RS Lvwg 2020/4/7 LVwG-AV-130/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §16
WRG 1959 §17
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §121 Abs1

Rechtssatz

Zwar haben Dritte im Allgemeinen keinen Anspruch auf Durchführung des Erlöschensverfahrens in Bezug auf ein ihrer Rechtsposition nachteiliges Wasserrecht, jedoch können sie die mangelnde Existenz eines Wasserrechts, auf das sich ein Verfahrensgegner beruft, in dem betreffenden Verfahren geltend machen; in diesem Fall ist die Frage des Erlöschens als Vorfrage zu prüfen (vgl VwGH Ra 2014/07/0042).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Erlöschen; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.130.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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