TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/20 LVwG-2019/25/2295-3

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol

Norm

VVG §3 Abs2
KAG Tir 1957 §43

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 29.10.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25.09.2019, Zl *****, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Rückstandsausweises,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 25.03.2019 beantragte AA beim Bürgermeister von Innsbruck die Aufhebung des seitens der BB GmbH erlassenen Rückstandsausweises, Zahl *****, welcher seitens der Behörde als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung vom 10.11.2016, dass der Rückstandsausweis einem der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt, gedeutet wurde. Darüber hinaus wurden die Einstellung des Exekutionsverfahrens beim Bezirksgericht Z, Zahl *****, sowie die Aufschiebung dieses Exekutionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt.

Mit Bescheid vom 25.09.2019, *****, wies der Bürgermeister von Z gemäß § 7 Abs 4 EO den Antrag vom 25.03.2019 auf Aufhebung der von ihm erlassenen Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 10.11.2016 betreffend des seitens der BB GmbH erlassenen Rückstandsausweises vom 09.08.2016 ab (Spruchpunkt 1.) und wies gemäß § 1 AVG die Anträge vom 25.03.2019 auf Einstellung des Verfahrens beim Bezirksgericht Z, Zahl *****, sowie Aufschiebung dieses Exekutionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt 2.).

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Frau AA, in welcher diese bestreitet, dass die Forderung der BB GmbH von Euro 637,24 zu Recht bestanden hätte. Im Rückstandsausweis werde diese Summe völlig willkürlich behauptet. Ihr sei seitens der BB GmbH bis heute Akteneinsicht verweigert worden. Sie sei am 30.09.2013 zu einer ambulanten Behandlung im Landeskrankenhaus gewesen. Sie sei in Österreich nicht sozialversichert gewesen. Bei ihrer ambulanten Aufnahme habe sie die polnische Adresse ihres Dienstgebers angegeben sowie ihre polnische Krankenversicherung. Aufgrund internationaler Vereinbarungen seien Vertragskliniken verpflichtet, ihre europäische Krankenversicherungskarte zu akzeptieren und sie wie einen nationalen Patienten zu behandeln, weshalb sie nicht leistungspflichtig gewesen sei. Sie habe deshalb davon ausgehen können, dass ihre europäische Krankenversicherungskarte von der Universitätsklinik Z akzeptiert worden ist. Sie habe sich bei ihrer Aufnahme in die Ambulanz nicht verpflichten müssen, die Pflegegebühren zu tragen. Erst im August 2016 habe sie einen RSa-Brief von der BB GmbH erhalten, in welchem sie aufgefordert wurde, rückständige Gebühren zu bezahlen. Nachdem kein Begleitschreiben in diesem Brief gewesen sei und sie bezüglich der Forderung auch niemals eine Rechnung erhalten habe, sei für sie dieses Schreiben völlig unverständlich gewesen. Erst im Jänner 2019 habe sie von ihrem Dienstgeber, dem Verein CC, die Nachricht erhalten, dass eine Drittschuldnerexekution von der BB GmbH wegen Euro 698,89 gegen sie betrieben werde. Das Bezirksgericht Z habe die Gehaltsexekution bewilligt aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 09.08.2016 mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 10.11.2016. Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung stammte von der Bezirksverwaltungsbehörde. Ein Einspruch gegen diesen Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung sei nicht möglich gewesen, nachdem ihr dieser Rückstandsausweis mit einer Vollstreckbarkeitserklärung niemals zugestellt worden sei. Es liege auch kein tauglicher Titel vor. Um Titelqualität zu haben, müsse der Rückstandsausweis bestimmte Mindesterfordernisse haben. Dazu zählten Name und Anschrift des Schuldners, Betrag der Forderungen, zergliedert nach Art der Leistungen, Zeitraum, Fälligkeitstag und Vollstreckbarkeitsklausel. Dem Rückstandsausweis fehlten das aufgegliederte Ergebnis der Schuld, der Zeitraum und die Fälligkeit der erbrachten Leistungen. Sie beantrage somit die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters von Innsbruck vom 25.09.2019 und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der rechtswidrige Rückstandsausweis aufgehoben werde. Weiters beantrage sie eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie Verfahrenshilfe und Befreiung von den Gebühren.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2019, LVwG-2019/25/2295-2, wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen.

II.      Sachverhalt:

Der Rückstandsausweis vom 09.08.2016 der BB mit Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 43 Abs 6 Tir KAG wurde AA durch Hinterlegung 12.08.2016 zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt (§ 17 ZuStG). Die Zustellung erfolgte an die Adresse Adresse 2, **** Z. In der Zeit vom 17.05.2016 bis 05.10.2016 war AA unter dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ein Einspruch gemäß § 43 Abs 5 Tir KAG dagegen wurde von AA nicht erhoben.

Die im Rückstandsausweis aufscheinende Geldforderung wurde seitens Frau AA mit der vierten Teilzahlung vom 23.04.2019 beglichen. Daraufhin stellten die BB mit Datum vom 25.04.2019 den Antrag auf Einstellung der Exekution beim Bezirksgericht Z. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 12.08.2019 wurde die mit Beschluss vom 22.01.2019 bewilligte Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bürgermeisters von Innsbruck.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes anzuwenden:

㤠43

Einbringung der Gebühren

(1) Sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Patienten zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet werden, ehestens nach der Entlassung des Patienten dem Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen. Bei länger dauernder Pflege kann auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats eine Vorschreibung der Gebühren erfolgen. Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach dem Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(3) Bleibt ein Patient mit der Bezahlung von Gebühren länger als vier Wochen im Rückstand, so kann der Träger der Krankenanstalt einen Rückstandsausweis ausfertigen, der neben der Höhe der ausstehenden Gebühren insbesondere den Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und auf die Verzugszinsen sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches nach Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Der Patient kann gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben.

(5) Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Krankenanstalt liegt.

(6) Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind im Verwaltungsweg vollstreckbar.

(7) Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(8) Die Versicherungsträger (§ 52) haben den Trägern der Krankenanstalten auf deren Verlangen die zur Geltendmachung und Überprüfung von Leistungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds sowie die zur Feststellung, Überprüfung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber Patienten und deren Angehörigen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.“

V.       Erwägungen:

Die Zustellung des Rückstandsausweises vom 09.08.2016 mit Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde an die Beschwerdeführerin am 12.08.2016 erfolgte rechtswirksam, die Empfängerin war zu dieser Zeit mit Hauptwohnsitz unter der dort angeführten Adresse gemeldet.

Gemäß § 43 Abs 4 Tir KAG kann der Pflegling gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben. Das war im Gegenstandsfall die BB GmbH. Ein entsprechender Hinweis findet sich am Rückstandsausweis vom 09.08.2016. Über einen Einspruch dagegen hätte gemäß § 43 Abs 5 leg cit Tir KAG der Bürgermeister von Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden gehabt. Ein solcher Einspruch wurde von AA nicht erhoben, weshalb eine inhaltliche Prüfung der Forderung im Rückstandsausweis der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich ist. Aus diesem Grund können die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht mehr Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren sein, sie wären es bei einem Einspruch nach § 43 Abs 4 Tir KAG gewesen. Die Erstbehörde hatte nur zu prüfen, ob seitens der BB GmbH ein formell gültiger Rückstandsausweis ausgefertigt wurde. Dessen inhaltliche Mindesterfordernisse sind im § 43 Abs 3 leg cit umschrieben, diese Kriterien erfüllt der Rückstandsausweis vom 09.08.2016. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Aufgliederung der Schuld nach Art der Leistung und Zeitraum muss ein Rückstandsausweis nach § 43 Abs 3 leg cit nicht aufweisen.

Der Frau AA am 12.08.2016 zugestellte Rückstandsausweis vom 09.08.2016 konnte zu dieser Zeit noch nicht mit der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 43 Abs 6 Tir KAG versehen sein, weil dessen Rechtskraft erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eintrat. So wurde schließlich am 10.11.2016 die Bestätigung gemäß § 43 Abs 6 Tir KAG von der Bezirksverwaltungsbehörde angebracht, was Voraussetzung für einen gerichtlichen Exekutionsantrag war. Es ist im Gesetz nicht vorgesehen, den mit dieser Bestätigung versehenen Rückstandsausweis der Partei neuerlich zuzustellen.

Die belangte Behörde stellte daher zu Recht fest, dass ein gültiger Rückstandsausweis vorliegt. Es gibt deshalb keinen Rechtsgrund für dessen beantragte Behebung.

Nicht nachvollziehbar bzw glaubwürdig ist die Beschwerdebehauptung, dass der Rechtsmittelwerberin der Rückstandsausweis vom 09.08.2016 niemals zugestellt worden wäre. Auf der Seite davor schreibt Frau AA, dass sie erst im August 2016 einen RSa-Brief von der BB GmbH erhielt, in dem sie aufgefordert wurde, rückständige Gebühren zu bezahlen, was für sie mangels Begleitschreiben völlig unverständlich gewesen sei.

Im Hinblick auf das Beschwerdebegehren auf Aufhebung des Rückstandsausweises sind eine Beschwer bzw. ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar, zumal die Rechtsmittelwerberin die Forderung an die BB GmbH bereits beglichen hat und deshalb mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z auf Antrag der betreibenden Partei BB GmbH die bewilligte Exekution eingestellt wurde. Obige Anforderungen sind aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde.

Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Verhandlungsantrages wird auf die Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG verwiesen; eine mündliche Erörterung würde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, weil die Argumente gegen den Grund der Forderung nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.25.2295.3

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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