Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist das, was sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag in Verbindung mit den dazugehörigen Projektsunterlagen ergibt, unabhängig davon, ob in der Natur diese oder andere Anlagen bereits existieren (vgl VwGH 2008/07/0169). Eine Rechtsverletzung durch den gegenwärtigen, nicht mit dem eingereichten Projekt identen Bestand kann mittels Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geltend gemacht werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Vernässung; Parteistellung; Grundeigentum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.294.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020