Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht das Recht, Aktenbestandteile zugestellt zu erhalten; zur Wahrung des Parteiengehörs genügt es, dass der Partei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bekanntgegeben werden (vgl zB VwGH 2013/07/0107). Sofern eine Partei bezweifelt, dass die übermittelten Ergebnisse dem Akteninhalt entsprechen, steht es ihr frei, sich durch Akteneinsicht zu überzeugen; ein Anspruch darauf, etwa ein Ansuchen übermittelt zu erhalten, um sich überzeugen zu können, ob das von der Behörde angegebene Einbringungsdatum tatsächlich zutrifft, besteht nicht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Erlöschen; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.130.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020