Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
TSG 1909 §20 Abs1Rechtssatz
Wird nach § 20 Abs 5 TSG die Aufhebung einer Sperre gemäß § 20 (hier: iVm § 24) TSG iVm der Rindertuberkuloseverordnung von Amts wegen durch die Behörde mit Bescheid verfügt, weil der Tbc-Verdacht beseitigt ist, verliert die bescheidmäßige Anordnung der vorläufigen Sperre dadurch ihre Wirksamkeit.
In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG ist daher vom Verwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszusprechen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Schlagworte
Tierseuchenrecht, vorläufige Sperre, Aufhebung, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.431.1.2020.R14Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020