TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/30 LVwG-AV-294/001-2020, LVwG-AV-295/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §9
WRG 1959 §41

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer im Verfahren über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. Jänner 2020, ***, ***, betreffend wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung

A) zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchteil I. des Bescheides vom 30. Jänner 2020) wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B) beschlossen:

I.  Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchteil II. (naturschutzbehördliche Bewilligung) des genannten Bescheides wird eingestellt.

III. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 12, 32, 41, 102 Abs. 1 lit.b und 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 3, 6 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020

§§ 9, 17, 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. In der KG *** befindet sich eine aus mehreren Teichen bestehende Anlage der C AG, die zunächst Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) war, welches zum Bescheid vom 11. Mai 2018, ***, führte. Auf Grund einer Beschwerde des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) behob das Gericht die mit dem obgenannten Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung sowie die darauf bezügliche Kollaudierung, soweit sich diese auf den sogenannten Teich 4 bezogen, welcher als der größere der Teichanlagen für Beregnungszwecke genutzt wurde (Erkenntnis vom 20. November 2018, LVwG-AV-634/001-2018). Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung war der Umstand, dass die C AG (in der Folge: die Antragstellerin) ihr ursprüngliches, auf die Genehmigung des Ist-Zustandes gerichtetes Ansuchen zurückgezogen hatte, wobei gleichzeitig die Einreichung eines anderen Projektes angekündigt worden war.

1.2. Dieses – im Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nochmal abgeänderte - Vorhaben ist nunmehr Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. Jänner 2020, ***, ***.

Das bescheidgegenständliche Vorhaben besteht im Wesentlichen in der Errichtung eines foliengedichteten Teiches mit einer Länge von ca. 116 Metern und einer Breite von ca. 23 Metern, einer bespannten Wasserfläche von rund 2.470 m², bei einer mittleren Wassertiefe von 1,5 Metern und einem Volumen von ca. 3500 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***. Der neu zu errichtende Teich soll den bestehenden „Teich 4“ inklusive Nebenanlagen ersetzen. Im Gegensatz zu diesem Teich wird die projektsgegenständliche Teichanalage im Nebenschluss des *** errichtet. Der seit etwa 1979 verrohrte *** soll im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, ein neues Bett erhalten, welches als offenes Gerinne gestaltet und mit einem Entnahmebauwerk versehen werden soll, mittels dessen der projektsgegenständliche Teich unter Gewährleistung einer Restwassermenge im Gewässer für Feuerlösch- und Bewässerungszwecke gespeist werden soll. Vorgesehen ist, einen Abschlussdamm mit Hochwasser-entlastungseinrichtung für den Teich herzustellen. Der mit einer Kote von 713,80 müA festgelegte Stauwasserspiegel soll über ein Mönchsbauwerk geregelt werden. Am Nordufer des Teiches soll eine Entnahmeeinrichtung für die Bewässerung von Forstkulturen installiert werden.

1.3. Durch das Vorhaben wird das Grundeigentum des Beschwerdeführers weder direkt in Anspruch genommen noch in seiner Substanz beeinträchtigt. Insbesondere ist auf Grund der vorgesehenen Abdichtung des Teiches mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Folie mit einer projektsbedingten Vernässung der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht zu rechnen; da die Teichabdichtung nicht bis in den natürlichen Grundwasserleiter hinabreichen soll, ist auch dadurch eine negative Beeinflussung der natürlichen Grundwasserverhältnisse auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, des Beschwerdeführers nicht zu erwarten.

Durch die Gestaltung der Teichanlage im Nebenschluss des ***, der Ausgestaltung des Teiches mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Hochwasserentlastung und der Umgestaltung des derzeit verrohrten *** zu einem offenen Gerinne, ist die schadlose Abfuhr eines Hochwassers im Ausmaß wenigstens des HQ100 gewährleistet, wodurch die bestehenden Abflussverhältnisse im Hochwasserfall unter anderem zu Gunsten der Grundstücke des Beschwerde-führers verbessert werden.

1.4. Dieses Vorhaben war Gegenstand sowohl eines wasserrechtlichen als auch eines naturschutzbehördlichen Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Melk, wobei zunächst am 04. September 2019 und in der Folge – nach Projektänderung - am 15. Jänner 2020 über das nun bescheidgegenständliche Vorhaben mündliche Verhandlungen durchgeführt wurden, an denen der Beschwerdeführer nicht teilnahm, jedoch jeweils rechtzeitig schriftliche Einwendungen erhoben hatte. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen erstatteten Amtssachverständige für Geohydrologie, Wasserbautechnik und Naturschutz Gutachten.

1.5. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, ***, ***, Spruchteil I. erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung für

?        die Errichtung und den Betrieb eines Feuerlösch- und Speicherteiches auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Nebenschluss des ***, mit einer bespannten Wasserfläche von 2.470 m2, einer mittleren Wassertiefe von 1,5 m und einem Wasservolumen von ca. 3.500 m3,

?        die Entnahme von Nutzwasser aus dem *** zur Speisung dieser Teichanlage, wobei jedenfalls eine Restwassermenge von minimal 0,2 l/s ganzjährig im *** sichergestellt werden muss,

?        die Entnahme von Nutzwasser mittels Saugpumpe von max. 11 l/s bzw. max. 160 m3/d bzw. max. 6.400 m3/a, aus dieser Teichanlage zur Bewässerung von Forstkulturen auf einer Fläche von 9 ha in der KG ***,

?        die Errichtung und den Betrieb einer Hochwasserentlastung für diese Teich-anlage auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, im projektierten Dammbereich in Form einer 15 m breite Hochwasserscharte, die in einen Ablaufgraben mündet, der wiederrum linksseitig in den projektierten *** mündet, und

?    die Verlegung des derzeit verrohrten *** von den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, und Nr. ***, KG ***, auf die Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, in einem offenen Gerinne mit einer Länge von ca. 170 m, einer Sohlbreite von 3 m und Böschungsneigungen von ca. 1:10.

Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektbeschreibung und gemäß den zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten Projektunterlagen erklärt. Außerdem wurde die Antragstellerin zur Einhaltung verschiedener Auflagen verpflichtet.

Die wasserrechtliche Bewilligung stütze die belangte Behörde auf §§ 9, 12, 32, 38, 98 Abs. 1, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959.

Im Spruchteil II. dieses Bescheides wurde eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die selbe Anlage ausgesprochen. Spruchteil III. verpflichtet die Antragstellerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten.

Begründend erfolgt nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes die Wiedergabe der bei den mündlichen Verhandlungen abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen.

In rechtlicher Hinsicht zitiert die belangte Behörde zunächst angewendete Rechts-vorschriften und kommt schließlich zum Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Rechte Dritter zu erwarten seien. Auch die öffentlichen Interessen würden nicht beeinträchtigt; vielmehr komme es durch die „Gewässerfreilegung“ (gemeint offensichtlich: die Gestaltung des bisher verrohrten *** als offenes Gerinne) zu einer Verbesserung. Projektsgemäß seien Grundstücke des Beschwerdeführers nicht direkt betroffen; eine negative Beeinflussung von fremden Grundstücken, somit auch der Liegenschaften des Beschwerdeführers, sei auszuschließen; nach dem vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei sogar mit einer Verbesserung für die Liegenschaften des Beschwerdeführers zu rechnen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A „wegen Verletzung des in §§ 12 Abs. 1, Abs. 2 WRG statuierten einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf Freiheit von Vernässung“.

Unter der Überschrift „Beschwerdeinhalt“ findet sich folgender Text:

„Mit BESCHEID der BH Melk vom 30.01.2020 Aktenzahl *** u ***, dem Beschwerdeführer zugegangen am 03.02.2020, wurde der Bewilligungswerberin C die wasserrechtliche Bewilligung ausgesprochen für

a) die Errichtung und den Betrieb eines Feuerlösch- und Speicherteiches auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Nebenschluss des ***, mit einer bespannten Wasser?ache van 2.470 m2, einer mittleren Wassertiefe von 1,5 m und einem Wasservolumen van ca. 3.500 m3,

b) die Entnahme van Nutzwasser aus dem *** zur Speisung dieser Teichanlage, wobei jedenfalls eine Restwassermenge van minimal 0,2 I/s ganzjährig im *** sichergestellt werden muss,

c) die Entnahme van Nutzwasser mittels Saugpumpe van max. 11 1/s bzw. max. 160

m3/d bzw. max. 6.400 m3/a, aus dieser Teichanlage zur Bewässerung von Forstkulturen auf einer Fläche van 9 ha in der KG ***,

d) die Errichtung und den Betrieb einer Hochwasserentlastung für diese Teichanlage auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, im projektierten Dammbereich in Form einer 15 m breite Hochwasserscharte, die in einen Ablaufgraben mundet, der wiederrum linksseitig in den projektierten *** mündet, und

e) die Verlegung des derzeit verrohrten *** von den Gst. Nr. ***, ***und

***, alle KG ***, und Nr. ***, KG ***, auf die Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, in einem offenen Gerinne mit einer Länge von ca. 170 m, einer Sohlbreite von 3 m und Böschungsneigungen von ca. 1:10.

Der Beschwerdeführer (Bf) erhebt hiermit Beschwerde rechtzeitig und rechtlich begründet gegen die von der Behörde bescheidmäßig ausgesprochene wasserrechtliche Bewilligung samt sämtlicher oben angeführter Inhalte der bekämpften Bewilligung.“

In der Folge begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel damit, dass er durch das gegenständliche Vorhaben stärkere Vernässungen der Grundstücke erwarten müsste. Mit pauschalem Verweis auf nicht näher spezifiziertes bisheriges Vorbringen werden folgende Punkte hervorgehoben:

?    „Unbehebbare mangelnde Dichtheit des Teiches (wird auch durch die projektierte Folie nicht zu gewährleisten sein)

?    Regelmäßiger Wasserübertritt auf das Grundstück des Bf, hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Vernässungen

?    Ungeklärte Abflussverhältnisse (vgl bisherige Ausführungen zum provisorischen Ab?uss)

?    Uneinheitliche Anlagenausmaße in Plan und Natur (vgl Anbringen der C vom 19.05.2016, Länge des Teiches 4 85 Meter, jetzt >100 Meter); Permanenter konsensloser Ausbau der Anlage

?    Einbringung substantieller Mengen von Klärwasser ohne Vorfluter in die Teilanlage

?    Keine Einwilligung des Beschwerdeführers als Grundnachbarn zu Bauführung bzw Betrieb der Anlage

?    Ebenso keine Einwilligung zum Weiterbetrieb und dem zwingend erforderlichen Ausbau der provisorischen Ersatzleitung auf dem Grund des Bf

?    Keine aufrechte Baubewilligung für die Anlage nach der NÖ Bauordnung (Anlage konsenslos auch im Sinne der NÖ BO)“

Anschließend folgen Ausführungen zur derzeitigen Situation, wobei der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sich aus den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Unterlagen ergebe, dass es auch nach Projektverwirklichung weiterhin zu Vernässung an seinem Grundeigentum kommen werde (Hinweis auf den geotechnischen Bericht). Ohne nähere Begründung wird darauf hingewiesen, dass „die Ab- und Überlaufsituation der Anlage“ weiterhin nicht den Anforderungen des WRG entspreche. In der Folge zitiert die Beschwerde aus dem Wasserrechtsgesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung und den Anforderungen an Einwendungen. Er zieht daraus den Schluss, dass er als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** zulässige und berechtigte Einwendungen erhoben hätte. Das Verfahren hätte ergeben, dass es „hochwahrscheinlich“ zu weiteren intensiven Beeinträchtigungen seiner Rechte kommen werde. Einerseits hätte das Ermittlungsverfahren „eindeutig ergeben“, dass nachteilige Auswirkungen auf das Eigentum des Beschwerdeführers selbst bei projektsgemäßer Ausführung der Anlage nicht zu verhindern seien, andererseits sei es im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung erneut zum Übertritt von Wasser aus der „verfahrensgegenständlichen Anlage“ zu Lasten des Grundeigentums des Beschwerdeführers gekommen. Auf Grund seiner Bedenken hinsichtlich zu erwartender Vernässungen seiner Grundstücke sei es ihm somit gelungen, die Verletzung konkreter subjektiver Rechte gemäß § 12 WG 1959 aufzuzeigen.

Schließlich folgt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge auf Grund der Beschwerde den Antrag der C AG auf „nachträgliche Bewilligung (§ 138 Abs. 2 WRG) der Anlage“ abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

2.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und zum Inhalt von Schriftstücken beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde (einschließlich der dem Verfahren zugrundeliegenden Projektsunterlagen) und des Gerichts und sind unstrittig.

Die Feststellung, dass eine Beeinträchtigung der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, in Folge der Ausführung des projektsgegenständlichen Vorhabens nicht durch Vernässung (oder in anderer Weise) in ihrer Substanz beeinträchtigt wären, stützt sich auf die im Verfahrensverlauf von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten für Wasserbautechnik und Geohydrologie (Grundwasserhydrologie). Die Ausführungen der zweifellos auf ihrem Gebiet fachkundigen Sachverständigen sind nachvollziehbar; der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass eine Aussickerung von Teichwasser, wie sie der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf in Bezug auf den bestehenden Teich im Zusammenhang mit der Ausführung des entlang seines Grundstückes verlaufenden Dammes behauptet hat, bei einem dem Stand der Technik entsprechenden (so der wasserbautechnische Amtssachverständige), also ordnungsgemäß ausgeführten foliengedichteten Teich nicht zu befürchten ist, erscheint dem Gericht folgerichtig und mit der Lebenserfahrung im Einklang. Gleiches gilt für die geohydrologische Beurteilung, wonach infolge der nicht bis in den Grundwasserleiter hineinragenden Teichdichtung eine Beeinflussung der natürlichen Grundwasserverhältnisse praktisch auszuschließen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen nur durch ein gleichwertiges Vorbringen, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (zB VwGH 02.06.2005, 2004/07/0039; 25.09.2014, 2012/07/0001); die Unschlüssigkeit eines Gutachtens kann eine Partei hingegen auch ohne Beibringung eines Gegengutachtens geltend machen (VwGH 25.04.2019, Ra 2017/07/0214). Weder ist dem Beschwerdeführer gelungen, die Schlüssigkeit der Gutachten in Frage zu stellen, noch ist er diesen auf gleicher Ebene entgegengetreten. Wenn er lapidar meint, die mangelnde Dichtheit des Teiches werde auch durch die projektierte Folie nicht gewährleistet sein, wiederholt er damit ein Vorbringen, welches er gegen das ursprüngliche Projekt (Stand vor der mündlichen Verhandlung am 04. September 2019) eingebracht hatte. Offensichtlich vermag der Beschwerdeführer nicht zwischen dem für ihn unbefriedigenden Ist-Zustand und dem projektierten Vorhaben zu unterscheiden. Weshalb im Zuge der Neuherstellung der Teichanlage mittels Foliendichtung ein ordnungsgemäß abgedichteter Teich nicht hergestellt werden können sollte, erschließt sich für das Gericht nicht. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf die Meinung vertreten hatte, dass der Teich alle 10 Jahre ausgebaggert werden müsse und dabei die Folie beschädigt würde, macht er damit eine projektsbedingte Rechtsverletzung nicht geltend. Inhalt der Bewilligung ist eine foliengedichtete Teichanlage und es wird der Antragstellerin im Rahmen ihrer Instandhaltungsverpflichtung im Sinne des § 50 WRG 1959 obliegen, die Teichanlage auch im bewilligten Zustand zu erhalten, wozu selbstverständlich auch die Behebung von Schäden gehört, welche etwa bei Instandhaltungsarbeiten passieren sollten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob angesichts der Errichtung der Teichanlage im Nebenschluss überhaupt mit einem nennenswerten Eintrag von Sediment zu rechnen ist, das die vom Beschwerdeführer besorgten relativ häufigen Sanierungsarbeiten erfordern würde.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Verfahrensergebnis bzw. die Projekts-unterlagen beruft und vermeint, dass es auch nach dem Abdichten der Teichanlage zu Vernässungen kommen könnte, so unterliegt er offenbar einem Missverständnis. Der geohydrologische Amtssachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass durch den geplanten Teich, weil er nicht bis in den Grundwasserleiter reichen wird und auch gegen den Untergrund abgedichtet werden soll, eine Beeinflussung der natürlichen Grundwasserverhältnisse und eine Vernässung von benachbarten Grundstücken, damit auch solche des Beschwerdeführers, nicht zu erwarten ist. Dies bezieht sich allerdings – so der Sachverständige wörtlich - auf Vernässungen, deren Ursache im beantragten Teich liegt; dass auf Grund des natürlichen Bodenaufbaus Vernässungen auftreten können (wie in den Einreichunterlagen angesprochen), ist somit das Resultat der gegebenen natürlichen Verhältnisse und damit nicht projektskausal. Mit dem unter Außerachtlassung des Bezugs auf die natürlichen geohydrologischen Verhältnisse erfolgten Zitat aus dem geotechnischen Bericht ist für den Beschwerdeführer somit nichts gewonnen.

Es gibt nach der von der belangten Behörde veranlassten Begutachtung auch keinen Grund zur Annahme, dass die befürchteten Vernässungen durch den Überlauf der Teichanlage resultieren können. In diesem Zusammenhang bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederrum nur auf den Ist-Zustand, nicht jedoch auf die im Bewilligungsverfahren ausschließlich maßgebliche (bewilligungs-gegenständlichen) Planung. Es bedarf deshalb keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen betreffend regelmäßiger Wasserübertritte, die (seiner Ansicht nach) ungeklärten derzeitigen Abflussverhältnisse, zum gegenwärtigen sogenannten provisorischen Abfluss oder die behaupteten Divergenzen zwischen Plan und Natur in Bezug auf die Teichgröße zutreffen oder nicht. Objekt der Beurteilung im wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren ist, worauf das Gericht bereits im Vorerkenntnis hingewiesen hatte, nicht der Ist-Zustand, sondern das Projekt und damit der projektsgemäß vorgesehene künftige Zustand. Mit dem Hinweis auf tatsächliche oder vermeintliche Rechtsverletzung aus dem Ist-Zustand ist für das gegenständliche Bewilligungs-verfahren nichts zu gewinnen. Es folgt vielmehr aus der wasserbautechnischen Begutachtung, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegengetreten ist, dass die Teichanlage auch hinsichtlich der Hochwassersicherheit dem Stand der Technik entspricht und durch die Neugestaltung des Vorfluters die Abfuhr wenigstens des 100-jährlichen Hochwassers gewährleistet ist. Ausführungen zur Dimensionierung von Anlagen, die nicht (mehr) projektsgegenständlich sind, vermögen Zweifel an der Einschätzung der Amtssachverständigen, dass fremde Rechte, namentliche solche des Beschwerdeführers, nicht beeinträchtigt werden, nicht zu begründen. Dazu gehört auch der vom Beschwerdeführer behauptete Wasserübertritt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung, bei welchem es sich allenfalls um die Folge eines gegenwärtigen Missstandes handeln könnte.

3.    Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. Jänner 2020 von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.   Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)   Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)   Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)   die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)   eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)   das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(…)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(…)

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(…)

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

§ 138. (…)

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

VwGVG

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

2. COVID -19 – Gesetz

§ 3. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

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B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30. Jänner 2020 wurde unter Spruchteil I. eine wasserrechtliche, unter Spruchteil II. eine naturschutz-rechtliche Bewilligung erteilt. Die belangte Behörde hat im Beschwerdeverfahren sowohl die wasserrechtlichen- als auch die naturschutzrechtlichen Akten vorgelegt, sodass zunächst der Beschwerdegegenstand einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist. Dafür ist der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes maßgeblich, der – wie jedes Anbringen im Sinne des § 13 AVG einer Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert zu unterziehen ist. Aus diesem ergibt sich zweifelsfrei, dass der Einschreiter lediglich den Spruchteil I., nicht aber den Spruchteil II. mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, oder gar den Spruchteil III. betreffend die der Antragstellerin auferlegten Verfahrenskosten angefochten hat. Dies wird darin deutlich, dass der Beschwerdeführer lediglich die Verletzung eines aus dem Wasserrechtsgesetz resultierenden Rechtes behauptet und im Abschnitt „Beschwerdeinhalt“ lediglich den wasserrechtlichen Konsens, wie er mit Spruchteil I. verliehen wurde, angibt. Auch die gesamte Begründung bezieht sich, abgesehen vom Vorbringen, dass die bestehende Anlage auch in baurechtlicher Hinsicht konsenslos sei, ausschließlich auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wie auch das Begehren, welches auf die Versagung der nachträglichen Bewilligung nach „§138 Abs. 2 WRG“ abzielt.

Das auf Grund der Aktenvorlage durch die belangte Behörde zunächst auch hinsichtlich des Spruchteils II. (naturschutzbehördliche Bewilligung) eingeleitete Beschwerdeverfahren war daher mangels Vorliegens eines darauf bezüglichen Rechtsmittels mittels Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2.2. In Bezug auf den Spruchteil I. (wasserrechtliche Bewilligung) liegt eine zulässige Beschwerde vor, die sich allerdings im Ergebnis als nicht begründet erweist.

3.2.3. In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer – wie auch in seinen Einwendungsschriftsätzen – erkennbar die Verletzung des Grundeigentums hinsichtlich der ihm gehörenden Liegenschaft Nr. *** und ***, KG *** geltend.

Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit.b. iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, vermittelt das Grundeigentum, welches durch ein wasserrechtliches Vorhaben berührt wird, Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Eine im Wasserrechtsverfahren maßgebliche Rechtsverletzung setzt einen zu befürchtenden Eingriff in die Substanz des Grundeigentums voraus (z.B. VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105; 07.05.1991, 87/07/0128; 21.06.2007, 2006/07/0015). Eine die Bewirtschaftung eines Grundstücks beeinträchtigende projektsbedingte Vernässung stellt eine solche Substanzbeeinträchtigung dar (vgl. VwGH 17.06.2010, 2009/07/0063 betreffend Überflutung eines Kellers; 15.09.2011, 2008/07/0098 betreffend die Überstauung bedingt durch ein Wasserkraftwerk).

Mit der Behauptung, der Verletzung eines Rechtes „auf Freiheit von Vernässung“ macht der Beschwerdeführer in Wahrheit eine Beeinträchtigung des Grundeigentums geltend, was ihm durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren auch Parteistellung verschafft hat.

3.2.4. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat allerdings das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch die projektsgemäße Ausführung der geplanten Anlagen nicht zu erwarten ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Einreichunterlagen, dass die befürchtete Vernässung des Grundstücks des Beschwerdeführers projektsbedingt nicht zu erwarten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher diese Schlussfolgerung bekämpft, beruht auf einer Verkennung des Verfahrensgegenstandes, weil er regelmäßig – aus seiner Sicht bestehende – Unzulänglichkeiten der Ist-Situation, die ihn offensichtlich massiv persönlich belasten, auf den Verfahrensgegenstand projiziert. Dies ist aber nicht geeignet, die in einem insoweit mängelfreiem Verfahren der belangten Behörde gewonnenen Ermittlungsergebnisse in Frage zu stellen, und eine Verletzung in Rechten durch die gegenständlich erteilte wasserrechtliche Bewilligung darzutun. So erlauben die Erfahrungen mit dem Ist-Zustand keine Schlussfolgerungen auf mögliche Auswirkungen des Projekts, welches auf die Schaffung einer gerade in den wesentlichen Punkten anders gestalteten Teichanlage abzielt. Aus dem Umstand, dass bisher der Teich nicht hinreichend abgedichtet gewesen sein mag, lässt sich, folgt man den Denkgesetzen, nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass ein künftig anders gestalteter, namentlich aus geeigneten Materialien hergestelltem, mit einer dem Stand der Technik ausgestatteten dichten Folie versehener Teich ebenso undicht sein werde. Aus dem Umstand, dass es in der Vergangenheit zu einem Überströmen des Dammes in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers gekommen sein mag, kann nicht abgeleitet werden, dass dies bei einer gänzlich anderen Konstruktion in Zukunft (Teich im Nebenschluss des Gerisses, Hochwasserentlastung, Wasserstandsregulierung mittels eines Mönches, was der Beschwerdeführer noch im vorangegangen Verfahren beim Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich übrigens selber gefordert hatte, Herstellung eines offenen Gerinnes mit einer Abfuhrkapazität größer als das HQ100) ebenfalls der Fall sein werde. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher von Vornherein nicht geeignet, die positive Beurteilung durch die Amtssachverständigen in Frage zu stellen und die behauptete Rechtsverletzung darzutun. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die projektierten Anlagenausmaße von der Natur oder von früheren Angaben abweichen würden, ist doch Gegenstand des Bewilligungsverfahrens das, was sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag in Verbindung mit den dazugehörigen Projektsunterlagen ergibt, unabhängig davon, ob in der Natur diese oder andere Anlagen bereits existieren (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169). Rechtsverletzung durch den gegenwärtigen, nicht mit dem eingereichten Projekt identen Bestand kann der Beschwerdeführer mittels Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustand geltend machen (was er der Aktenlage zufolge ohnedies bereits getan hat). Soweit in der Projektsbeschreibung davon die Rede ist, dass bestehende Anlagen entfernt oder Anlagenteile auf Wunsch der Grundeigentümer verbleiben sollen, ist dies in Zusammenschau mit der Konsensformulierung (Spruchteil I. des Bescheides) nicht als Bewilligungs-gegenstand anzusehen. Dieser ist, wie ihn auch der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darstellt, die Errichtung und der Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 9 WRG 1959 (konkret eine tagwassergespeiste Teichanlage für Bewässerungszwecke) einschließlich der dazugehörenden Anlagen (sowie eine dem § 41 WRG 1959 zuzurechnende Umgestaltung eines Gerinnes), deren Errichtung nicht auf Grundstücken des Beschwerdeführers geplant ist. Wenn der Beschwerdeführer erklärt, „keine Einwilligung zum Weiterbetrieb und den zwingend erforderlichen Ausbau der provisorischen Ersatzleitung“ auf seinem Grund zu erteilen, macht er damit keine verfahrensrelevante Rechtsverletzung geltend, da es sich dabei nicht um projektsgemäß vorgesehene Anlagen handelt (da bestehende Ableitungen für das Vorhaben nicht mehr verwendet werden sollen); davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt anstrebt, wenn er weder den Weiterbestand, noch die Beseitigung der genannten Ersatzleitung wünscht. Dies zu erklären, wird er im von ihm angestrebten gewässerpolizeilichen Verfahren Gelegenheit haben. Einer Einwilligung des Beschwerdeführers als „Grundnachbar“ ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, auch zumal die Nachbarschaft selbst keine Parteienrechte begründet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0042).

3.2.5. Wenn der Beschwerdeführer hervorhebt, dass die „gegenständliche“ Anlage seit vielen Jahren konsenslos im Sinne der NÖ Bauordnung betrieben würde, ist er darauf hinzuweisen, dass er damit, abgesehen davon, dass sich dieses Vorbringen wiederum gegen den Ist-Zustand richtet, keine Verletzung ihm zustehender Rechte und - umso weniger - im Wasserrechtsverfahren maßgeblicher subjektiv öffentliche Rechte, geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Einbringung von Klärwasser (offensichtlich meint er damit die Einbringung von Abwässern aus einem Forstbetrieb) ausspricht, wendet er sich damit nicht gegen einen Aspekt des verfahrensgegenständlichen Projekts.

3.2.6. Schließlich sei angemerkt, dass durch unzutreffende Heranziehung des nur subsidiär anwendbaren § 38 WRG 1959 (die Neugestaltung des *** ist im übrigen dem § 41 leg. cit. zu unterstellen) eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht stattfindet.

3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers durch das bewilligungsgegenständliche Vorhaben nicht zu befürchten ist; seiner Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wie sie im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erfolgt ist, konnte ein Erfolg nicht beschieden sein. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2.8. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen lassen bereits die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zielt das tatsachenbezogene Vorbringen doch in Wahrheit nicht auf das maßgebliche Projekt, sondern auf die davon verschiedenen gegenwärtigen Verhältnisse.

Im Übrigen ist auf § 6 Abs. 1 iVm § 3 2.Covid-19-Gesetz hinzuweisen; eine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung dennoch durchzuführen, ist nicht zu erkennen.

3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Vernässung; Parteistellung; Grundeigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.294.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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