RS Lvwg 2020/4/7 LVwG-AV-1315/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
BAO §288 Abs1

Rechtssatz

Die erstmalige Vorschreibung einer Abgabe fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. […] Die Berufungsbehörde darf nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (vgl VwGH 82/16/0158).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung; Zuständigkeit; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1315.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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