Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6Rechtssatz
Die erstmalige Vorschreibung einer Abgabe fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. […] Die Berufungsbehörde darf nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (vgl VwGH 82/16/0158).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung; Zuständigkeit; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1315.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020