Entscheidungsdatum
10.03.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der Insolvenzmasse über das Vermögen der AA GmbH, vertreten durch den Masseverwalter RA BB, Adresse 1, Z (vormals AA GmbH, vertreten durch RA CC, Adresse 2, Z), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.10.2019, Zahl *** betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Weiters wird der
Beschluss gefasst:
3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.10.2006, Zahl ***, wurde die Errichtung und Betrieb einer Lkw-Waage mit Mannschaftscontainern, Betriebstankstelle und Pkw-Parkplätzen, Sortierhalle, Lagerboxen für verschiedene Altholzfraktion und Lkw-Parkplätzen auf der Pz **1 KG Y gewerberechtlich genehmigt.
Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 27.12.2006, Zahl ***, und des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.02.2009, Zahl ***, wurden emissionsneutrale Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage zur Kenntnis genommen.
Das Bestandsverhältnis zwischen der DD GmbH und der EE GmbH wurde mit der Vereinbarung vom 17.09.2018 zum 30.09.2018 aufgelöst.
Dies ergibt sich aus der Beschwerde und den Eingaben der rechtfreundlich vertretenen Grundstückseigentümerin (zuletzt vom 31.01.2020 an das Landesverwaltungsgerichtes Tirol).
Die AA GmbH hatte die gegenständliche Betriebsanlage davor zuletzt - als Untermieterin - betrieben.
In Folge der Auflösung des Bestandsverhältnisses wurden die Schlösser an der Absperrung von der EE GmbH ausgetauscht und hatte die AA GmbH daher keinen Zugang mehr zum Betriebsgelände. Diese Absperrung wurde im Zeitraum nach der Auflösung des Bestandsverhältnisses bis zum 03.12.2018 installiert und besteht seither.
Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der AA GmbH vom 19.07.2019 und der Beschwerde.
Laut dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.12.2018 an die belangte Behörde war der Austausch der Schließanlage bereits erfolgt.
Mit der Verfahrensanordnung vom 09.04.2019, ***, wurde die AA GmbH aufgefordert, der Behörde binnen 3 Wochen eine Bestätigung bzw Vereinbarung über den Abtransport und der konsenswidrig gelagerten Abfallfraktionen zukommen zu lassen. Bei Vorlage dieser Bestätigung bzw Vereinbarung würde sodann gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 eine Frist von 4 Monaten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gewährt, widrigenfalls die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes per Bescheid verfügt würde und die Kosten für die Ersatzvornahme in Rechnung gestellt werden müssten.
Aus der im behördlichen Akt befindlichen Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen EE GmbH vom 13.06.2019 ist zu schließen, dass mit der vorerwähnten Absperrung neue Anlieferungen unterbunden werden sollten, nicht jedoch ein Abtransport von konsenslos gelagerten Materialien durch die AA GmbH.
Mit dem – nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.10.2019, Zahl ***, wurden der AA GmbH gewerbepolizeiliche Maßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994 betreffend die auf dem betriebsanlagenrechtlich genehmigten Teil der Pz **1 KG Y gelagerten Baustellenabfälle und den dort gelagerten Bodenaushub angeordnet.
Dagegen hat die vorgenannte Gesellschaft zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Inhaltlich wird in der Beschwerde wie folgt ausgeführt:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache gibt die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie Rechtsanwalt CC mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde am 16.10.2019 der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.10.2019, *** zugestellt, mit dem angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin die aif dem gesamten gewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagenareal auf dem Grundstück Gp. **1, KG Y, gelagerten Abfälle im Ausmaß von ca. 16.660 m32 Baustellenabfäle (Schlüsselnummer ***) und 21.340 m3 Bodenaushub (Schlüsselnummer ***) einem befugten Abfallsammler zur ordnungsgemäßen Behandlung bis spätestens 30.01.2020 zu übergeben hat. Die rechtskonformen Übergabenachweise sind der Behörde wöchentlich unaufgefordert vorzulegen. Weiters wurde verfügt, dass während der Abtragungsarbeiten der Baustellenabfälle bis zwei Stunden nach Beendigung der Arbeiten eine Person mit der Beobachtung zu betrauen ist, um einen Brandausbruch in der Erstphase den Einsatzkräften melden zu können und eventuell erste Löschversuche durchführen zu können.
Gegen diesen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol aus dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung.
Die Beschwerde wurde am 16.10.2019 zugestellt, die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und endet daher am 13.11.2019. Sie ist sohin rechtzeitig.
Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.
Verbunden mit der Beschwerde wird ein
1. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde gemäß § 360 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die im Bescheid aufgetragenen Maßnahmen sind mit hohen Kosten verbunden und stellt für die Beschwerdeführerin einen enormen wirtschaftlichen Aufwand dar. Eine Gefährdung geht von der betreffenden Betriebsanlage nicht aus und stellt die Beschwerdeführerin daher den
Antrag
dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Die Beschwerde wird begründet wie folgt:
Sachverhalt:
Die DD GmbH hat mit der EE GmbH zu den oben genannter Liegenschaft einen Mietverträge abgeschlossen. Ihr wurden mit den im angefochtenen Bescheid erwähnten Bescheiden die Sammel- und Zwischenlagererlaubnis für die in den Bescheiden genannten Abfallarten erteilt. Im Jänner 2017 erwarb die Beschwerdeführerin von der DD GmbH die Abfallbehandlungsanlage FF mit der ausdrücklichen Vereinbarung, dass die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorhandenen Abfälle nicht in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen, sondern diese im Eigentum der DD GmbH verbleiben. Die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages (09.01.2017) bereits auf den genannten Liegenschaften befindlichen Abfälle sind nie ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen.
Die Beschwerdeführerin stand mit der Vermieterin der Liegenschaftin keinem direkten Vertragsverhältnis. Mit 30.09.2018 wurde das Bestandverhältnis zwischen der DD GmbH und der EE GmbH aufgelöst. Die Verantwortlichen der EE GmbH haben kurz nach Beendigung des Bestandverhältnisses die Schlösser am Betriebsgelände ausgetauscht. Somit war der Beschwerdeführerin nicht nur die rechtliche Grundlage, sondern auch die faktische Möglichkeit für die Benützung der Liegenschaft entzogen worden.
Mit der Beendigung des Bestandverhältnisses zwischen der DD GmbH und der EE GmbH endete die Berechtigung der Beschwerdeführerin, die oben genannte Liegenschaft in der Adresse 3 zu benützen. Da zwischen der Untervermieterin der Beschwerdeführerin und deren Bestandgeberin keine Vereinbarung über eine koordinierte Räumung der Liegenschaften getroffen werden konnte, war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die ihr zuzuordnenden Abfälle zu entsorgen. Spätestens seit Austausch der Schließanlage war der Beschwerdeführerin der Zugang zum Betriebsgelände der Abfallbehandlungsanlage auch faktisch nicht mehr möglich.
Die Beschwerdeführerin hat daher in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 19.07.2019 mitgeteilt, dass sie aufgrund der Beendigung des Bestandverhältnisses die Tätigkeit in der Adresse 3 einstellen musste. Sie hat der Behörde auch bekanntgegeben, dass zwischen der DD GmbH und der EE GmbH bei Auflösung des Bestandverhältnisses vereinbart wurde, bezüglich der Räumung des Betriebsgeländes gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin war in diese Vereinbarungen nicht eingebunden. Aufgrund dieser Vereinbarung durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass für eine geordnete Auflassung der Betriebsanlage Vorsorge getroffen wird.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die beteiligte Behörde hat trotz der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.07.2019 festgestellt, dass diese nach entsprechender Terminvereinbarung mit der EE GmbH jederzeit die Anlage betreten könne, um diese zu räumen. Diese Feststellung stützt die beteiligte Behörde auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der Liegenschaftseigentümerin EE GmbH, die jedoch erklärt habe, die Anlage nicht betreiben zu wollen. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin erst durch den angefochtenen Bescheid bekannt und hatte sie keine Gelegenheit sich dazu zu äußern.
Die Liegenschaftseigentümerin ist selbst im Abfallgewerbe tätig. Sie führte mit der Untervermieterin der Beschwerdeführerin nach der Auflösung des Bestandverhältnisses Korrespondenz über die Entfernung des gelagerten Materials und hat dieser auch Aufräumarbeiten in Rechnung gestellt, nicht jedoch der Beschwerdeführerin. Die beteiligte Behörde geht in ihrem Bescheid von einer Abfallmenge aus, ohne diese in ermittelt zu haben. Andernfalls hätte sie feststellen müssen, dass auf dem Areal der Betriebsanlage Materialbewegungen stattgefunden haben.
Die beteiligte Behörde hat der Beschwerdeführerin kein Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der Liegenschaftseigentümerin EE GmbH zu äußern und wurde auch der Zustand der Liegenschaft nicht ausreichend ermittelt, weshalb schon das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist und aus diesem Grund die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Beweis: PV
Lokalaugenschein
Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung:
Aufgrund des unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens hat die beteiligte Behörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. So entsprechen die im Bescheid genannten Abfallmengen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Ebensowenig ist es richtig, dass die Beschwerdeführerin von der Liegenschaftseigentümerin aulgefordert worden sei, das Areal zu räumen und dass ihr mitgeteilt worden wäre, dass die EE GmbH nach entsprechender Terminvereinbarung jederzeit die Räumung der Anlage durchführen könne.
In rechtlicher Hinsicht unterliegt der festgestellte Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die beteiligte Behörde.
Gemäß § 83 GewO hat die Behörde bei Unterbrechung oder Einstellung des Betriebes die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Die Aufträge sind dem Anlageninhaber zu erteilen. Die Gewerbeordnung 1994 sieht keine gesetzliche Definition zum Begriff „Anlageninhaber“ vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass Bescheidadressat nur jener „Anlageninhaber“ sein kann, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG mit vergleichbaren Regelungen hinsichtlich der Auflassung einer Anlage, ist davon auszugehen, dass als Anlageninhaber jene Person anzusehen ist, die die Anlage betreibt oder die Sachherrschaft über die Anlage hat.
Nach dieser Definition ist die Beschwerdeführerin nicht als Anlageninhaberin anzusehen. Sie betreibt die Anlage nicht mehr und hat über das Gelände keinerlei Verfügungsberechtigung noch hat sie die faktische Sachherrschaft. Sie hat auch keine Auflassungshandlung gesetzt, sondern wurde durch die Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen ihrer Untervermieterin und deren Vermieterin zur Einstellung ihrer Tätigkeit gezwungen. Die Eigentümerin der Liegenschaft EE GmbH hat nicht nur mit der Untervermieterin das Bestandverhältnis aufgelöst, Beschwerdeführerin faktisch die Möglichkeit des jederzeitigen Zutritts zur Liegenschaft und sohin die Sachherrschaft entzogen. Die Beschwerdeführerin konnte weder auf die Auflösung des Bestandverhältnisse Einfluss nehmen, noch war sie in die Vereinbarungen zur Räumung des Betriebsgeländes eingebunden. Tatsächlichen Einfluss auf das Geschehen auf dem Betriebsanlagengelände hat die EE GmbH.
Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin die Anlage nicht mehr betreibt und die betreffenden Liegenschaften auch sonst in keiner Weise innehat und ihr jegliche Sachherrschaft fehlt, ist sie nicht die richtige Bescheidadressatin für die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Entfernungsaufträge.
Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol als zuständiger Rechtsmittelinstanz den
Antrag,
es wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Z, am 12.11.2019 AA GmbH“
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging das Schreiben vom 16.01.2020 an den Masserverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bescheidadressatin, die Grundstückseigentümerin und die belangte Behörde mit nachstehendem Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.10.2019, Zahl ***, wurden der AA GmbH gewerbepolizeiliche Maßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994 betreffend die auf dem betriebsanlagenrechtlich genehmigten Teil der Pz **1 KG Y gelagerten Baustellenabfälle und den dort gelagerten Bodenaushub angeordnet.
Dagegen hat die vorgenannte Gesellschaft zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Weiters ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt (diese ist ex lege ausgeschlossen).
Aufgrund des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes ist wie folgt festzuhalten:
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass ein Bestandsverhältnis zwischen der DD GmbH und der EE GmbH mit der Vereinbarung vom 17.09.2018 zum 30.09.2018 aufgelöst worden sei.
Die AA GmbH hatte die gegenständliche Betriebsanlage davor zuletzt - als Untermieterin - betrieben.
In Folge der Auflösung des Bestandsverhältnisses seien die Schlösser an der Absperrung von der EE GmbH ausgetauscht worden und hätte die AA GmbH daher keinen Zugang mehr zum Betriebsgelände gehabt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der AA GmbH vom 19.07.2019 und der Beschwerde.
Aus der im behördlichen Akt befindlichen Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen EE GmbH vom 13.06.2019 ist zu schließen, dass mit der vorerwähnten Absperrung neue Anlieferungen unterbunden werden sollten, nicht jedoch ein Abtransport von konsenslos gelagerten Materialien durch die AA GmbH.
Im Ergebnis stellt sich für das Verwaltungsgericht der Sachverhalt so dar, dass die hier in Rede stehende Betriebsanlage jedenfalls seit der Auflösung des oben genannten Bestandsverhältnisses und dem zeitnah erfolgten Austausch der Schlösser, sohin schon geraume Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr betrieben wurde.
Aufgrund des derzeitigen Standes des Konkursverfahrens betreffend die AA GmbH (vgl den Auszug aus der Insolvenzdatei) und den Ausführungen der EE GmbH vom 13.06.2019, wonach ihrer Ansicht nach die gegenständliche Betriebsanlage durch die AA GmbH aufgelassen wurde, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die gegenständliche Betriebsanlage weiterhin nicht betrieben wird (und auch hinkünftig nicht mehr betrieben werden soll).
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum festgestellten Sachverhalt binnen einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.“
Seitens der Grundstückseigentümerin erging die Stellungnahme vom 31.01.2020. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der hier in Rede stehende Bescheidadressatin auch nach dem Austausch der Schließanlage die Möglichkeit eingeräumt war, jederzeit eine Räumung der in ihrem Eigentum stehenden Betriebsanlage bzw Abfälle durchzuführen und wird dies auch nach wie vor gefordert.
Des Weiteren wird zu den Begriffen des Betreibers einer Anlage und des auflassenden Inhabers ausgeführt und dargelegt, dass die EE GmbH (Grundstückseigentümerin) nicht Anlageninhaberin und daher nicht Normadressatin nach § 360 GewO 1994 sei, sondern Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994 an die nunmehrige Beschwerdeführerin zu richten seien.
II. Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat auf der Parzelle Pz **1 KG Y ua eine gewerbliche Betriebsanlage auf Grundlage der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.10.2006, Zahl ***, genehmigten, zuletzt emissionsneutral geändert mit dem Bescheid vom 03.02.2009, Zahl ***, betrieben.
Seitens der Grundstückseigentümerin wurde irgendwann nach der Auflösung des Pachtverhältnisses mit der Hauptmieterin (die nunmehrige Beschwerdeführerin war Untermieterin) zum 30.09.2018 und dem 03.12.2018 die Schließanlage bei der Einfahrt zu der gegenständlichen Betriebsanlage ausgetauscht. Der Beschwerdeführerin ist seit dem Austausch der Schließanlage ein dem Genehmigungszweck entsprechender Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht möglich. Die Betriebsanlage wird auch seither nicht betrieben.
III. Beweiswürdigung:
Der Genehmigungsstatus der gegenständlichen Betriebsanlage ergibt sich aufgrund der 3 dem behördlichen Akt einliegenden betriebsanlagenrechtlichen Bescheide, die oben zitiert sind.
Die Auflösung des Pachtverhältnisses zum 30.09.2018 werden sowohl von der Grundstückseigentümerin als auch der Beschwerdeführerin angegeben. Auch wird der Austausch der Schließanlage von beiden Genannten bestätigt (vgl Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 02.05.2019; Stellungnahme der Grundeigentümer vom 31.01.2020).
Laut dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.12.2018 an die belangte Behörde war der Austausch der Schließanlage bereits erfolgt.
Insofern steht fest, der Austausch der Schließanlage zur gegenständlichen Betriebsanlage (nach der Auflösung des Bestandsverhältnisses) bis zum 03.12.2018 erfolgt ist.
Die maßgebliche Sachlage, nämlich der Nichtbetrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bereits vor der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, stand aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
IV. Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994:
§ 80
(1) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anläßlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anläßlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(2) Der Inhaber einer genehmigten Anlage hat durch Elementarereignisse oder sonstige besondere Umstände bewirkte Unterbrechungen des Betriebes der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er Grund zur Annahme haben muß, daß betriebliche Vorkehrungen nicht ausreichen, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu wahren oder Belastungen der Umwelt im Sinne des § 69a zu vermeiden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde hat die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(4) Abs. 3 ist auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
§ 83
(1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, daß er die gemäß Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach Erstattung der im Abs. 2 angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Abs. 3 angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung.
§ 360
(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.
…
(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
…“
V. Erwägungen:
Unzweifelhaft steht fest, dass die AA GmbH die hier in Rede stehende Betriebsanlage auf der Grundlage des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.10.2006, Zahl ***, zuletzt emissionsneutral geändert mit dem Bescheid vom 03.02.2009, Zahl ***, betrieben hat.
Irgendwann zwischen der Auflösung des Bestandsverhältnisses mit der Hauptmieterin zum 30.09.2018 und dem 03.12.2018 wurden von der Grundstückseigentümerin Maßnahmen an der Schließanlage zur gegenständlichen Betriebsanlage gesetzt, sodass es der AA GmbH seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war, diese Betriebsanlage entsprechend dem Verwendungszweck zu betreiben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass seitens der Grundeigentümer der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch danach die Gelegenheit eingeräumt wurde, Betriebsanlagenteile oder dort gelagerte Abfälle abzutransportieren, so war ein Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage entsprechend den vorgenannten gewerberechtlichen Genehmigungen nicht mehr möglich. Dieser Verwendungszweck der Anlage ergibt sich insbesondere aus dem gewerberechtlichen Bescheid vom 23.10.2006. Mithilfe der Waage sollten Recyclingbaustoffe und Abfälle erfasst werden. Die Mannschaftscontainer waren dazu bestimmt, dem Bedienungspersonal der Waage und Besuchern eine Aufenthaltsmöglichkeit zu bieten. Die Sortierhalle diente als Zwischenlager. Der Verwendungszweck der Betriebstankstelle –diese wurde ohnehin nicht errichtet - sowie der Parkplätze ist selbstredend.
Nachdem die Schließanlage zur Betriebsanlage ausgetauscht war, konnten diese Einrichtungen nicht mehr entsprechend dem Verwendungszweck betrieben werden. Insofern steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die Betriebsanlage nach dem Austausch der Schließanlage spätestens seit dem 03.12.2018 nicht mehr betrieben wurde.
Allgemeine Voraussetzung für die Verfügung vom Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 ist die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten bzw der tatsächliche Betrieb der Betriebsanlage (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen)
(vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 360 Rz 16).
Nachdem ein Betrieb der gegenständlichen Anlage bereits vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht mehr vorlag, war dieser Bescheid ersatzlos zu beheben.
Grundsätzlich kommt eine Betriebsunterbrechung (vgl § 80 GewO 1994) oder eine Auflassung der Betriebsanlage (§ 83 GewO 1994) in Betracht.
Während eine Betriebsunterbrechung die Möglichkeit der Fortsetzung des Betriebes hinsichtlich ist und dementsprechend auch nicht sofort zum Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung führt - und zwar auch nicht im Falle des (physischen) Untergangs der gesamten Anlage -, bedeutet die Auflassung die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Verwendungszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung erlischt daher auch die Genehmigung der Anlage. Welche Wirkungen eine faktische Einstellung des Betriebes auslöst, richtet sich nach dem hinter der Einstellung stehenden Willen des Anlageninhabers.
(vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 80 Rz 11).
Nach beiden Gesetzesbestimmungen besteht für die belangte Behörde weiterhin die Möglichkeit, zur Hintanhaltung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 einzuschreiten.
In diesem Zusammenhang auf das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 16.01.2020 (siehe oben) hingewiesen.
Zudem wurde laut dem Auszug aus der Insolvenzdatei vom 02.03.2020 die Schließung des Unternehmens angeordnet, was wohl gegen eine Betriebsunterbrechung spricht.
Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 360 Abs 1 GewO 1994 kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 360 Rz 61). Der Materiengesetzgeber verzichtet in der maßgeblichen Bestimmung des § 360 Abs 5 GewO 1994 auf die Möglichkeit, Regelungen dahingehend zu treffen, dass dieser gesetzliche Ausschluss im Zuge eines Provisialverfahrens überprüft werden könnte.
Die subsidiäre Bestimmung nach § 13 VwGVG kommt nicht zum Tragen.
Der Antrag ist daher nicht zulässig.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
kein Betrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.3282385.3Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020