TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/19 LVwG-2020/22/0096-4

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Index

L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz

Norm

TGHKG 2013 §2 Abs55
TGHKG 2013 §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.12.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass sich sämtliche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.12.2019,
Zl *****, angeführten Grundstücke in der KG W, statt in der KG Z, befinden.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 29.11.2019 durch die Bezirkshauptmannschaft X konnten bei der Überprüfung der Flüssiggasanlage, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.02.1993, Zl ***** auf Gst **1 bzw **2 (Tank), KG W, genehmigt wurde, im Bereich des Flüssiggastanks konsenslose durchgeführte Änderungen festgestellt werden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.12.2019, Zl *****, wurde gemäß § 9 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 der weitere Betrieb dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.02.1993, Zl *****, bewilligten Gasanlage auf den Gp **3, Gp **4 und Gp **1, sowie Gp **2, alle samt KG W, untersagt.

Gegen diesen Bescheid brachte Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) fristgerecht die Beschwerde vom 27.12.2019 ein, in der zusammengefasst ausführt wird, dass alle konsenslosen Änderungen nicht von den Anlagenbetreibern, sondern von den Eigentümern des Gst **2 KG W durchgeführt worden seien. Auf dieser Grundparzelle befinde sich der unterirdische Flüssiggastank. Das Gst **2 KG W befinde sich im Eigentum von CC und DD. Im Kaufvertrag für dieses Grundstück sei eine außerbücherliche Dienstbarkeit für die Erhaltung und den Betrieb der Flüssiggasanlage zu Gunsten der jeweiligen Betreiber festgelegt worden. Nach der Bestimmung des § 5 Abs 1 TGHKG habe die Behörde dem Betreiber einer Flüssiggasanlange die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid nur dann zu untersagen, wenn diese entweder ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert werde. Im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar, ob die in Rede stehenden Änderungen tatsächlich solche wesentlichen Änderungen mit erheblichem Einfluss auf die allgemein technischen Erfordernisse seien. Eine bloße Änderung der Grundstückseigentumsverhältnisse/Grundstücksgrenzen führe schließlich per se zu keinem erheblichen Einfluss auf die allgemeinen, technischen Erfordernisse der Anlage. Die Aufzählung der wesentlichen Änderungen im Sinne des § 2 Abs 55 TGHKG sei nur demonstrativ, die gegenständlichen Änderungen seien jedenfalls nicht explizit angeführt. Die Behörde hätte aus diesen Grund darlegen müssen, warum und welche der nicht näher konkretisierten Mängel in Ansehung des erheblichen Einflusses auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse von etwa gleicher Relevanz seien. Insgesamt leide der angefochtene Bescheid daher jedenfalls an unrichtiger rechtlicher Beurteilung und an Begründungsmängeln. Angesichts des Umstandes, dass sämtliche Änderungen von der Familie EE und nicht von den Anlagenbetreibern vorgenommen worden seien, führe der angefochtene Bescheid auch zu einer unverhältnismäßigen Härte gegenüber den Anlagenbetreibern, wobei sich in diesem Zusammenhang auch die Frage stelle, ob nicht überhaupt ein Fall des § 8 TGHKG vorliege.

Die Anlage sei jedenfalls rechtmäßig in Betrieb genommen worden, den vorgeschriebenen Auflagen sei entsprochen worden. Jedenfalls könne laut Bescheid aufgrund der vorgefundenen Änderungen keine Gefahr in Verzug festgestellt werden. Adressat eines Bescheides betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 9 Abs 2 TGHKG sei schließlich lediglich die Familie EE, die Grundeigentümer sei und nicht die Anlagenbetreiber selbst. Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das ergänzende Gutachten des sicherheitstechnischen Sachverständigen vom 24.01.2020, Zl *****, eingeholt, in dem der Sachverständige jeweils mit näherer Begründung im Detail ausführt, dass im gegenständlichen Fall wesentliche Änderungen im Sinne des § 2 Abs 55 TGHKG 2013 konsenslos durchgeführt wurden.

Weiters wurde am 17.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Beisein des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde sowie des sicherheitstechnischen Sachverständigen durchgeführt und wurde dabei auch das schriftliche Gutachten vom 24.01.2020, Zl *****, das bereits mit der Ladung zur Verhandlung an die Parteien übermittelt wurde, vom Sachverständigen erörtert.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.02.1993, Zl *****, eine Flüssiggasanlage für die Parzelle Gst **5, KG W, heute Gst. **4, **1, **3 und **2, alle KG W, bewilligt wurde. Der Flüssiggastank befindet sich auf Gst **2 KG W.

Weiters steht fest, dass nördlich und östlich des Flüssiggastankes fundierte Mauern errichtet wurden. Die massive Einfriedung läuft quer über den Tank von Nordwest nach Südost. Diese Einfriedung stellt eine mechanische Belastung für den unterirdisch verlegten Flüssiggaslagerbehälter dar und ist somit als wesentliche Änderung der Anlage im Sinn des § 2 Abs 55 TGHKG zu qualifizieren. Weiters ist die Umgebung des Domschachtes geändert worden, sodass die Bedienung der Armaturen innerhalb des Domschachtes vom angrenzenden Gelände aus (Gelände der Anlagenbetreiber) nicht mehr mühelos erfolgen kann und ein Hinabsteigen in den Schacht erfordern. Aus dem Überwachungsbericht der Kesselprüfstelle ergibt sich, dass die Domschachttiefe nunmehr 110 cm beträgt. Durch die Gelände- und bauliche Veränderung um den Domschacht ist das Leben und die Gesundheit von Menschen, die den Domschacht nunmehr betreten müssten, nicht gewahrt und stellt dies aus sicherheitstechnischer Sicht ebenfalls eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinn des § 2 Abs 55 TGHKG. Des Weiteren wurde im Nahbereich der Flüssiggaslagerung ein gemauertes Blumen- bzw Gemüsehochbeet errichtet. Es ist nicht auszuschließen, dass es durch dieses Hochbeet eine mechanische Beeinträchtigung des Behälters gibt und ist deshalb die Ausführung dieses Beetes aus sicherheitstechnischer Sicht ebenfalls nicht zulässig.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl ***** sowie durch Einsichtnahme in das ergänzende sicherheitstechnische Gutachten vom 24.01.2020, Zl *****.

Die Feststellungen betreffend den Genehmigungsstand ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die Feststellung betreffend die Änderungen und auch die Feststellung, dass es sich um wesentliche Änderungen im Sinn des § 2 Abs 55 TGHKG handelt, resultieren aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 9 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl 111 idF LGBl 2019/138 (kurz: TGHKG), hat die Behörde, wenn ein nach § 5 Abs 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert wird, oder bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen wird und die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens darstellt, dem Betreiber die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Betreiber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

Gemäß § 2 Abs 55 TGHKG versteht man unter wesentlichen Änderungen von Anlagen jene, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des § 3 Abs 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.

V.       Rechtliche Beurteilung:

1.       Die Beschwerdeführerin moniert zu nächst, dass im Bescheid der belangten Behörde zwar die durchgeführten Änderungen im Bereich des Flüssiggastankes aufgezählt wurden, dass aber in keiner Weise festgestellt worden sei, ob diese Änderungen auch wesentliche Änderungen im Sinne des § 5 Abs 1 iVm § 2 Abs 55 TGHKG sind.

Auch das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol ist zum Ergebnis gekommen, dass die Frage der Wesentlichkeit jedenfalls von einem Sachverständigen zu beurteilen ist.

In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 24.01.2020, Zl *****, kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass es sich jedenfalls bei den im Bereich des Flüssiggastanks durchgeführten Änderungen um derartige wesentliche Änderungen im Sinn des § 2 Abs 55 TGHKG handelt, die erheblichen Einfluss auf die allgemeinen technischen Erfordernisse haben können. Speziell begründet er dies bei den baulichen Anlagen damit, dass ein Druck auf den Flüssiggastank ausgeübt wird. Zur Erhöhung des Domschachtes führt er näher aus, dass eine Bedienung der Armaturen vom angrenzenden Gelände aus nicht mehr mühelos erfolgen kann, sodass ein Hinabsteigen in den Schacht bei Bedienung der Armaturen notwendig ist, was zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen führen kann.

Aus diesem Grund steht für das erkennende Gericht jedenfalls fest, dass die durchgeführten Änderungen im Bereich des Flüssiggastankes jedenfalls solche sind, die eine Wesentlichkeit im Sinne des § 2 Abs 55 TGHKG darstellen, sodass zu Recht von Seiten der belangten Behörde gemäß § 9 Abs 1 erster Satz TGHKG die Benützung untersagt wurde.

2.       Adressat einer Benützungsuntersagung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des
§ 9 Abs 1 TGHKG primär der (die) Benützer der konkreten Anlagen und nur subsidiär der Grundeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte (§ 9 Abs 2 TGHKG). Die Untersagung der Benützung ist gänzlich unabhängig davon, wer diese Änderungen vorgenommen hat, da Schutzzweck der Norm rein die Verhinderung von Gefahren ist.

3.       Was schließlich das Beschwerdevorbringen betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betrifft, so ist dazu lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass dieser Auftrag bei Vorliegen der in § 9 Abs 2 TGHKG normierten Voraussetzungen gegebenenfalls an den (die) Grundeigentümer zu richten wäre.

Da „Sache“ des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedoch ausschließlich die bekämpfte Benützungsuntersagung nach § 9 Abs 1 erster Satz TGHKG ist, war auf die Frage wer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlage konkret Adressat eines Wiederherstellungsauftrages ist, im Rahmen diese Entscheidung nicht weiter im Detail einzugehen.

4.       Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

wesentliche Änderung
Benützungsuntersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0096.4

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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