12.2019 alle Tiere des Beschwerdeführers getestet und lediglich bei einem Rind ein unklares Testergebnis festgestellt worden sei. Dieses Tier sei umgehend getötet und post mortem festgestellt worden, dass keine Infektion vorgelegen habe. Dieses Ergebnis sei am 15. Dezember vorgelegen, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt kein Grund für eine Sperre des Betriebes mehr bestanden habe. Die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass sich die Infektion erst nach dem Alpaufenthalt entwickelt habe, sei nicht beantwortet worden.

2.2 Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. richtet, wurde ihr mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2020, ob Zl, keine Folge gegeben und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als gerechtfertigt angesehen.

3.              Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme

- in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in den Zwischenbericht der AGES vom 13.12.2019 betreffend den verseuchten Bestand, in den Prüfbericht der AGES vom 27.12.2019 betreffend den Bestandsbetrieb der Beschwerdeführer, in die Zessionserklärung vom 17.12.2019 (Bestätigung über Erhalt der Entschädigung durch den Tiergesundheitsfonds),

- in die zu Gehör gegebene Stellungnahme der Amtstierärztin vom 09.03.2020,

- in den seitens der Behörde vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.2020 mit dem die vorläufige amtliche Bestandsperre inklusive sämtlicher Vorschreibungen und der Entzug der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit aufgehoben wurden, der vom Erstbeschwerdeführer am 26.03.2020 übernommen wurde sowie in den Berichtigungsbescheid vom 06.04.2020, der am selben Tage übernommen wurde.

4.              Folgender Sachverhalt steht fest:

4.1             Auf Grundlage des Zwischenberichtes der AGES vom 13.12.2019 betreffend einen (anderen) Bestandsbetrieb in B, U, wurde der Ausbruch der Rindertuberkulose im Sinne des § 11 Rindertuberkuloseverordnung in diesem Bestand festgestellt. Bei einem Tier konnte eine offene Form der Tuberkulose weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Dieses Tier war mit anderen Tieren aus dem Bestandsbetrieb in B, U, im Sommer 2019 auf der Alpe A gealpt worden.

25 Rinder des Bestandsbetriebes der Beschwerdeführer wurden im Sommer 2019 ebenso auf der Alpe A, gemeinsam mit Tieren aus dem Bestandsbetrieb B, U, gesömmert. Der letztmögliche Kontakt war am 21. September 2019 (Alpabtrieb).

4.2             Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 wurde der Rinderbestand der Beschwerdeführer als Kontaktbetrieb und damit als seuchenverdächtig unter Anordnung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen vorläufig gesperrt und wegen des Verdachts einer offenen Form der Tuberkulose im Seuchenbestand gleichzeitig die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit entzogen.

Alle Rinder des Bestandsbetriebes der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge vom Amtstierarzt untersucht und einem Tbc-Test unterzogen.

Für das Tier mit der Ohrmarke XXX wurde die diagnostische Tötung zur Untersuchung auf Tuberkulose angeordnet und dieser Tierverlust aus dem Tiergesundheitsfonds entschädigt.

Die Untersuchung für alle Tiere des Bestandsbetriebes der Beschwerdeführer verlief letztlich negativ.

4.3             Am 26.03.2020 fand eine behördliche Nachuntersuchung des Rinderbestandes der Beschwerdeführer mittels Tbc-Test statt. Diese Nachuntersuchung erfolgte zum frühest möglichen Zeitpunkt, sechs Monate nach dem letzten Kontakt.

Alle Tiere zeigten ein negatives, tuberkulosefreies Untersuchungsergebnis.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.2020 berichtigt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.04.2020 wurden die vorläufige amtliche Bestandsperre inklusive sämtlicher Vorschreibungen und der Entzug der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit aufgehoben. Der (berichtigte) Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

5.              Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln. Der Sachverhalt ist in der festgestellten Form unstrittig.

Dass der letztmögliche Kontakt der Rinder der Beschwerdeführer mit dem Seuchenbestand am 21. September 2019 stattfand, geben die Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst an.

Dass das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose bei einem Tier des Seuchenbestandes weder ausgeschlossen noch bestätigt werden konnte, basiert auf der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 09.03.2020, die diese durch eine Stellungnahme durch Dr. E H, Nationales Referenzlabor für Rindertuberkulose, untermauert hat. Dem sind die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2020 auch nicht entgegengetreten.

6.              Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dem § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Dieses Interesse sei immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mache, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibe oder aufgehoben werde bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen habe, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen würden (VwGH 20.08.2018, Ra 2018/17/0128). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl VwGH 08.09.2016, Ro 2015/17/0028, 20.02.2018, Ra 2017/17/0314 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass diese Überlegungen (betreffend das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung) auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Einen solchen Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) nimmt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig für den Fall an, dass der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 6 Glücksspielgesetz ex lege außer Kraft getreten ist. Da der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 6 Glücksspielgesetz wirksam war, bereits abgelaufen war, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen erkannt, dass die Revision wegen mangelndem Rechtschutzbedürfnis gegenstandslos geworden ist. Dies, da sich auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Rechtstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde, weil die wieder offene Beschwerde der revisionswerbenden Partei durch das Verwaltungsgericht wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre (VwGH 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 20.02.2018, Ra 2017/17/0314).

Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall einer vorläufigen Sperre gemäß den §§ 20 und 24 TSG iVm der Rindertuberkuloseverordnung übertragbar:

Im konkreten Fall ist der angefochtene Bescheid nicht ex lege, durch Zeitablauf, außer Kraft getreten, sondern es wurde – wie unter Punkt 4.3 festgestellt – die vorläufige Sperre und der Entzug der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.2020, berichtigt durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.04.2020, von Amts wegen aufgehoben. Dies deshalb, weil die gemäß § 10 Abs 2 Z 2 Rinder-tuberkuloseverordnung verpflichtend durchzuführende behördliche Nachuntersuchung, die zum frühesten vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt erfolgte (vgl Punkt 4.3), negativ verlief und dadurch der Tbc-Verdacht beseitigt war (§ 10 Abs 2 Z 3 Rindertuberkuloseverordnung).

Wenn der Verdacht – hier auf Tbc – nicht bestätigt wird, ist der Bescheid, mit dem die vorläufige Sperre verhängt wurde, unverzüglich aufzuheben (§ 20 Abs 5 TSG). Ebenso ist der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit von Gesetzes wegen (§ 10 Abs 2 Z 3 Rindertuberkuloseverordnung) von der Behörde aufzuheben. Dieser Aufhebungsbescheid vom 26.03.2020, berichtigt durch Bescheid vom 06.04.2020, ist in Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass der angefochtene, vorläufige Sperrbescheid vom 13.12.2019, mit dem auch die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit entzogen wurde, nicht weiter aufrecht ist.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann dahingestellt bleiben, ob die Aufhebung einer Betriebsschließung (gemäß § 56a Abs 6 Glücksspielgesetz) ex lege, durch Zeitablauf eintritt oder – wie hier – die Sperre (gemäß den §§ 20 und 24 TSG iVm der Rindertuberkuloseverordnung) von Amts wegen durch die Behörde mit Bescheid verfügt wird, weil der Tbc-Verdacht beseitigt ist. In beiden Fällen verliert die bescheidmäßige Anordnung dadurch ihre Wirksamkeit. Der Sperrbescheid (samt Entzug der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit) gehört formell nicht mehr dem Rechtsbestand an. Ab diesem Zeitpunkt ist somit eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben (vgl VwGH 28.02.2006, 2005/21/0086).

Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern der Tierverlust infolge der diagnostischen Tötung aus dem Tiergesundheitsfonds entschädigt wurde (vgl Punkt 4.2). Andere Vermögensnachteile, die den Beschwerdeführern durch eine vorübergehende Behinderung ihres Erwerbes entstanden wären, wurden von diesen nicht aufgezeigt und sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Denn, gemäß den bescheidmäßigen Verfügungen waren die Verbringung von Rindern und Ziegen aus dem Bestand auf Weiden nach amtstierärztlicher Feststellung des Nichtkontaktes zu anderen empfänglichen Tieren, eine Schlachtung nach amtstierärztlicher Genehmigung und die Verwendung der ermolkenen Milch zum menschlichen Verzehr (bei Pasteurisierung, so dass der Phosphatasetest negativ reagiert) und zur Fütterung von Tieren aller Arten im eigenen Betrieb nach Abkochen gestattet. Im Übrigen bezieht sich die Wirkung der Aufhebung einer Betriebsschließung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind (vgl VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060) und gelten damit auch alle (faktischen) Maßnahmen der vorläufigen Bestandssperre als aufgehoben.

Insgesamt ist daher durch die Aufhebung der vorläufigen Sperre des Tierbestandes der Beschwerdeführer, LFBIS XX, mit Bescheid vom 26.03.2020, berichtigt durch Bescheid vom 06.04.2020, das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer – nach Einbringung der zulässigen Beschwerde – weggefallen.

In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG war somit die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszusprechen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (VwGH 31.03.2016, Ro 2016/02/0002).

7.              Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal weder die Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen besitzen bei dem unter Punkt 6. dargestellten Ergebnis nur mehr theoretische Bedeutung und es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung hätte erwarten lassen. Auch Art 6 EMRK bzw Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Tierseuchenrecht, vorläufige Sperre, Aufhebung, Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.431.1.2020.R14

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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