TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/7 LVwG-AV-1315/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
BAO §288 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A vom 4. November 2019 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. Oktober 2019, Zl. ***, mit welchem aufgrund einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2016, Aktenzeichen *** betreffend Wasseranschlussabgabe, für das Grundstück ***, Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben wurde, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid ersatzlos behoben.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ***, Nr. ***, KG ***, mit dem darauf befindlichen Wohngebäude.

Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2016, Zahl: *** wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) und Herrn B für das verfahrensgegenständliche Grundstück ***, Nr. ***, KG ***, eine Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Höhe von € 2.933,32 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 203,42 m² (bebaute Fläche Wohngebäude 128,42 m² bei 1 mit Wasser zu versorgenden Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und ein Einheitssatz von € 14,42.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 erhoben Frau A und Herr B dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Im Berufungsverfahren wurde vorgebracht, dass bereits 1986 die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Ortswasserleitung bescheidmäßig aufgetragen worden sei und die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe bereits damals erfolgen hätte müssen. Die nicht zur Vorschreibung gelangte Anschlussabgabe sei verjährt und folglich als abgegolten anzusehen. Beantragt wurde die Abänderung des Abgabenbescheides auf Vorschreibung einer Wasserergänzungsabgabe.

Diese Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der Sitzung vom 17. September 2019 behandelt. Aufgrund des in dieser Sitzung vom Stadtrat gefassten Beschlusses wurde der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid vom 7. Oktober 2019 ausgefertigt.

Mit dieser Berufungsentscheidung wurde der Berufung vom 3. Oktober 2016 gegen den Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2016, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe für das Grundstück ***, Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Höhe von € 750,12 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben wurde.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe verjährt sei, da eine Veränderungsanzeige vom 1. Juli 2016 vorliege, sei jedoch ein Anspruch auf eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entstanden.

Der Berechnung der Ergänzungsabgabe zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 329,70 m² (bebaute Fläche Wohngebäude 169,80 m² bei 2 mit Wasser zu versorgenden Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) für den Bestand nach der Änderung, eine Berechnungsfläche von 277,68 m² (bebaute Fläche Wohngebäude 135,12 m² bei 2 mit Wasser zu versorgenden Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) für den Bestand vor der Änderung und ein Einheitssatz von € 14,42.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 4. November 2019. Zwar sei die zu Unrecht vorgeschriebene Wasseranschlussabgabe in eine Ergänzungsabgabe geändert worden, doch sei die Berechnungsfläche dafür fehlerhaft ermittelt worden. Es habe sich die Zahl der angeschlossenen Geschoße verringert und die berechnete Terrasse zähle nicht zur bebauten Fläche, weshalb auch keine Grundlage zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe bestehe. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, die Aussetzung der Einbringung der Abgabe sowie in eventu die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Stadtgemeinde *** am 21. November 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie dem Vorbringen der Beschwerde.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:

§ 6 Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

         a)       bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

         b)       in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

         1.       Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

         2.       als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

         3.       die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

         4.       zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

§ 7 Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Stadtamtes vom 5. September 2016 inhaltlich abgesprochen.

Die erstinstanzliche Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe wurde abgeändert in die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe.

Allerdings unterscheidet sich die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 tatbestandsmäßig und von der Entstehung des Abgabenanspruches her völlig von der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe nach § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, es handelt sich um zwei voneinander verschiedene Abgaben.

Gemäß § 279 Abs. 1 iVm § 288 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Diese Änderungsbefugnis der zweiten Instanz („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die „Sache“ begrenzt. Sache, das heißt Verfahrensgegenstand, ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 96/17/0441, 2001/16/0490, 2002/16/0071).

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152, 2010/16/0032, 2012/15/0161).

Gegenstand des Berufungsverfahrens („Sache“) war somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe war hingegen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides.

Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen (VwGH 2000/16/0317, 2003/17/0017, 2007/16/0089, 2012/17/0231).

Die erstmalige Vorschreibung einer Abgabe fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Durch Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidung hat der Stadtrat funktionell als Berufungsbehörde entschieden. Damit wurde von der Berufungsbehörde in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz eingegriffen.

Sie darf nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (VwGH 82/16/0158).

Daher darf eine Berufungsentscheidung nicht eine Abgabe erstmals vorschreiben (VwGH 92/17/0030, 96/15/0118) oder eine andere Abgabe als jene des erstinstanzlichen Bescheides vorschreiben (VwGH 23.3.1993, 91/17/0066; 28.2.2002, 2000/16/0317, 2004/15/0140).

Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Abgabenbescheides war ausschließlich die Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe. Dagegen richtete sich auch die Berufung. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe war jedoch nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Abgabenbescheides, weshalb der Stadtrat in seiner Funktion als Berufungsbehörde – ungeachtet eines darauf gerichteten Antrages in der Berufung – auch nicht zur erstmaligen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zuständig war.

Die funktionelle Zuständigkeit wird auch als eine besondere sachliche Zuständigkeit bezeichnet. Die Abgabenbehörden haben daher die funktionelle Zuständigkeit ebenso wie die örtliche und sachliche Zuständigkeit jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen, wie auch die Folgen der Verletzung der Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit dieselben sind, wie die der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit.

Im Spruch der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde somit erstmals eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben, obwohl diese in erster Instanz nicht verfahrensgegenständlich war. Zur erstmaligen Vorschreibung einer Abgabe ist ausschließlich die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig. Eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur erstmaligen Abgabenvorschreibung ist nicht gegeben.

Der belangten Behörde (Stadtrat als Abgabenbehörde zweiter Instanz) war es verwehrt, an Stelle der zuständigen Behörde (Stadtamt als Abgabenbehörde erster Instanz) erstmals diese Abgabe – unter Verkürzung des Instanzenzuges – vorzuschreiben.

Aus Anlass der Beschwerde war dieser Mangel von Amts wegen wahrzunehmen und der angefochtene Berufungsbescheid mangels funktioneller Zuständigkeit des Stadtrates zur erstmaligen Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe spruchgemäß ersatzlos aufzuheben.

Diese Entscheidung wirkt gemäß § 281 Abs.1 BAO (iVm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen Bescheides.

Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Antrag in der Beschwerde, „in eventu“ eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, stellt keinen zulässigen Verhandlungsantrag dar (VwGH 89/16/0169, 91/17/0139). Eine Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Austria).

Gemäß § 212a BAO kann ein Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe stellen, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf „Aussetzung der Einbringung der Abgabe“ an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu verweisen.

Ergänzend wird festgehalten, dass – jedenfalls nach Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2016, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe, wieder offen bzw. unerledigt ist.

Die Berufungsbehörde wird über diese Berufung gegen die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe noch zu entscheiden haben. Zur allfälligen erstmaligen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ist ausschließlich die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung; Zuständigkeit; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1315.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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