Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
WRG 1959 §12 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau vom 23. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 16, 21, 22, 27, 102 Abs. 1 lit.b und 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 252/1990, idF BGBl. I Nr. 109/2001)
§§ 9 Abs. 1, 17, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. Mit Bescheid vom 07. Mai 1986, ***, erteilte die Bezirkshaupt-mannschaft Bruck an der Leitha dem C und der D die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 WRG 1959 zur Wasserentnahme aus dem *** im Bereich eines vorhandenen Einlaufbauwerkes der *** zur künstlichen Bewässerung landwirtschaftlicher Grundstücke, wobei die maximale jährliche Entnahmemenge aus dem Gerinne mit 42.000 m³ festgelegt wurde. Die Bewilligung wurde gemäß den – mit Bezugsklausel auf den Bewilligungsbescheid versehenen - Projektsunterlagen und mit Auflagen und Bedingungen erteilt. Gemäß den der Bewilligung zugrundeliegenden Unterlagen sollte pro Saison eine Fläche von jeweils ca. 35 ha (einer insgesamt größeren bewirtschafteten Fläche) zum Zweck der Saatgutgewinnung (Mais) bewässert werden.
Gemäß § 22 WRG 1959 wurde „festgestellt“, dass das erteilte Wassernutzungsrecht mit der Anlage verbunden sei. Die Baubeginns- bzw. Bauvollendungstermine wurden mit 30. September 1986 bzw. 30. September 1991 festgelegt.
Auf das Erlöschen des Rechtes bei Nichteinhaltung der Termine wurde hingewiesen.
Weiters wurde unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht auf 20 Jahren ab erstmaliger Entnahme, welche der Behörde zu melden wäre, befristet erteilt werde.
1.2. Die Anlage wurde nicht innerhalb der festgelegten Bauvollendungsfrist fertiggestellt; eine bescheidmäßige Fristverlängerung erfolgte nicht.
1.3. Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994, ***, stellte die (vom Landeshauptmann von NÖ gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigte) Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha fest, dass die Wasseranlage im Wesentlichen der Bewilligung entspreche, und genehmigte gleichzeitig Änderungen bei der Leitungsführung. Bei den Rechtsgrundlagen wird § 121 Abs. 2 WRG 1959 zitiert; in der Begründung heißt es, dass eine am 09. September 1992 durchgeführte Überprüfung ergeben hätte, dass die Anlage im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet worden sei.
1.4. Mit Schreiben vom 13. September 1999 teilte E der Bezirkshauptmann-schaft Bruck an der Leitha auf deren Anfrage mit, dass die erste Wasserentnahme aus dem *** am 07. Juli 1996 stattgefunden hätte. Hinweise darauf,
dass vor diesem Zeitpunkt eine Wasserentnahme erfolgt wäre, sind dem Akt nicht zu entnehmen.
1.5. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der F GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am *** in der KG *** mit einer Leistung von 340 kW, für eine Ausbauwassermenge von 10,6 m³/s und einem Jahresarbeitsvermögen von 1.800.000kWh. Der Projektsbeschreibung ist zu entnehmen, dass die Wasserkraftanlage unter Verwendung von noch vorhandenen Baulichkeiten (mit neuer maschinelle Einrichtung) einer 1976 für erloschen erklärten Wasserkraftanlage errichtet werden sollte.
1.6. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009, ***, teilt die Bezirkshaupt-mannschaft Bruck an der Leitha dem E mit, dass die mit seinem Schreiben vom 25. März 2009 angezeigten Maßnahmen (Umlegung einer Leitung auf eine Länge von 285 m auf Grundstücken der Stadtgemeinde ***) als im Anzeigeverfahren bewilligt gelten würden.
Mit Bescheid vom 01. September 2011, ***, wurde der Wasserberrechtigte gemäß § 21a WRG 1959 zur Einhaltung weiterer Auflagen betreffend die mit Bescheid vom 07. Mai 1986 bewilligte, nunmehr im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsanlage verpflichtet.
1.7. Mit Anbringen vom 15. Dezember 2015 (eingelangt bei der Behörde am 17. Dezember 2015) beantragte der nunmehrige Beschwerdegegner E die „Weiterbewilligung des Wasserrechtes für die Feldberegnung“ und legte in der Folge Projektsunterlagen vor.
Bei den Aktenunterlagen befindet sich überdies ein Anbringen vom 24. November 2015, welches als Anzeige nach § 22 Abs. 2 WRG 1959 zu werten ist (Betriebsübergang von „C“, geb.***, auf „E“, geb. ***), und das ebenfalls bereits ein auf Wiederverleihung gerichtetes Begehren enthält.
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) behandelte das Ansuchen als Wiederverleihungsantrag gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 in Bezug auf das vorbeschriebene Wasserbenutzungsrecht.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Behörde und dem Antragssteller über die Details des Vorhabens und die erforderlichen Unterlagen sowie Einholung von Gutachten von Amtssachverständigen für Agrartechnik, Wasserbautechnik, Hydrologie und Gewässerbiologie räumte die belangte Behörde schließlich am 29. August 2019 den Verfahrensparteien, darunter auch der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin), offensichtlich als nunmehrige Wasserberechtigte der unter Punkt 1.5. beschriebenen Anlage, die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
1.8. Die Genannte wandte sich mit Schreiben vom 30. September 2019 gegen die beantragte Bewilligung und begehrte, den Antrag anzuweisen sowie „das Wasserrecht als erloschen zu erklären“.
Sie berief sich dabei auf das mit Bescheid vom 23. Dezember 2004, ***, der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erteilte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Wasserkraftanlage ***, unterliegend am *** in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Wasserentnahme.
Geltend gemacht wird – in Bezug auf die Verletzung des Wasserrechts zum Betrieb der Wasserkraftanlage – im Wesentlichen der Entzug von Triebwasser, was insbesondere in Summation mit anderen Wasserentnahmen für Bewässerungs-zwecke zu Leistungseinbußen bei der Wasserkrafterzeugung führte. Da bestehende Rechte Vorrang gegenüber neuen Rechten haben müssten, könnten ohne Zustimmung der vorrangigen Wasserberechtigten keine neuen Bewilligungen erteilt werden.
Außerdem wird die wasserrechtliche Bewilligung vom 07. Mai 1986, *** angezweifelt und geltend gemacht, dass die einschlägigen Bescheide der Beschwerdeführerin vorenthalten würden.
Es folgen weitere Ausführungen zum (vermeintlichen) Erlöschen des zugrundeliegenden Wasserrechtes und (angeblichen) Verfahrensmängeln, welche die belangte Behörde zu vertreten hätte.
1.9. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2019, ***, verlieh die belangte Behörde dem E (als „Rechtsnachfolger“) die wasserrechtliche Bewilligung (Bescheide vom 07. Mai 1986 und 01. September 2011, „Kenntnisnahme“ betreffend Umlegung einer Leitung vom 14. Juli 2009) zur Entnahme von Wasser aus dem *** im Bereich des Grundstückes ***, KG ***, im Ausmaß von maximal 58 m3 pro Stunde bzw. 42.000 m³ pro Jahr zur Beregnung landwirtschaftlicher Grundstücke mit einer maximalen Fläche von 35 Hektar wieder.
Verwiesen wird auf eine im Spruch enthaltene Projektsbeschreibung und die zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten Projektsunterlagen. Aus den Projektsunterlagen ergibt sich, dass – wie auch schon in der Bewilligung 1986 – pro Saison ca. 35 ha von einer insgesamt größeren Gesamtfläche (etwa 58 ha) zur Maissaatgutproduktion bewässert werden sollen.
Zusätzlich zu den Auflagen der Bescheide vom 07. Mai 1986 und 01. September 2011 werden weitere Auflagen erteilt. In den Spruchteilen II und III werden die Anträge und Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen.
Begründend gibt die belangte Behörde den Verfahrensverlauf gerafft wieder, zitiert die eingeholten Gutachten und abgegebene Stellungnahmen, führt die angewendeten Rechtsvorschriften an und kommt zum Ergebnis, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch fremde Rechte verletzt“, weshalb „kein Einwand gegen die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes“ bestehe.
Weiters setzt sich die belangte Behörde mit den Anträgen und Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A GmbH mit dem Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Stattgabe der Beschwerde den Antrag des Konsenswerbers abweisen; in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die „Erstbehörde“ zurückverweisen.
Nach Darlegung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht, wobei insbesondere betont wird, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmann-schaft Neusiedl am See vom 23. Dezember 2004 Wasserberechtigte für eine Kleinwasserkraftanlage sei, welche vom Wasser des *** gespeist würde, dem nun auch die vom Konsenswerber entnommenen Wässer fehlten, wird folgendes geltend gemacht:
- die vorgelegten Einreichunterlagen seien nicht ausreichend, so fehlten hydrogeologische Grundlagen sowie Befunde/Gutachten betreffend die Eignung des Wassers für Beregnungszwecke
- Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtentsprechung eines Ersuchens um Übermittlung von Aktenunterlagen
- Fehlende Untersuchungen unter Berücksichtigung des Summationseffektes hinsichtlich der Auswirkungen der Wasserentnahmen auf die Wasserführung des Werkskanals, welche ergeben würden, dass eine Beeinträchtigung der der Beschwerdeführerin zugebilligten Wassermenge gegeben wäre
- Erlöschen des Wasserrechtes vom 07. Mai 1986; es sei davon auszugehen, dass das Wasserrecht schon durch Nichteinhaltung der Baufristen erloschen gewesen sei, sodass auch keine Wiederverleihung in Betracht gekommen wäre; außerdem sei die Meldung eines Beregnungsbeginns mehr als 10 Jahre nach Erteilung der Bewilligung wenig glaubwürdig; entweder sei die Meldung verspätet erstattet worden und die Beregnung hätte bereits viel früher begonnen (sodass die Frist im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Wiederverleihung bereits abgelaufen gewesen wäre) oder es sei die Bauvollendung verspätet erfolgt, womit das Wasserrecht erloschen gewesen wäre
- Es liege eine Diskrepanz in Bezug auf die Beregnungsflächen vor, da nach der ursprünglichen Bewilligung eine Fläche von rund 35 Hektar vorgesehen gewesen wäre und nun zum Teil völlig andere Flächen „bewilligungsgegen-ständlich“ wären und ein Flächenausmaß von 58,61 Hektar umfassten, sodass insofern ein Aliud gegenüber dem ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht vorgelegen hätte.
- Die von der Behörde vorgesehene Befristung des Wasserrechts auf die Dauer von 25 Jahren wäre unvertretbar.
1.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab dem Beschwerdegegner E die Möglichkeit zur Äußerung (von welcher er Gebrauch machte, indem er dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegentrat), und übermittelte der Beschwerdeführerin die erwähnten Bewilligungs- und Kollaudierungsbescheide und räumte ihr ausdrücklich die Möglichkeit ein, in die Akten der belangten Behörde, insbesondere in die der Bewilligung 1986 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, Einsicht zu nehmen (was nicht geschah).
In einer Äußerung zu den übermittelten Unterlagen monierte die Beschwerdeführerin, dass der Antrag auf Wiederverleihung vom 17. Dezember 2015 nicht angeschlossen gewesen sei, sich aus dem Kollaudierungsbescheid nicht ergebe, ob die Bauvollendungsfrist eingehalten gewesen wäre und aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob es Hinweise darauf gebe, dass die erste Wasserentnahme erst am 07. Juli 1996 erfolgt sei. Sie begehrt die Übermittlung von Unterlagen zu diesem Thema.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts, welche substantiell unbestritten sind und daher der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden können. In der Forderung nach Übermittlung von Unterlagen ist eine substantielle Bestreitung nicht zu erblicken; im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. Dezember 2019 von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12 (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 16 Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.
§ 21 (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
(…)
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
(…)
f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
(…)
(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
§ 102 (1) Parteien sind:
(…)
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
(…)
§ 121 (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
VwGVG
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(…)
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(…)
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(…)
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2. COVID -19 – Gesetz
§ 3. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 getroffen werden, die
Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG;
§§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von
audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur
Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen
Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit
sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer
mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung
geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß
anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der
Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes
Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
3.2.1. Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Parteibeschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, deren Wesen in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde besteht. Demgemäß kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 leg.cit. Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, die zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision übertragbar (z.B. VwGH 11.09.2017, Ro 2017/17/0019; 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Wahrnehmung des objektiven Rechtes nicht. Daher ist die Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches der Beschwerdeführerin zukommt, behauptet wird (z.B VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Daraus folgt mit der Relevanz für den gegenständlichen Fall, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann; mit anderen Worten: selbst wenn das Gericht zum Ergebnis käme, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig wäre, darf es dies nicht aufgreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin damit nicht verbunden ist (bzw. wenn es sich bei den geltend gemachten nicht um der Beschwerdeführerin zustehende subjektiv-öffentliche Rechte handelt).
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche losgelöst von der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Es trifft in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Judikatur zum Beschwerde-/Revisionsverfahren zu, wonach derartige Rechtsverletzungen nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. z.B. VwGH 06.06.2019, Ra 2018/20/0432 mwN).
3.2.2. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht lediglich zu prüfen hat, ob durch die Erteilung der Bewilligung bzw. die Ausübung der damit verliehenen Berechtigung in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Nach Lage des Falles käme eine Rechtsverletzung ausschließlich in Bezug auf das unter Punkt 1.5. angeführte Wasserrecht zur Ausnutzung der Wasserkräfte des *** („Kleinkraftwerk ***“) in Betracht (dass die Beschwerdeführerin nunmehr Inhaberin dieses Rechtes ist, scheint unbestritten); weitere im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte, etwa das Grundeigentum, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
3.2.3. Nun steht außer Frage, dass verliehene Wasserbenutzungsrechte gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit.b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend andere Wasserbenutzungsanlagen Parteistellung vermitteln.
Aus dem System des Wasserrechtsgesetzes (vgl. die §§ 12 Abs. 2, 16, 17 und 21 Abs. 3 WRG 1959) ergibt sich der Grundsatz, dass bestehende Wasserrechte den Vorzug gegenüber neuen Bewerbungen genießen. Entscheidend für den gegenständlichen Fall ist unter diesem Gesichtspunkt die Beziehung der Bewilligungen 1986 und 2019 (auf Beschwerdegegnerseite) und 2004 (auf Beschwerdeführerseite) zueinander.
Die Beschwerdeführerin meint nun, dass ihr im Jahre 2004 verliehenes Recht (als das ältere) dadurch beeinträchtigt werde, dass durch die gegenständliche Bewilligung die ihr zustehende Triebwassermenge für ihr Kraftwerk geschmälert werde, was auch im Lichte des sogenannten Summationseffektes (Zusammenwirken mit anderen, die Wasserführung reduzierenden Entnahmen aus dem Gewässer) zu sehen sei, was die Behörde nicht hinreichend geprüft hätte. Damit auf dieses – von vornherein nicht von der Hand zu weisende Argument (wenn die Behörde Summationseffekte erkennbar gar nicht geprüft hat, kann sie nicht mit Recht behaupten, dass solche nicht „hervorgekommen“ seien) – eingegangen werden kann, bedürfte es im konkreten Zusammenhang der Bejahung der Frage nach der grundsätzlichen Möglichkeit der Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde eine sogenannte Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959, also die Erteilung eines neuen anstelle eines bereits zuvor ausgeübten, durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes ( vgl. VwGH 23. 02. 2017, Ra 2014/07/0070) ausgesprochen hat. Dazu ist das – nach dem Willen der belangten Behörde wiederverliehene – Recht (in der Folge: Bewilligung bzw. Wasserrecht 1986) in den Blick zu nehmen.
3.2.4. Vorauszuschicken ist, dass von potenzieller Relevanz für das Recht der Beschwerdeführerin nur die zugrunde liegende Bewilligung aus dem Jahre 1986 ist, da mit dieser Entnahmemenge und Verwendungszweck festgelegt wurden; mit der folgenden Kollaudierung 1994, der Genehmigung von Leitungsänderungen im Anzeigeweg 2009 sowie dem Bescheid nach § 21a WRG 1959 aus 2011 wurden die Rahmenbedingungen der Wasserentnahme (zulässige Entnahmemengen und Verwendungszweck) mit möglicher Auswirkung auf das Recht der Beschwerde-führerin nicht mehr verändert. Da diese eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums durch die Leitungsführung, wie sie im Jahre 2009 angezeigt wurde, nicht zu behaupten vermag, ist eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im dazu führenden Bewilligungsverfahren nicht zu sehen, weshalb sie insoweit auch kein Mitspracherecht hatte (und dem damaligen Verfahren auch nicht beizuziehen war); auch im Verfahren nach § 21a WRG 1959 kam eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. In den Verfahren betreffend die Bewilligung 1986 bzw. die Kollaudierung 1994 konnte die Beschwerdeführerin schon deshalb keine Parteistellung haben (und damit auch keine übergangene Partei sein), weil ihr allenfalls parteistellungsbegründendes Recht im maßgeblichen Zeitraum noch gar nicht existierte (das Recht wurde auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erst im Dezember 2004 verliehen). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren geltend machen kann, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf die Bewilligung aus 1986 berufen könne.
Anzumerken ist, dass am dinglichen Charakter dieser Bewilligung im Sinne des § 22 WRG 1959 sowohl angesichts der ausdrücklichen Anordnung im Bewilligungs-bescheid als auch aufgrund des Zweckes der Anlage kein Zweifel besteht, wobei diese als Zugehör des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist, dem es dient. Dessen jeweilige Eigentümer ist bzw. war daher auch der Wasserberechtigte.
3.2.5. Da Bestand und Inhalt der Bewilligung 1986 für die Frage der Rechts-verletzung der Beschwerdeführerin maßgeblich sein können, hatte diese auch Anspruch darauf, dass ihr die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen zugänglich gemacht werden (durch Bekanntgabe des maßgeblichen Inhalts bzw. Ermöglichung der Akteneinsicht) und dass sie dazu auch gehört wird. Diesen Mangel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat das Gericht saniert, indem der Beschwerde-führerin die relevanten Bescheide übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, in den Akt Einsicht zu nehmen; von letzterem hat sie freilich nicht Gebrauch gemacht. Angemerkt sei, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht das Recht umfasst, Aktenbestandteile zugestellt zu erhalten; zur Wahrung des Parteiengehörs genügt es, dass der Partei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bekanntgegeben werden (z.B. VwGH 24.05.2016, 2013/07/0107). Sofern eine Partei bezweifelt, dass die übermittelten Ergebnisse dem Akteninhalt entsprechen, steht es ihr frei, sich durch Akteneinsicht zu überzeugen; ein Anspruch darauf, etwa ein Ansuchen übermittelt zu erhalten, um sich überzeugen zu können, ob das von der Behörde angegebene Einbringungsdatum tatsächlich zutrifft, besteht nicht.
Wie noch zu zeigen sein wird, kommt der Frage, ob das Wasserrecht aus 1986 im Zeitpunkt der Verleihung der Bewilligung für die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin (Bescheid vom 23. Dezember 2004) aufrecht war, entscheidende Bedeutung zu. Deshalb ist die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – auch berechtigt, das allfällige Erlöschen jedes Rechtes geltend zu machen. Zwar haben Dritte im Allgemeinen keinen Anspruch auf Durchführung des Erlöschensverfahrens in Bezug auf ein ihrer Rechtsposition nachteiliges Wasserrecht, jedoch können sie die mangelnde Existenz eines Wasserrechts, auf das sich ein Verfahrensgegner beruft, in dem betreffenden Verfahren geltend machen; in diesem Fall ist die Frage des Erlöschens als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042). In diesem Sinne wäre auch der Beschwerdegegner berechtigt, beispielsweise das Erlöschen des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin mit der Wirkung geltend zu machen, dass ihm dieses Recht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht entgegengehalten werden könnte.
3.2.6. Im konkreten Zusammenhang käme entweder das Erlöschen des Wasser-rechtes aus 1986 wegen Nichteinhaltung der Baufristen (§ 27 Abs. 1 lit.f. WRG 1959) oder wegen Zeitablaufs (§ 27 Abs. 1 lit.c. leg.cit.) in Betracht, wogegen die bloße Nichtausübung eines Wasserrechtes durch eine bestimmte Zeit hindurch – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf - für sich alleine noch nicht zum Erlöschen des Rechts führt (ein Fall des § 27 Abs. 3 WRG 1959 liegt hier unzweifelhaft nicht vor) .
3.2.7. Soweit es um die Überschreitung der Baufristen geht, ist auf die Bestimmungen des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 hinzuweisen, wonach im Falle einer Kollaudierung einer Wasseranlage trotz Fristüberschreitung, also ohne die Bewilligung für erloschen zu erklären, die Anlage als fristgemäß ausgeführt gilt (vgl. VwGH 15.7.1986, 86/07/0047). Diese gesetzliche Fiktion kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen, sodass infolge der Kollaudierung 1994 die offensichtlich stattgefundene Fristüberschreitung saniert wurde. In Bezug auf eine Vorgangsweise nach § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 (diese Regelung hat auch im Zeitpunkt der Kollaudierung 1994 in gleicher Weise wie derzeit gegolten) haben Dritte im übrigen kein Mitspracherecht (z.B. VwGH 07.07.1980, 1692/80).
3.2.8. Was die Dauer der Bewilligung anbelangt, hatte die belangte Behörde im Jahre 1986 – unzweckmäßiger Weise – eine Regelung gewählt, die – zumal nach langer Zeit – Beweisprobleme aufwirft. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Wasserrecht vor dem angegebenen Zeitpunkt (07. Juli 1996) ausgeübt worden wäre; dies spricht dafür, dass das Wasserrecht auch noch im Zeitpunkt der Antragsstellung um Wiederverleihung noch aufrecht war und überdies die Frist des § 21 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 eingehalten worden ist. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Wasserberechtigte unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung im Jahre 1986 mit dem Betrieb der Anlage begonnen hätte und somit damals bereits die 20-jährige Frist zu laufen begonnen hätte, wäre das Wasserrecht jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung vom 23. Dezember 2004 noch aufrecht gewesen. Dies ist für die weitere Beurteilung entscheidend.
3.2.9. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, war zumindest im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht aus 1986 noch aufrecht. In diesem Zeitpunkt war daher das Wasserdargebot für die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin bereits im Umfang jenes Konsenses (rechtlich) geschmälert. Die Beschwerdeführerin konnte somit von vornherein nicht davon ausgehen, dass ihr das gesamte in den *** eingeleitete Wasser für ihre Anlage zur Verfügung stehen würde. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem unter Punkt 1.5. angeführten Bescheid nicht, garantiert dieser doch keinesfalls eine bestimmte Wassermenge bzw. deren jederzeitige ungeschmälerte Verfügbarkeit (aus den dort genannten Parametern ergibt sich lediglich die günstigstenfalls in Betracht kommende Leistung der Wasserkraftanlage). Mit anderen Worten: Das Wasserrecht der Beschwerdeführerin umfasst gar nicht das Recht auf die von der Bewilligung aus 1986 beanspruchte Wassermenge.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Wiederverleihung ausgesprochen, dass wohl grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes gesprochen werden könne, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenutzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenutzungsrechtes von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechtes, vom Bestand des älteren Rechtes ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechtes ausüben konnte (VwGH 24.05.2012, 2011/07/0239).
In Weiterführung dieses Gedankens macht es aber keinen Unterschied, ob im gegenständlichen Fall der Wiederverleihungsantrag rechtzeitig gestellt wurde (gegenteilige Hinweise liegen freilich nicht vor); wenn nämlich das Recht der Beschwerdeführerin um die Wasserentnahmebefugnis aus dem Wasserrecht 1986 eingeschränkt war, hätte es einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Änderung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin bedurft, um etwa nach dem allfälligen Erlöschen des Wasserrechtes aus 1986 einen Anspruch auf ungeschmälerte Nutzung auch der darauf entfallenden Wassermenge zu erwerben. Dies ist jedoch nicht geschehen.
3.2.10. Sofern also dem Beschwerdegegner ein inhaltsgleiches Recht, soweit es um die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Wasserentnahmemengen geht, verliehen wurde, kann die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt sein. Aus dem eindeutigen Ausspruch der belangten Behörde, das ursprünglich aus 1986 stammende Recht wiederzuverleihen, also das selbe Recht zu erteilen, kann daran kein Zweifel bestehen. Weder wurden die zulässigen Entnahmemengen erhöht, noch die allenfalls für die Verwendung maßgebenden Rahmenbedingungen verändert, da weiterhin eine Fläche von 35 Hektar zum selben Zweck wie ursprünglich, nämlich zur Saatgutherstellung bewässert werden soll. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich eindeutig, dass die zu bewässernde Fläche auf 35 Hektar beschränkt ist; dass der teilweise Austausch von Flächen für die Beeinflussung der Rechte der Beschwerdeführerin relevant seien könnte, ist nicht zu erkennen. Aus dem eindeutig im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gelangenden Willen der belangten Behörde, ein dem ursprünglichen Recht aus 1986 identes neues Recht zu erteilen („wiederzuverleihen“), ergibt sich auch als Richtschnur für die Auslegung des Entnahmekonsenses, dass dieser keinesfalls ein „Mehr“ gegenüber der Bewilligung aus 1986 umfasst (die zusätzliche Normierung der maximalen Entnahmemenge pro Stunde im angefochtenen Bescheid könnte für sich betrachtet allenfalls eine Einschränkung gegenüber der Bewilligung aus 1986 darstellen; jedoch ergibt sich aus den Projektsunterlagen aus diesem Verfahren, dass auch damals von einer durch die Pumpen- bzw. Regnerleistung von 60 bzw. 58 m³/h beschränkten stündlichen maximalen Entnahme ausgegangen wurde, sodass auch insoweit ein wesentlicher Unterschied nicht besteht). Damit ist eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen.
Es braucht daher nicht weitergeprüft zu werden, ob der Bewässerungsbeginn tatsächlich im Juli 1996 erfolgt ist und damit der Wiederverleihungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Auf die rechtsrichtige Anwendung des Gesetzes, solang davon nicht die Vermeidung der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin abhängt, hat diese, wie bereits eingangs dargelegt, keinen Anspruch.
3.2.11. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Beschwerdeführerin durch die Erteilung eines inhaltsgleichen Rechtes auf Wasserentnahme, um welches ihre Wasserbenutzungsbefugnis von vornherein geschmälert war, nicht in ihren aus § 12 Abs. 2 WRG 1959 erfließenden Rechten verletzt sein kann. Ihre gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. Dezember 2019, ***, gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2.12. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen lassen
bereits die Akten erkennen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, hängt diese Entscheidung doch in Wahrheit nicht von strittigen Tatsachenfragen und der Beweiswürdigung, sondern von der Beantwortung von Rechtsfragen ab. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG bedurfte es daher nicht. Darüber hinaus sei auf
§ 3 iVm § 6 Abs. 1 2.Covid-19-gesetz hingewiesen.
3.2.13. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage (vgl. die angeführten Zitate) auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Erlöschen; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.130.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020